Herstellungsbeiträge

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Die Stadt Gersthofen erhebt die Kanalherstellungsbeiträge nach Art. 5 KAG in Verbindung mit der städtischen Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS). Die Rohrnetzkostenbeiträge werden von den Stadtwerken Gersthofen nach Art. 5 KAG in Verbindung mit der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) erhoben.

Insbesondere Neu-, An-, Aus- und Umbauten von Gebäuden, Veränderungen der bisherigen Nutzung oder der Grundstücksfläche können sogenannte „Herstellungsbeiträge“ auslösen, d. h. Beiträge für die leitungsgebundenen Einrichtungen zur Entwässerung (Kanalherstellungsbeiträge) und Wasserversorgung (Rohrnetzkostenbeiträge). Die Beiträge werden grundsätzlich für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder nutzbare Grundstücke erhoben.


Weitere Informationen

Kosten

Zur Wasserversorgungseinrichtung der Stadtwerke Gersthofen gehört auch der Wasser-Hausanschluss (Wasser-Grundstücksanschluss), dessen Verlegung bei einer durchschnittlichen Länge der Leitung in der Regel mit dem Rohrnetzkostenbeitrag abgegolten ist.

Beitragspflicht und Verjährung

Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes, beispielsweise bei Neu-,
An-, Aus- und Umbauten von Gebäuden grundsätzlich mit Bezugsfertigkeit des Baus. Unter dieser Prämisse kann die vierjährige Verjährungsfrist für die Abrechnung des Baus nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu laufen beginnen.

Berechnung

Die Höhe der Beiträge wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Bei der Geschossfläche sind die Außenmaße des Gebäudes in allen Geschossen maßgeblich. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen, Dachgeschosse, soweit sie ausgebaut sind. Garagen lösen einen Beitrag aus, wenn sie an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. Bei unbebauten Grundstücken wird eine sogenannte fiktive Geschossfläche veranlagt, die einem Viertel der Grundstücksfäche entspricht. Die aktuellen Beitragssätze sind den oben erwähnten Beitrags- und Gebührensatzungen zu entnehmen.

Beitragspflichtiger und Mitwirkungspflicht

Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht Eigentümer bzw. Erbbauberechtigter des Grundstücks ist. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

Gemäß den oben genannten Beitrags- und Gebührensatzungen sind die Beitragsschuldner verpflichtet, der Stadt die für die Geltendmachung der Ansprüche maßgeblichen Umstände und Veränderungen unverzüglich mitzuteilen und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen der Stadt unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen. Insbesondere muss der Stadt die Fertigstellung genehmigungspflichtiger und genehmigungsfreier Bauvorhaben (z. B. Dachgeschossausbauten, Nutzungsänderungen der vorhandenen Bebauung usw.) angezeigt werden.

Stichworte zu dieser Leistung:
Herstellungsbeiträge, Wasseranschluss
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