Amtliche Bekanntmachung

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Aufrechterhaltung einer Schutzbereichanordnung; hier: Schutzbereich für die Verteidigungsanlage Gablingen (Bundeswehr)

Öffentliche Bekanntgabe

Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Kompetenzzentrum Baumanagement München

– Schutzbereichbehörde –
Dachauer Straße 128
80637 München
45-70-04 / 295BY

I.
Feststellungsbescheid
Aufrechterhaltung einer Schutzbereichanordnung
Mit der Anordnung vom 24.09.1974 – U I 7 – Anordnungs-Nr.: VI/Gab wurde ein Gebiet in der Stadt Augsburg, den Gemeinden Gablingen, Gersthofen und Langweid a. Lech, Landkreis Augsburg, Land Bayern zum Schutzbereich für die Verteidigungsanlage Gablingen erklärt, der zuletzt mit Anordnung vom 18.05.2005- WV III 7 – Anordnungs-Nr.: VI/Gab aufrechterhalten worden ist.
Aufgrund des § 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 2, 3 des Gesetzes über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz, im Folgenden SchBerG) vom 7. Dezember 1956 (BGBl. I, S. 899), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr (BGBl. I, 2015, S. 706), wird festgestellt, dass die Voraussetzungen der Anordnung noch vorliegen.

II.
Verfügung
Maßnahmen der Schutzbereichbehörde
Die Vollzugsmaßnahmen, die gemeinsam mit der Anordnung WV III 7 – Anordnungs-Nr.: VI/Gab des Bundesministers der Verteidigung vom 18.05.2005, am 14.07.2005 öffentlich bekannt gegeben worden sind, behalten ihre Gültigkeit.

Unter Ziffer III. D. der Vollzugsmaßnahmen wird zusätzlich folgendes festgelegt:
Das Betreiben elektrischer Funken-/Lichtbogenerzeuger (elektrische Schweißgeräte) ist in den Zonen II und III genehmigungsfrei sofern die Schweißarbeiten, mit EMV (elektromagnetische Verträglichkeit)-zertifizierten funkentstörten Schweißgeräten, die die Grenzwerte für die zulässige Funkstörstrahlung von Geräten entsprechend der europäischen Norm (EN) 55011 nicht überschreiten, durchgeführt werden. Dementsprechend darf ein Grenzwert von 30 dBμV/m in 10 m Entfernung von der Schweißanlage aus gemessen, bei 10 kHz Messbandbreite im Kurzwellen-Spektrum von 2 MHz bis 30 MHz nicht überschritten werden.

III.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Feststellung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim

Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz
und Dienstleistungen der Bundeswehr
Kompetenzzentrum Baumanagement München
– Schutzbereichbehörde –
Dachauer Straße 128
80637 München

erhoben werden.

IV.
Hinweis
Die Begründung für die Feststellung der Aufrechterhaltung des Schutzbereichs kann beim

Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz
und Dienstleistungen der Bundeswehr
Kompetenzzentrum Baumanagement München
– Schutzbereichbehörde –
Dachauer Straße 128
80637 München

eingesehen werden.

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