Satzung zur dritten Änderung der Gebührensatzung für den Besuch von Kindertageseinrichtungen der Stadt Gersthofen
Vom 27.11.2025
Die Stadt Gersthofen erlässt aufgrund von Art. 1, 2 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, folgende Satzung:
§ 1
§ 4 wird wie folgt geändert:
- Besuchsgebühren für Ferienkinder im Hort
- Für die Betreuung an Ferientagen (auch Sommerferien), gelten für Kinder städtischer Kindertageseinrichtungen folgende Gebühren:
| Buchungskategorie | Gebühren pro gebuchtem Ferientag |
| 2-3 Stunden | 0,60 Euro |
| 3-4 Stunden | 1,20 Euro |
| 4-5 Stunden | 1,70 Euro |
| 5-6 Stunden | 2,20 Euro |
| 6-7 Stunden | 2,70 Euro |
| 7-8 Stunden | 3,40 Euro |
| 8-9 Stunden | 3,90 Euro |
| 9-10 Stunden | 4,40 Euro |
Nicht in Anspruch genommene Tage/Wochen werden nicht zurückerstattet.
- Für die Betreuung von Kinder, welche unterjährig in keiner städtischen Kindertageseinrichtung betreut werden, gilt für die Sommerferienbetreuung eine Pauschale in Höhe von 30 Euro je gebuchter Woche. Nicht in Anspruch genommene Tage/Wochen werden nicht zurückerstattet.
- Werden Kinder aus Krippe oder Kindergarten, welche vormittags regulär eine schulvorbereitende Einrichtung (SVE) oder Ähnliches besuchen, betreut, gelten für die Betreuung an Ferientagen die Gebühren gemäß Buchstabe a).
- Mittagsverpflegung (wenn gebucht)
- Für die Inanspruchnahme der Mittagsverpflegung, entsprechend der gewählten Buchungsart, werden monatlich folgende Gebühren erhoben:
Selbstkostenpreis (brutto) je Essen (Stück) des jeweiligen Essenslieferanten bzw. gem. Kalkulation (nur für Kita St. Elisabeth)
| Buchungsart wöchentliche Betreuungstage | Gebühr |
| 1 Tag | x 4 Tage pauschal/Monat |
| 2 Tage | x 8 Tage pauschal/Monat |
| 3 Tage | x 12 Tage pauschal/Monat |
| 4 Tage | x 16 Tage pauschal/Monat |
| 5 Tage | x 20 Tage pauschal/Monat |
= Verpflegungsgebühr/Monat (aufgerundet auf volle Euro)
- Die Verpflegungsgebühr bezieht sich auf den jeweiligen Vertrag des Essenslieferanten. Der aktuelle Preis des jeweiligen Essenslieferanten wird den Personensorgeberechtigten zu Beginn des Betreuungsjahres sowie bei jeder Änderung schriftlich bekanntgegeben.
- Aufgrund der fehlenden Fremdbelieferung an der Kindertagesstätte St. Elisabeth, wird die Verpflegungsgebühr hierfür in regelmäßigen Abständen durch die Finanzverwaltung der Stadt Gersthofen kalkuliert. Der aktuelle Preis wird den Personensorgeberechtigten zu Beginn des Betreuungsjahres sowie bei jeder Änderung schriftlich bekanntgegeben.
- Nimmt das Kind an mindestens zehn aufeinanderfolgenden Besuchstagen krankheitsbedingt nicht teil, so wird die Hälfte des für diesen Monat zu entrichtenden Verpflegungsentgeltes erstattet. Ist das Kind zusammenhängend länger als zehn Besuchstage übergreifend auf zwei Monate krank und erreicht es für keinen der beiden Monate eine Erstattung, so wird die Hälfte des für das Kind anfallenden Monatsverpflegungsentgeltes zurückerstattet.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
Gersthofen,
STADT GERSTHOFEN
Michael Wörle
Erster Bürgermeister