Wasser-/Abwassergebühren

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Im Gebührenbescheid wird zum einen das vergangene Jahr anhand der Mitteilung des Zählerstandes abgerechnet, zum anderen die Vorauszahlungen für das folgende Jahr festgesetzt. Liegt kein Zählerstand vor, wird der Wasserverbrauch geschätzt und beträgt dann 100% des Vorjahresverbrauchs.
Da im Gebührenbereich weder Gewinn noch Verlust gemacht werden sollen, wird die Wassergebühr regelmäßig neu kalkuliert.

Die Gebühren betrugen pro m³

  • 2012 – 2014                                                                          0,92 €
  • 2015 – 2020                                                                          0,91 €
  • Ab 2021                                                                                 1,59 €

+ Grundgebühr (Zählergebühr ab 12€/Jahr)

* 7 % Mehrwertsteuer


Fälligkeit und Zahlung

Die Vorauszahlung für die Wasser-/Schmutzwassergebühr ist in vier Raten jährlich zu zahlen.

15. Februar
15. Mai
15. August
15. November

Die Jahresabrechnung des vergangenen Jahres erfolgt zum 12. Januar und wird am 15. Februar fällig.
Nutzen Sie die Vorteile des Bankeinzugs!


Zusätzliche Hinweise

Meldung des Wasserverbrauchs, Eigentümerwechsel

Jahresmeldung

Die Jahresmeldung ist von November bis Dezember möglich. Eigentümer erhalten hierzu eine oder mehrere Ablesekarte(n).

Zusätzlich bietet die Stadt Gersthofen eine Online Meldung mit dem auf dem Anschreiben zur Ablesekarte aufgedrucktem QR-Code oder Passwort an.

Der gemeldete Zählerstand wird auf den 31.12. des Jahres hochgerechnet und der entstandene Betrag mit den Vorauszahlungen verrechnet. Gleichzeitig erfolgt eine Kalkulation der Gebührenvorauszahlung für das kommende Jahr.

Eigentumswechsel

Bei einem Eigentumswechsel benötigen wir den Zählerstand zum Übergangsdatum. Hierfür können Sie das Formular nutzen.

Sollten sich während des Jahres Änderungen ergeben (z.B. Einzug weiterer Personen, Leerstand) können die Gebühren angepasst werden. Melden Sie sich deshalb im Steueramt

Die Veranlagung erfolgt auf den/die Eigentümer oder eine Hausverwaltung, jedoch nicht auf Mieter. Dinglich Berechtigte (Nießbrauch etc.) können als Bescheidempfänger und Zahlungsleistender eingetragen werden, Mieter nicht.

Bitte beachten Sie: es werden keine Zwischenabrechnungen bei Mieterwechsel erstellt!

Hauptwasserzähler

Die Hauptwasserzähler sind Eigentum der Stadtwerke Gersthofen und werden von ihnen eingebaut, betrieben und gewechselt. Bei technischen Problemen oder Fragen sind die Stadtwerke Gersthofen Ihr richtiger Anspartner.

Abzugsgebühr/Gartenwasserzähler

Gelangt Frischwasser nicht in den Kanal, kann ein Abzug bei der Schmutzwassergebühr erfolgen. Hierfür muss durch den Grundstückseigentümer ein geeichter und versiegelter Wasserzähler eingebaut werden, bzw. die Wassermenge, nach festgelegten Verfahren (anerkannte Erfahrungswerte oder Sachverständigengutachten) geschätzt werden.

Dies gilt z.B. für

  • Bäckereien
  • Waschanlagen
  • Industrieanlagen
  • Viehhaltung
  • Gartenwasser

Die Genehmigung und Abrechnung erfolgt durch das Steueramt.

Sonderfall Gartenwasserzähler

Das Gießwasser in Gärten kann nur mit einem Gartenwasserzähler korrekt erfasst werden.

Für den Betrieb und Einbau gelten aus Hygienegründen strenge Regeln, diese können Sie im Informationsblatt nachlesen.

Die Genehmigung und Abrechnung erfolgt durch das Steueramt.

Ist der Gartenwasserzähler eingebaut und genehmigt, erhalten Sie für die Dauer der Eichzeit eine Ablesekarte für diesen Zähler.

Danach müssen Sie den Zähler ersetzen oder neu eichen und wieder genehmigen lassen.

Bitte beachten Sie, dass ein Gartenwasserzähler innerhalb von 6 Wochen bei der zuständigen Mess- und Eichbehörde gemeldet werden muss (Bayerisches Landesamt für Maß und Gewicht, Wittelsbacherstraße 14, 83435 Bad Reichenhall, www.eichamt.de.

Widerspruch

Die Widerspruchsfrist gegen einen Wasser-/Abwasserbescheid beträgt in der Regel 1 Monat + 3 Tage.

Widersprüche müssen per Post oder Fax eingehen oder persönlich zur Niederschrift eingereicht werden. Eine E-Mail oder ein Telefonanruf ist nicht ausreichend.

Ist die Widerspruchsfrist verstrichen, ist der Bescheid rechts- und bestandskräftig und der Widerspruch wird abgelehnt.

Kann die Stadt Gersthofen einem Widerspruch nicht abhelfen und besteht der Widerspruchsführer auf den Widerspruch, wird das Verfahren unserer Rechtsaufsichtbehörde zur kostenpflichtigen Entscheidung weitergeleitet.

ACHTUNG: Ein Widerspruch entbindet nicht von der Zahlungspflicht!

ACHTUNG: Die Stadt Gersthofen ist nur für Widersprüche gegen die Abrechnung der Wasser-/Abwassergebühr zuständig.

Als weiteres Rechtsbehelfsverfahren kann auch Klage eingelegt werden beim

Bayerischen Verwaltungsgericht

Postfach 112343

86048 Augsburg,

Kornhausgasse 4

86152 Augsburg

Kontakt & Öffnungszeiten

Steueramt
Rathausplatz 1, 86368 Gersthofen

Telefon: 0821/2491-98120
E-Mail: steuer-gebuehren@gersthofen.de

Stichworte zu dieser Leistung:
Abwassergebühren, Wassergebühren, Wasserverbrauch
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