BAULEITPLANUNG DER STADT GERSTHOFEN: 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Gersthofen „nördlich des Bahnhofs, westlich des Hery Parks – Ökoflächen“
- Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Planungsausschuss der Stadt Gersthofen hat in seiner Sitzung vom 01.07.2026 beschlossen, für das Gebiet nördlich des Bahnhofs, westlich des Hery Parks, den seit 03.05.2019 wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Gersthofen, von „Sondergebietsfläche,“ bzw. „Grünflächen“ in – „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ sowie eine kleine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Bauhof““, zu ändern. (8.Flächennutzungsplanänderung)
Die Durchführung der frühzeitigen öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB/ Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB wurde ebenfalls beschlossen.
Auf den anliegenden Lageplan mit dem Änderungsbereich für den Flächennutzungsplan wird Bezug genommen.
Ziel der Stadt Gersthofen ist es, mit diesem Verfahren die Änderung der Bauleitplanung bzw. Aufstellung eines Bebauungsplanes, auf dem Gebiet nördlich des Bahnhofs, westlich des Hery Parks auf den Grundstücken Flur Nr. 653/15, 653/29, 653/30, 653/31, 653/32, 653/33 sowie einer Teilflächen des Grundstückes Flur Nr. 653/21, Gemarkung Gersthofen, „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ sowie eine kleine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Bauhof“, zur Darstellung zu bringen.
Der Beschluss wird hiermit bekannt gemacht.
Nachdem die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, die für die Neugestaltung oder Entwicklung dieses Gebiets in Betracht kommen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planungen dargelegt werden können, will die Stadt Gersthofen als Planungsträger, die Öffentlichkeit von diesem Planungsvorhaben frühzeitig unterrichten. Der Öffentlichkeit wird auch Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben (Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB).
Der Entwurf, bestehend aus Planzeichnung und Begründung sowie Umweltbericht, gefertigt vom Büro ARNOLD Consult aus Kissing in der Fassung vom 01.07.2026,
können auf der Homepage der Stadt Gersthofen (https://gersthofen.de/stadt/unsere-stadt/bauen-und-stadtplanung/oeffentlichkeits-und-behoerdenbeteiligung/) und unter https://by.beteiligung.diplanung.de/plan/ed2a5d94-10e6-44f8-a022-625f7e11bf5d
eingesehen werden.
Diese frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit wird durch öffentliche Auslegung des Planungskonzeptes, mit Begründung – bestehend aus den textlichen und zeichnerischen Grundlagen – durchgeführt.
Die öffentliche Auslegung findet in der Zeit vom
Montag, 20.Juli 2026 bis einschließlich Montag, 24. August 2026
Foyer Erdgeschoss des Rathauses Gersthofen, der Eingang erfolgt über das Bürgerservicezentrum,
Rathausplatz 1, 86368 Gersthofen
während der allgemeinen Öffnungszeiten
Montag, Mittwoch und Donnerstag: 8:00 Uhr – 12:00 Uhr
Montag: 13:30 Uhr – 16:30 Uhr
Dienstag: 07:00 Uhr – 12:00 Uhr
Donnerstag: 13:30 Uhr – 18:00 Uhr
Freitag geschlossen
bzw. nach Vereinbarung, statt.
Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die nach § 3 Abs. 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind auch im Internet unter https://www.gersthofen.de/seite/aktuelles/verkehrsinfosamtliche-bekanntmachungen.php
veröffentlicht.
Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage von Art. 6 Abs.1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) i.V.m. § 3 BauGB und dem Bayerischen Datenschutzgesetz (BayDSG). Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt “Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren”, das ebenfalls öffentlich ausliegt.
- Auszug aus dem Lageplan mit dem Änderungsbereich für den Flächennutzungsplan
- Begründung Vorentwurf
- Datenschutz
Hinweis bezüglich des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB)