Schwerbehinderten Parkausweis

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Menschen mit außergewöhnlichen Beeinträchtigungen können bei der Straßenverkehrsbehörde einen Schwerbehindertenparkausweis beantragen. Dem Inhaber, bei Beförderung des Inhabers auch dem Fahrzeugführer, werden durch diesen Ausweis einige „Sonderrechte“ im Straßenverkehr eingeräumt.

Voraussetzungen allgemein:
• Sie sind mit Hauptwohnsitz in Gersthofen gemeldet
• Die Behinderung ist vom Zentrum für Familie und Soziales in Bayern (ZBFS; früher “Versorgungsamt”) amtlich festgestellt. Hierfür haben Sie einen Schwerbehindertenausweis oder eine Bescheinigung des ZBFS.

EU einheitlicher Parkausweis

Außergewöhnlich Gehbehinderte (Merkzeichen „aG“ im Schwerbehindertenausweis),

Blinde (Merkzeichen „BI“ im Schwerbehindertenausweis) oder

Contergangeschädigte (beidseitige Amelie oder Phokomelie) und Menschen mit vergleichbaren Beeinträchtigungen (zum Beispiel Amputation beider Arme)

 

Parkerleichterung (orange)

Personen mit funktioneller Darmstörung (z.B. Morbus Crohn, Colitis ulcerosa, Funktionsverlust Afterschließmuskel, Darmtumor), wenn diese Erkrankung für sich allein oder in Kombination mit mehreren Darmstörungen einen Grad der Behinderung von 60 ergibt

Personen mit funktioneller Störung des Darms und der Harnableitung (z.B. künstlicher Darmausgang, Morbus Crohn, Darmtumor, künstliche Harnableitung, Harninkontinenz, Blasentumor), wenn diese einen Grad der Behinderung von 70 ergeben. Es müssen Störungen des Darms und der Harnableitung vorliegen.

Bei Tumoren ist zu beachten, dass für den erforderlichen Grad der Behinderung von 70 nur die funktionellen Beeinträchtigungen maßgeblich sind (z. B. Durchfälle, Inkontinenz), nicht aber andere Auswirkungen des Tumors.

Achtung: Die Parkerleichterung (orange) gilt in ganz Deutschland (nicht im Ausland) und berechtigt nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen

Parken und damit verbundene Rechte

 

Folgende Rechte sind mit beiden Parkausweisen (blau und orange) verbunden:

• Parken bis zu drei Stunden im eingeschränkten Haltverbot

• Überschreitung der zugelassenen Parkdauer im Bereich eines Zonenhaltverbots

• Parken über die zugelassene Zeit hinaus an Stellen, die durch „Parkplatz“ oder „Parken auf Gehwegen“ gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der

Parkzeit angeordnet ist.

• Parken während der Ladezeit in Fußgängerzonen, in denen das Be- oder Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist.

• Parken an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und ohne zeitliche Begrenzung.

• Parken auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden.

• Parken in verkehrsberuhigten Bereichen außer halb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.

Voraussetzung ist in jedem Fall, dass in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.

Die Parkerleichterung (orange) berechtigt nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen .

Personen mit EU-einheitlichen Parkausweis (blau) dürfen zusätzlich die mit dem Rollstuhlfahrersymbol gekennzeichneten Behindertenparkplätze benutzen.

Welche Bewandtnis hatte es mit dem dunkelblauen Parkausweis mit Vermerk „nur BY“?

Dieser Parkausweis wird nicht mehr ausgegeben. Er beruhte auf einer bayerischen Sonderregelung. Personen mit diesem Parkausweis können – soweit noch nicht geschehen – beim ZBFS die Zuerkennung des Merkzeichens aG beantragen. Sie erhalten dann einen internationalen blauen Parkausweis.

 

Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung einer Parkerleichterung
    (siehe Formulare)
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Aktuelles Passbild (nur für EU-einheitlichen Parkausweis erforderlich)
  • Schwerbehindertenausweis oder Bescheinigung vom ZBFS Bayern
    (ZBFS; früher “Versorgungsamt”) über die Funktionseinschränkung
  • Bei Vertretung des Antragstellers: schriftliche Vollmacht,
    Ausweis des Bevollmächtigten und Ausweis des Vollmachtgebers
  • Alter Schwerbehindertenparkausweis (bei Verlängerung)

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