Grünanalagen

Gibt es Verhaltensregeln in den Grünanlagen der Stadt Gersthofen?
Das Verhalten in den Grünanlagen der Stadt Gersthofen ist in der Satzung über die Benutzung öffentlicher Grünanlagen geregelt. Die Grünanlagen sind öffentliche Einrichtungen. