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Bebauungsplan Nr. 60 – Gersthofen „Neue Multifunktionsfläche nördliche Donauwörther Straße“

Hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses nach § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB)

In seiner Sitzung am 28.02.2024 hat der Stadtrat der Stadt Gersthofen den Bebauungsplan Nr. 60 – Gersthofen „Neue Multifunktionsfläche nördliche Donauwörther Straße““ gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Der Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.

Jedermann kann den Bebauungsplan Nr. 60 – Gersthofen „Neue Multifunktionsfläche nördliche Donauwörther Straße“, mit Planzeichnung, Textteil, Begründung mit Umweltbericht sowie zusammenfassender Erklärung über Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, sowie den Fachbeitrag Artenschutz (Habitatanalyse und Relevanzprüfung), Geotechnischem Bericht und die Untersuchung der schalltechnischen Belange

im Rathaus der Stadt Gersthofen, 2. OG Bauamt,
Rathausplatz 1, Zimmer 203, 86368 Gersthofen,
während der allgemeinen Dienstzeiten

(Neue Öffnungszeiten des Rathauses ab 23. Januar 2024)

Montag 8.00—12.00 Uhr 13.00—16.30 Uhr
Dienstag 7.00—12.00 Uhr
Mittwoch 8.00—12.00 Uhr
Donnerstag 8.00—12.00 Uhr 13.30—18.00 Uhr
Freitag geschlossen (Online-Termine möglich)
bzw. nach Vereinbarung

einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen (§ 10 a Abs. 1 BauGB).

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 60 Gersthofen „Neue Multifunktionsfläche nördliche Donauwörther Straße“ in Kraft (§10 Abs. 3 Satz 4 BauGB).

Hinweise nach § 215 Abs. 2 BauGB:

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
  4. nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Gersthofen geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

STADT GERSTHOFEN
Gersthofen, 12.03.2024

Michael Wörle
Erster Bürgermeister

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