Kommunale Wärmeplanung

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Der erste Schritt zur Klimaneutralität

Wie kann Gersthofen klimaneutral werden? Mit dieser Frage setzt sich die Stadt schon seit Längerem auseinander. Jetzt kommt mit der energie schwaben ein verlässlicher Partner in der Umsetzung an Bord: Gersthofen beauftragt die energie schwaben Gruppe mit der Erstellung eines Energienutzungsplans mit dem Schwerpunkt Kommunale Wärmeplanung.

Die energie schwaben Gruppe hat sich immer wieder als verlässlicher Partner in allen Fragen rund um die Energieversorgung erwiesen. Wir möchten, dass die Wärmeplanung auch für unsere Bürgerinnen und Bürger jetzt ganz konkret wird, um ihnen Planungssicherheit für die Zukunft zu geben. Das Ziel ist es, mit der Wärmeplanung den Bürgerinnen und Bürgern, sowie lokalen Unternehmen Aufschluss darüber zu geben, ob sie mit einem Fernwärmeanschluss rechnen können oder sich für eine andere klimafreundliche Heizungsoption entscheiden sollten. Ich bin zuversichtlich, dass wir zusammen mit der energie schwaben praktikable und zukunftsweisende Lösungen für den Weg zur klimaneutralen Stadt erarbeiten werden.

Michael Wörle, Erster Bürgermeister der Stadt Gersthofen

Unser Ziel

Der Energienutzungsplan (ENP) mit dem Schwerpunkt Kommunale Wärmeplanung ist ein strategisches Planungsinstrument, das einen Überblick über die momentane sowie zukünftige Energiebedarfs- und Energieversorgungssituation in der Stadt und den Ortsteilen gibt.

Ziel der Wärmeplanung ist es, auf lokaler Ebene realistische und wirtschaftliche Transformationspfade zur treibhausgasneutralen Wärmeversorgung zu entwickeln und anschließend mit den Akteuren vor Ort gemeinsam umzusetzen. Die Wärmeplanung soll die Frage beantworten, welche Wärmeversorgungsoption in einem bestimmten Gebiet oder Teilgebiet besonders geeignet ist.

Ziel ist, der Kommune ihre Möglichkeiten je nach den örtlichen Voraussetzungen aufzuzeigen, damit sie die gesetzlichen Vorgaben auf dem Weg zur Klimaneutralität am wirkungsvollsten umsetzen kann.

Planungssicherheit für Bürgerinnen und Bürger

Städte, die weniger als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner haben, müssen ihre Planung bis zum 30. Juni 2028 vorlegen. Gersthofen will das Thema jetzt angehen, um Planungssicherheit für die Kommune sowie für Bürgerinnen und Bürger zu schaffen.

Gersthofen hat die Wärmeplanung sehr früh beauftragt. Das hat den Vorteil, dass Bürgerinnen und Bürger sowie Gewerbetreibende und die Verantwortlichen für kommunale Einrichtungen früh darüber Bescheid wissen, in welchen Stadtgebieten welche Wärmeversorgung möglich sein kann, und damit planen können.

Dr. Sylke Schlenker-Wambach, Kommunalkundenberatung energie schwaben

Der Ablauf der Wärmeplanung gestaltet sich wie folgt.

1. Zunächst wird der Ist-Zustand ermittelt. Hierzu dürfen die für die Wärmeplanung zuständigen Stellen u.a. auch Daten erheben. Diese Bestandsanalyse beinhaltet v. a. die Ermittlung der aktuellen Wärmebedarfe oder -verbräuche sowie der vorhandenen Wärmeerzeuger und Energieinfrastrukturen, einschließlich der eingesetzten Energieträger.

2. Bei der Potenzialanalyse wird u. a. geprüft, welche unterschiedlichen Quellen erneuerbarer Energien oder unvermeidbarer Abwärme perspektivisch für die Wärmeversorgung zur Verfügung stehen und unter wirtschaftlichen Bedingungen nutzbar gemacht werden können. Das kann z. B. die Abwärme aus einem Industriepark oder die Erschließung geothermischer oder solarthermischer Potenziale, von Umweltwärme oder Abwasserwärme sein.

3. Auf Grundlage der Bestandsanalyse und der Potenzialanalyse entwickeln die planungsverantwortlichen Stellen Zielszenarien und eine Umsetzungsstrategie.

4. Im Einklang mit dem Zielszenario teilt die planungsverantwortliche Stelle einzelne Gebiete in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete ein, die beispielsweise zentral über ein Wärmenetz, ein Wasserstoffnetz oder dezentral über eine eigene Anlage im Gebäude (z. B. eine Wärmepumpe oder einen Biomassekessel) versorgt werden können.

Zusätzlich werden im Rahmen des Energienutzungsplan der Stromsektor und potenzielle Energieträger wie Wasserstoff betrachtet.

Ablauf der Wärmeplanung
Grafik: energie schwaben

Wie gelingt zuverlässige und bezahlbare Wärmeversorgung vor Ort?

