Sondernutzungen im Straßenraum

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Was ist eine Sondernutzung?
Grundsätzlich ist die Benutzung der öffentlichen Straßen und ihrer Bestandteile im Rahmen ihrer Widmung für den Verkehr jedermann gestattet (Gemeingebrauch). Der Gemeingebrauch umfasst in erster Linie den Verkehr im engeren Sinn, d. h. im Sinne der Fortbewegung und dem Transport. Jede über diesen Gemeingebrauch hinaus gehende Nutzung stellt eine Sondernutzung dar. Für Sondernutzungen, die geeignet sind, den Gemeingebrauch zu beeinträchtigen, ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich.

Typische Beispiele für erlaubnispflichtige Sondernutzungen (nicht abschließend):
• Werbeanlage im Straßenraum
• Baustellen im Straßenraum
• Auf der Verkehrsfläche abgestellte Container, Gerüste, Bauwägen, Hebebühnen Baukräne oder vergleichbare Gerätschaften
• Material, das auf der Verkehrsfläche gelagert wird
• Bewirtungsflächen im Gehwegbereich
• Warenausstellungsflächen im Gehwegbereich
• Plakattafeln entlang der Verkehrsfläche
• Das Befahren eines Feldwegs mit einem Lastkraftwagen
• Privat verlegte Stromleitungen in der Verkehrsfläche
• Kabeltrasse im Luftraum über der Straße

Sondernutzung im Zusammenhang mit verkehrsrechtlichen Anordnungen und Erlaubnissen nach der Straßenverkehrsordnung:
Gerade bei Baumaßnahmen, bei denen die öffentliche Verkehrsfläche durch die Baustelle beeinträchtigt wird, oder durch auf der Verkehrsfläche abgestellte Gerätschaften, wird die Sondernutzungserlaubnis regelmäßig mit einer verkehrsrechtlichen Anordnung verbunden. In diesem Fall muss die Sondernutzungserlaubnis nicht separat beantragt werden. Mit Erlass der verkehrsrechtlichen Anordnung gilt sie als erteilt.

Gleichermaßen verhält es sich bei Veranstaltungen, bei denen die Straße mehr als „verkehrsüblich“ in Anspruch genommen wird und die dadurch nach der Straßenverkehrsordnung erlaubnispflichtig sind. Auch hier gilt die Sondernutzungserlaubnis mit der Veranstaltungserlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO als erteilt.

Wann beantrage ich eine Sondernutzungserlaubnis und welche Unterlagen sind hierfür erforderlich?
Die Sondernutzungserlaubnis muss vor Nutzungsbeginn erteilt sein. Sie ist rechtzeitig vorher (zwischen zwei und vier Wochen; je nach Bedeutung und Auswirkung der Sondernutzung) bei der Straßenverkehrsbehörde zu beantragen (siehe Formulare). Welche Unterlagen bei der Antragstellung notwendig sind, richtet sich nach der Art und den Auswirkungen der beabsichtigten Nutzung. Vor Antragstellung setzen Sie sich deshalb bitte mit uns in Verbindung.

Was regelt die Sondernutzungserlaubnis?
Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie ist in der Regel mit Auflagen versehen (je nach Art der Sondernutzung) und wird mit der Zahlung einer Sondernutzungsgebühr verbunden. Hierzu hat die Stadt Gersthofen eine Sondernutzungsgebührensatzung erlassen.

Kontakt & Öffnungszeiten

Verkehrswesen
Rathausplatz 1, 86368 Gersthofen

Telefon: 0821/2491-98132
E-Mail: verkehrswesen@gersthofen.de

Stichworte zu dieser Leistung:
Sondernutzung
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