Amtliche Bekanntmachung

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Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Gersthofen für ein Sondergebiet „Solarpark nördlich der A 8“ – 1. Änderung und Erweiterung

BAULEITPLANUNG DER STADT GERSTHOFEN

  • Genehmigung durch das Landratsamt Augsburg

Die am 29.11.2023 vom Stadtrat Gersthofen beschlossene 3. Flächennutzungsplanänderung einschließlich Begründung und Umweltbericht, jeweils i.d.F. vom 29.11.2023 wurde vom Landratsamt Augsburg mit Bescheid vom 04.01.2024 – Aktenzeichen: 50-3614-2022-BB – gemäß § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 203 BauGB und § 2 Abs. 1 der Zuständigkeitsverordnung zum Baugesetzbuch – ZustVBauGB – i.d.F. der Bekanntmachung vom 03.01.1998 – genehmigt.

Jedermann kann die 3. Flächennutzungsplanänderung mit Begründung und Umweltbericht sowie zusammenfassender Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde,

im Rathaus der Stadt Gersthofen, 2. OG Bauamt,

Rathausplatz 1, Zimmer 203, 86368 Gersthofen,

während der allgemeinen Dienstzeiten

(Neue Öffnungszeiten des Rathauses ab 23. Januar 2024)

Montag 8.00—12.00 Uhr 13.00—16.30 Uhr

Dienstag 7.00—12.00 Uhr

Mittwoch 8.00—12.00 Uhr

Donnerstag 8.00—12.00 Uhr 13.30—18.00 Uhr

Freitag geschlossen (Online-Termine möglich)

bzw. nach Vereinbarung

einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen (§ 6 a Abs. 1 BauGB).

Mit dieser Bekanntmachung wird die 3. Flächennutzungsplanänderung gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB wirksam.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen (§ 215 Abs. 2 BauGB), wird wie folgt hingewiesen:

„Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans
    und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,


wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.“

STADT GERSTHOFEN
Gersthofen, 16.01.2024    
Michael Wörle
Erster Bürgermeister  
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