Baulückenkataster

Das Baulückenkataster der Stadt Gersthofen können Sie auf unserem GIS-Portal einsehen:

Sinn und Zweck des Baulückenkatasters

Mit dem Baulückenkataster hat die Stadt Gersthofen einen visuellen Überblick über die vorhandenen Baulücken erhalten. Dadurch wird unter anderem ein Bewusstsein aller Personen auf für das vorhandene Potential in der Stadt geschaffen sowie Transparenz geschaffen.

Die Stadt Gersthofen verfolgt das Ziel der Innen- vor Außenentwicklung, wodurch die Entwicklung dieser innerstädtischen Baulücken Priorität erhalten.

Definition Baulücke

Eine Baulücke ist ein unbebautes und ungenutztes Grundstück im Innenbereich. Größtenteils sind die Baulücken bereits erschlossen und haben Baurecht (mit §34 BauGB oder durch einen Bebauungsplan). Unter eine Baulücke fallen auch geringfügig bebaute Grundstücke, die z.B. mit einem Schuppen bebaut sind.

Aktualität des Baulückenkatasters

Das Baulückenkataster wird regelmäßig gepflegt. Allerdings ist es nicht tagesaktuell.

Information für Grundstückseigentümer:innen – Widerspruchsrecht

Grundstückseigentümer:innen haben jederzeit das Recht, Widerspruch einzulegen, wenn sie nicht möchten, dass ihr Grundstück auf der Website angezeigt wird. Die rechtliche Grundlage für die Veröffentlichung des Baulückenkatasters ist §200 Absatz 3 BauGB. Ein Widerspruch betrifft nur die Anzeige des Grundstücks im Geoportal und hat keinen Einfluss auf die Planungssituation des Grundstücks. Der Widerspruch ist postalisch (Stadt Gersthofen, Stadtplanung, Rathausplatz 1, 86368 Gersthofen) oder per E-Mail an stadtplanung@gersthofen.de einzulegen.

Bei Rückfragen können Sie sich an stadtplanung@gersthofen.de oder telefonisch unter folgender Nummer 0821 2491-0 wenden.

Bauberatung

Für Eigentümer und Eigentümerinnen besteht die Möglichkeit einer Bauberatung für das jeweilige Flurstück. Gerne können Sie sich für nähere Informationen per Mail an die Bauverwaltung der Stadt Gersthofen wenden (bauverwaltung@gersthofen.de).

Hinweise

  • Die rechtliche Verankerung für die Erstellung eines Baulückenkatasters ist in §200 Absatz 3 BauGB.
  • Ein Widerspruch hat nur Einfluss auf die Veröffentlichung der Baulücke im Geoportal.
  • Ein Widerspruch hat keinerlei Einfluss auf die Planungssituation des Grundstückes z.B. dessen planungsrechtliche Einstufung als Baulücke
  • Es wird lediglich von einer grundsätzlichen Bebauungsmöglichkeit der Grundstücke ausgegangen.
  • Es können aus den Darstellungen keine planungs- oder bauordnungsrechtlichen Ansprüche abgeleitet werden.
  • Die zu den Baulücken aufgeführten Angaben zum Planungsrecht dienen nur als Hinweis. Sie geben nicht das vollständige Planungs- und Baurecht wieder.
  • Aus datenschutzrechtlichen Gründen können Privateigentümer namentlich nicht genannt werden.
  • Es ist unbekannt, ob seitens der jeweiligen Eigentümer ein Bau- und/oder Verwertungsinteresse besteht.
  • Eine Bebaubarkeit kann verbindlich immer nur über eine Bauvoranfrage oder einen Bauantrag geklärt werden.
  • Alle Angaben sind ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit (Das Baulückenkataster wird dauerhaft gepflegt und aktualisiert, kann jedoch nicht immer tagesaktuell sein).
This site is registered on wpml.org as a development site. Switch to a production site key to remove this banner.