Satzung zur 8. Änderung der Garagen- und Stellplatzsatzung vom 12.12.2025
Die Stadt Gersthofen erlässt aufgrund des Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch die §§ 12 und 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605) und durch § 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 619) geändert worden ist und des Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, 797, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, folgende Satzung:
§ 1
Die Garagen- und Stellplatzsatzung vom 28.10.2009, zuletzt geändert durch Satzung vom 07.04.2025, wird wie folgt geändert:
- § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
(3) Stellplätze für PKW, einschließlich der Stellplätze für Menschen mit Rollstuhl, sind nach den Längen- und Breitenvorgaben der Empfehlung für Anlagen des ruhenden Verkehrs (EAR) in der jeweils gültigen Fassung auszubilden. Stellplätze für Lastkraftwagen und Busse sind in einer Mindestgröße von 8 m x 3,50 m auszubilden.
- § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(1) Die Anzahl der herzustellenden Stellplätze ist nach den in der Anlage festgelegten Richtzahlen zu berechnen. Ergibt die Berechnung einen Bruchteil, so ist der Stellplatzbedarf wie folgt zu ermitteln: Errechnete Zahlen bis 0,49 sind abzurunden, errechnete Zahlen ab 0,50 sind aufzurunden. Die Rundung ist nach Zusammenrechnung aller einzelnen Werte, ausgenommen Wohneinheiten, vorzunehmen. Bei Wohneinheiten darf die Rundung nach Addition des Bedarfes für Besucherstellplätze erfolgen. Es ist mindestens ein Stellplatz herzustellen. Abweichend von den vorstehenden Vorgaben ist bei Errichtung von Wohnungen im Rahmen des geförderten Wohnungsbaus (Ziffer 1.10 der Anlage zu § 7) generell eine Abrundung vorzunehmen. Für selbstständige Einheiten (z. B. Self-Storage) ist der Stellplatzbedarf für jede Einheit gesondert nach den Richtzahlen der Anlage zu berechnen. Dies gilt auch für Einheiten innerhalb derselben baulichen Anlage oder auf demselben Grundstück.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Gersthofen, 12.12.2025
STADT GERSTHOFEN
Michael Wörle
Erster Bürgermeister