Sperrzeit, Sperrzeitveränderung

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Für Gaststätten und öffentliche Vergnügungsstätten ist durch Rechtsverordnung der Landesregierung (Gaststättenverordnung) eine allgemeine Sperrzeit festgesetzt. Die Sperrzeit ist die Zeitspanne, in der für Gäste keine Leistungen erbracht und in den Betriebsräumen keine Gäste geduldet werden.
Die Sperrzeit beginnt in der Nacht zum Samstag und zum Sonntag um 03.00 Uhr, ansonsten um 02.00 Uhr. In Kur- und Erholungsorten beginnt sie jeweils eine Stunde früher. Für Spielhallen beginnt die Sperrzeit stets um 24.00 Uhr. Die Sperrzeit endet allgemein um 06.00 Uhr.
In der Nacht zum 1. Januar wird die Sperrzeit aufgehoben.
Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit im Einzelfall (zugunsten einzelner Betriebe) verlängert, befristet und widerruflich verkürzt oder aufgehoben werden. In den Fällen der Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit können jederzeit Auflagen erteilt werden.
Zudem kann die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse durch Rechtsverordnung allgemein verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden. Diese Rechtsverordnung wird von den Gemeinden, den Landratsämtern in ihrer Funktion als untere Verwaltungsbehörde, den Regierungspräsidien und dem Innenministerium erlassen.

Kontakt & Öffnungszeiten

Ordnungsamt - öffentliche Sicherheit und Ordnung
Rathausplatz 1, 86368 Gersthofen

Telefon: 0821/2491-98123
E-Mail: ordnungsamt@gersthofen.de

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