Bauleitplanung der Stadt Gersthofen; Bebauungsplan Nr. 73 “Ludwig-Thoma-/Pestalozzistraße” mit 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 “Teilbereich zwischen Bruckner-, Schul-, Ludwig-Thoma- und Mendelssohnstraße”
Teilsatzungsbeschluss – westlicher Bereich
In seiner Sitzung am 17.12.2025 hat der Stadtrat der Stadt Gersthofen den Bebauungsplan Nr. 73 “Ludwig-Thoma-/Pestalozzistraße” mit 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 “Teilbereich zwischen Bruckner-, Schul-, Ludwig-Thoma und Mendelssohnstraße” für den westlichen Bereich als Satzung beschlossen.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 73 “Ludwig-Thoma-/Pestalozzistraße” mit 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 “Teilbereich zwischen Bruckner-, Schul-, Ludwig-Thoma- und Mendelssohnstraße” (Teilsatzungsbeschluss – westlicher Bereich) in Kraft (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB).
Jedermann kann den Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften mit der Begründung im Rathaus der Stadt Gersthofen, 2. OG Bauamt, Rathausplatz 1, Zimmer 203, 86368 Gersthofen, während der allgemeinen Dienstzeiten
Montag 8.00—12.00 Uhr 13.00—16.30 Uhr
Dienstag 7.00—12.00 Uhr
Mittwoch 8.00—12.00 Uhr
Donnerstag 8.00—12.00 Uhr 13.30—18.00 Uhr
Freitag geschlossen
bzw. nach Vereinbarung
einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Die den Festsetzungen des Bebauungsplanes zugrundeliegenden, nicht öffentlich zugänglichen Vorschriften und Regelwerke können ebenso bei der Stadt während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.
Hinweise nach § 215 Abs. 2 BauGB:
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
- nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
| Gersthofen, den 30.12.2025 STADT GERSTHOFEN Michael Wörle Erster Bürgermeister |