Veränderungssperre nach § 14 Baugesetzbuch für das Gebiet östlich der Augsburger Straße, westlich der Römerstraße und südlich der Adelbertstraße für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 32a in Gersthofen gemäß Aufstellungsbeschluss des Planungsausschusses vom 02.04.2025
Der Planungsausschuss der Stadt Gersthofen hat in seiner Sitzung vom 02.04.2025 zur Sicherung der Planung für den gesamten Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes
Nr. 32a für das Gebiet östlich der Augsburger Straße, westlich der Römerstraße und südlich der Adelbertstraße in Gersthofen
den Erlass einer Veränderungssperre als Satzung gemäß §§ 14 Abs. und 16 Abs. des Baugesetzbuches (BauGB) beschlossen, welche hiermit ortsüblich bekannt gemacht wird.
Die genaue Abgrenzung des Bereiches ergibt sich aus dem der Satzung beigefügten Lageplan, der Bestandteil der Satzung ist.
Die Satzung und die dazugehörige Planzeichnung sind dieser Bekanntmachung als Anlage beigefügt.
Die Satzung über die Veränderungssperre samt dazugehörigem Lageplan liegen ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der Stadt Gersthofen, Rathausplatz 1, 86368 Gersthofen, 2. OG – Zimmer 203- Bauamt (Bauverwaltung) während der allgemeinen Dienstzeiten zu jedermanns Einsichtnahme aus; über den Inhalt der Satzung wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Mit der Bekanntmachung tritt die Veränderungssperre in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn und soweit der Bebauungsplan in Kraft tritt, spätestens jedoch mit Ablauf von 2 Jahren seit dem Inkrafttreten der Satzung. Die Möglichkeit einer Verlängerung bleibt unberührt.
Hinweis: Auf die Vorschrift des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 BauGB und § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen
| STADT GERSTHOFEN Gersthofen, 28.04.2025 Michael Wörle Erster Bürgermeister |
Anlage
Satzung mit Lageplan