Feuerbeschau

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Feuerbeschau

Die Feuerbeschau dient dazu, Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz, primär die Entstehung und Ausbreitung von Bränden zu verhindern und im Brandfall eine wirksame Brandbekämpfung und Rettung sicherzustellen.

Die Feuerbeschau erstreckt sich auf Sonderbauten nach Art. 2 Abs. 4 der Bayerischen Bauordnung und sonstige baulichen Anlagen, bei denen konkrete Anhaltspunkte auf erhebliche Gefahren hinweisen.

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Die Brandsicherheit ergibt sich aus einem unmittelbaren Zusammenwirken von baulichen, technischen und betrieblichen Brandschutzmaßnahmen in Kombination mit den vorbereitenden und operativen Maßnahmen des abwehrenden Brandschutzes.

Über die Durchführung der Feuerbeschau entscheidet die Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen.
Die Feuerbeschau ist durchzuführen, wenn konkrete Anhaltspunkte für gefährliche Zustände vorliegen.

Zur Verhütung der genannten Gefahren werden insbesondere die Brandmeldeanlagen, die Rettungs- und Einsatzwege, die Löschwasserentnahmestellen, die Entrauchungseinrichtungen sowie die organisatorischen Vorkehrungen wie Flucht- und Rettungswege, Löscheinrichtungen und deren Prüfungen, Brandschutzordnung, elektrische Geräte und Verkabelung, Sicherheitskennzeichnungen, Zu- und Ausgänge, Durchfahrten, Durchgänge, Treppenräume und Verkehrswege, die bei einem Brand als erster oder zweiter Rettungsweg vorgesehen sind. Türen von Rettungswegen und Notausgängen. Wenn erforderlich werden Abweichungen / Änderung baulicher Anlagen oder deren Nutzung vom genehmigten oder geduldeten Umfang festgestellt, wird diesbezüglich die zuständige Bauaufsichtsbehörde beim Landratsamt unterrichtet.

Die Feuerbeschau-Verordnung basiert auf Art. 38 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG). Art. 8 des Gesetzes enthält als wesentliche Voraussetzung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Kosten für die Durchführung der Feuerbeschau trägt die Gemeinde.

Feuerbeschau

Informationen zur Feuerbeschau

Verordnung über die Feuerbeschau (FBV)

Die Verordnung über die Feuerbeschau (FBV) regelt in Bayern die Durchführung der Feuerbeschau und dient dazu, Gefahren für Leben, Gesundheit sowie Sachwerte, die durch Brände entstehen können, frühzeitig zu erkennen und zu verhüten.

Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB)

Die Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB) enthält in Bayern Vorschriften und Verhaltensregeln zur Vorbeugung von Brandgefahren und legt fest, wie brandgefährliche Handlungen und Zustände vermieden werden sollen, um Brände zu verhindern und die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.In

Feuerwehrzufahrten

Eine Feuerwehrzufahrt im Stadtgebiet von Gersthofen ist durch Schilder nach DIN 4066 zu kennzeichnen. Das Schild ist rechts neben der Feuerwehrzufahrt auf dem Privatgrund unmittelbar an der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche vom Eigentümer aufzustellen.

Schilder nach DIN 4066 an der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche, die Rechtswirksamkeit im Hinblick auf Bußgeldzahlungen und Abschleppen begründen sollen, sind amtlich zu kennzeichnen. Durch die Siegelung werden die Schilder zu Verkehrszeichen im Sinne der StVO.

Die Kennzeichnung der Schilder muss durch Benennung der anordnenden Behörde (Schriftzug „Gemeinde“ oder „Stadt“) und einem amtlichen Klebesiegel der Stadt Gersthofen erfolgen. Dadurch wird den Verkehrsteilnehmern das Halten und Parken in und vor den Feuerwehrzufahrten gemäß § 12 StVO untersagt.

Feuerwehrzufahrt

Der Antrag auf Abnahme der Feuerwehrzufahrt und Siegelung der Schilder ist ebenfalls bei der Stadt Gersthofen zu stellen. Das Siegel wird durch die Stadt Gersthofen gestellt und durch einen Vertreter der Stadt, ggf. in Anwesenheit des örtlichen Feuerwehrkommandanten angebracht, sobald die Feuerwehrzufahrt regelgerecht hergestellt wurde.

Die Abnahme und Siegelung ist gebührenpflichtig nach der Feuerwehr-Gebührensatzung der Stadt Gersthofen!

Ausführung nach Vorgaben der „Empfehlungen zur Anlage und Kennzeichnung von Feuerwehrzufahrten – Flächen für die Feuerwehr im Landkreis Augsburg“

Landesfeuerwehrverband Bayern e.V. (LFV Bayern e.V.): Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz, vorbeugender Umweltschutz

Informationen vom Landesfeuerwehrverband Bayern e.V. (LFV Bayern e.V.)
Fachbereich 4: Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz sowie vorbeugender Umweltschutz.

Themenbereiche:

 

 

 

 

Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV)
Bauvorschriften des Freistaats Bayern

Die aktuellen Bauvorschriften des Freistaats Bayern, bereitgestellt vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, enthalten die maßgeblichen rechtlichen Grundlagen und technischen Regelungen für Planung, Bau und Nutzung von baulichen Anlagen.


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Kontakt & Öffnungszeiten

Ordnungsamt - öffentliche Sicherheit und Ordnung
Rathausplatz 1, 86368 Gersthofen

Telefon: 0821/2491-98123
E-Mail: ordnungsamt@gersthofen.de

Stichworte zu dieser Leistung:
Brandschutzbegehung, Brandverhütungsschau, Feuerbeschau, Feuerwehrzufahrt
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