Für eine zukunftsfeste, verlässliche und vor allem bezahlbare Wärmeversorgung werden Kommunen zukünftig nur noch auf erneuerbare Energien und die Nutzung unvermeidbarer Abwärme zum Beispiel aus Industrieanlagen setzen. 2040 will Bayern klimaneutral sein, fünf Jahre früher als Deutschland und zehn Jahre früher als die EU.

Damit die Umstellung gelingt und die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zügig überwunden wird, sollen Kommunen strategisch planen, welche Gebiete in welcher Weise mit Wärme – zum Beispiel dezentral oder leitungsgebunden – versorgt werden können und in welcher Weise erneuerbare Energien und unvermeidbare Abwärme genutzt werden können.

FAQs – Häufig gestellte Fragen

Was ist das Ziel einer Wärmeplanung?

Die Wärmeplanung soll aufzeigen, welche Wärmeversorgungsoptionen im Stadtgebiet oder einem Teilgebiet besonders geeignet sind, um den Bürgern eine verlässliche, kostengünstige und nachhaltige Wärmeversorgung bieten zu können.

Wie läuft eine Wärmeplanung ab?

Jede Wärmeplanung läuft nach den folgenden Schritten ab:

Zunächst wird der Ist-Zustand ermittelt.  Diese Bestandsanalyse beinhaltet v. a. die Ermittlung der aktuellen Wärmebedarfe oder -verbräuche sowie der vorhandenen Wärmeerzeuger und Energieinfrastrukturen, einschließlich der eingesetzten Energieträger.

Bei der Potenzialanalyse wird u. a. geprüft, welche unterschiedlichen Quellen erneuerbare Energien oder unvermeidbarer Abwärme perspektivisch für die Wärmeversorgung zur Verfügung stehen und unter wirtschaftlichen Bedingungen nutzbar gemacht werden können. Das kann z. B. die Abwärme aus einem lokalen Rechenzentrum oder die Erschließung geothermischer oder solarthermischer Potenziale, von Umweltwärme oder Abwasserwärme sein.

Auf Grundlage der Bestandsanalyse und der Potenzialanalyse entwickeln wir Zielszenarien und eine Umsetzungsstrategie.

Im Einklang mit dem Zielszenario werden einzelne Gebiete in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete eingeteilt, die beispielsweise zentral über ein Wärmenetz, ein Wasserstoffnetz oder dezentral über eine eigene Anlage im Gebäude versorgt werden können.

Um sich verändernde Rahmenbedingungen und Lerneffekte zu berücksichtigen, ist eine regelmäßige Überprüfung und Fortschreibung der Wärmepläne, grundsätzlich alle fünf Jahre, vorgesehen.

Welche Rechtsgrundlage steckt hinter der Wärmeplanung?

Das Wärmeplanungsgesetz schafft die rechtliche Grundlage für die verbindliche und flächendeckende Einführung der Wärmeplanung. Dazu sollen sich die zuständigen Stellen unter Beteiligung der relevanten Akteure vor Ort damit auseinandersetzen, wie diese Umstellung auf eine kosteneffiziente, nachhaltige, sparsame, bezahlbare, resiliente und treibhausgasneutrale Wärmeversorgung bis spätestens 2045 gelingen kann. Für Gemeindegebiete mit bis zu 100.000 Einwohnern ist dafür Zeit bis zum 30. Juni 2028. Für die Einwohnerzahl gilt der Stichtag 1. Januar 2024.

 

 

Welche rechtliche Wirkung hat der Wärmeplan?

Die Wärmeplanung ist ein strategisches Planungsinstrument. Eine detaillierte Einteilung in Wärmeversorgungsgebiete wird teilweise noch nicht möglich sein. Die Ergebnisse der Wärmeplanung sind rechtlich nicht verbindlich. Ein Anspruch auf eine bestimmte Versorgung besteht nach dem Wärmeplanungsgesetz nicht.

Wie können sich Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und andere Akteure an der Wärmeplanung beteiligen?

Die relevanten Weichenstellungen für die zukünftige Wärmeversorgung werden vor Ort getroffen. Daher wird die Stadt Gersthofen mit lokalen Stakeholdern über die Wärmeversorgung der Zukunft diskutieren.

Bei der Durchführung der Wärmeplanung wünschen wir uns daher eine breite Beteiligung der lokalen Akteure. Aufgrund dessen wird es einige Veranstaltungen zum Thema geben, welche zeitnah bekannt gegeben werden.

Was gilt für meine bestehende Heizung?

„Eine Pflicht zum Austausch einer bestehenden und funktionsfähigen Öl- oder Gasheizungen gegen eine Wärmepumpe oder andere mit erneuerbaren Energie betriebenen Heizung existiert nicht. Defekte Heizungsanlagen dürfen auch noch repartiert werden, wenn sie nicht mit mindestens 65 Prozent regenerativen Energien betrieben werden. Das gilt allerdings nicht für Heizkessel, die mit flüssigem oder gasförmigem Brennstoff betrieben werden und entweder vor dem 1. Januar 1991 eingebaut wurden oder mehr als 30 Jahre in Betrieb sind. Diese sind bereits nach den bisherigen Regelungen des GEG unzulässig.

