Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 46 „Solarpark nördlich der A8“
BAULEITPLANUNG DER STADT GERSTHOFEN
1. Änderung und Erweiterung
Hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses nach § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB)
In seiner Sitzung am 29.11.2023 hat der Stadtrat der Stadt Gersthofen den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 46 – 1. Änderung und Erweiterung – „Solarpark nördlich der A8“ gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.
Jedermann kann den Bebauungsplan Nr. 46 – 1. Änderung und Erweiterung – „Solarpark nördlich der A8“ mit Planzeichnung, Vorhaben- und Erschließungsplan, Textteil, Begründung mit Umweltbericht sowie zusammenfassender Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, sowie Blendgutachten, spezieller artenschutzrechtlichen Prüfung
im Rathaus der Stadt Gersthofen, 2. OG Bauamt,
Rathausplatz 1, Zimmer 203, 86368 Gersthofen,
während der allgemeinen Dienstzeiten
(Neue Öffnungszeiten des Rathauses ab 23. Januar 2024)
Montag 8.00—12.00 Uhr 13.00—16.30 Uhr
Dienstag 7.00—12.00 Uhr
Mittwoch 8.00—12.00 Uhr
Donnerstag 8.00—12.00 Uhr 13.30—18.00 Uhr
Freitag geschlossen (Online-Termine möglich)
bzw. nach Vereinbarung
einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen (§ 10 a Abs. 1 BauGB).
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 46 – 1. Änderung und Erweiterung – „Solarpark nördlich der A8“ in Kraft (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB).
Hinweise nach § 215 Abs. 2 BauGB:
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs-plans,
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
- nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Gersthofen geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
STADT GERSTHOFEN Gersthofen, 16.01.2024 Michael Wörle Erster Bürgermeister |