Für Neubauten in Neubaugebieten gilt die Anforderung von 65 Prozent erneuerbarer Energien bereits ab dem 1. Januar 2024. Für bestehende Gebäude und für Gebäude, die nicht in einem Neubaugebiet errichtet werden, greift das Gesetz erst nach Ablauf von Übergangsfristen. Wer während der Übergangsfrist eine neue Öl- oder Gasheizung einbaut, muss allerdings später nachrüsten oder aber von vornherein eine Heizung einbauen, die nicht nur mit fossiler, sondern auch mit regenerativer Energie betrieben werden kann. Denn für Heizungen, die in diesem Zeitraum neu eingebaut wurden, gilt: Ab dem 1. Januar 2029 müssen sie zu mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 zu mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 zu mindestens 60 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden.

 

 

Was gilt bei auf Biomasse basierenden Heizungen?

Neuer Einbau

Der Einbau einer auf Biomasse (Holz oder Pellets) basierenden Heizung ist in Alt- und Neubauten weiterhin uneingeschränkt möglich. Dezentrale, handbeschickte Einzelraumfeuerstätten wie Kamine, Kachelöfen, Kaminöfen und Pelletöfen gelten nicht als Heizungsanlagen und sind daher nicht vom GEG betroffen. Neue Feuerstätten, die die Vorgaben der 2. Stufe der Bundes-Immissionsschutzverordnung einhalten, können auch 2025 bedenkenlos installiert und betrieben werden.

Die Bundes-Immissionsschutzverordnung bleibt unabhängig vom neuen Heizungsgesetz gültig. Seit dem 1. Januar 2015 gilt die zweite Stufe der BImSchV, die für neu errichtete Anlagen Abgas-Grenzwerte von 0,04 g/m³ Feinstaub und 1,25 g/m³ Kohlenmonoxid vorschreibt.

Betrieb von bestehenden Heizungen

Am 31. Dezember 2024 endet die Frist für Einzelraumfeuerungsanlagen mit einem Datum zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 auf dem Typenschild. Diese dürfen nur weiter betrieben werden, wenn sie die Grenzwerte von 0,15 g/m³ Feinstaub und 4 g/m³ Kohlenmonoxid einhalten. Andernfalls müssen sie stillgelegt, ersetzt oder nachgerüstet werden.

 

Stromdirektheizungen (Nachtspeicheröfen)

Ein Verbot von Nachtspeicherheizungen gibt es nicht. Das gilt für den Bestand und den Neubau.

 

Gas- und Ölheizungen

Bestandsgebäude

Eine Pflicht zum Austausch einer bestehenden und funktionsfähigen Öl- oder Gasheizungen gegen eine Wärmepumpe oder andere mit erneuerbaren Energie betriebenen Heizung existiert nicht.

Defekte Heizungsanlagen dürfen auch noch repartiert werden, wenn sie nicht mit mindestens 65 Prozent regenerativen Energien betrieben werden. Das gilt allerdings nicht für Heizkessel, die mit flüssigem oder gasförmigem Brennstoff betrieben werden und entweder vor dem 1. Januar 1991 eingebaut wurden oder mehr als 30 Jahre in Betrieb sind. Diese sind bereits nach den bisherigen Regelungen des GEG unzulässig.

Für bestehende Gebäude und für Gebäude, die nicht in einem Neubaugebiet errichtet werden, greift das GEG erst nach Ablauf von Übergangsfristen (1.1.2024 bis Datum an dem die Stadt die Wärmeplanung abgeschlossen haben muss: 30.06.2028). Wer während der Übergangsfrist eine neue Öl- oder Gasheizung einbaut, muss allerdings später nachrüsten oder aber von vornherein eine Heizung einbauen, die nicht nur mit fossiler, sondern auch mit regenerativer Energie betrieben werden kann, zum Beispiel mit Wasserstoff. Denn für Heizungen, die in diesem Zeitraum neu eingebaut wurden, gilt: Ab dem 1. Januar 2029 müssen sie zu mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 zu mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 zu mindestens 60 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden (das heißt mit Biomasse, grünem oder blauem Wasserstoff).

Neubauten

Für Neubauten in Neubaugebieten gilt die Anforderung von 65 Prozent erneuerbarer Energien bereits ab dem 1. Januar 2024.

 

Umrüstung

Für den Umstieg auf eine Heizung mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien stehen folgende Optionen zur Verfügung:

  • Elektrische Wärmepumpen
  • Anschluss an Nah- oder Fernwärmenetz
  • Stromdirektheizungen
  • Solarthermie-Heizungen
  • Hybridheizungen (mit erneuerbaren Energien und Gas- oder Ölkesseln)
  • Heizungsanlagen zur Nutzung von Biomasse oder Wasserstoff
  • Holzheizungen für Pellets, Hackschnitzel oder Scheite

 

Ergebnisse und Downloads

Hier finden Sie die Ergebnisse der Bestands- und Potenzialanalyse aufgeführt sowie das Zielszenario und den Abschlussbericht:


Gefördert durch das Staatsministerium für Wirtschaft,
Landesentwicklung und Energie


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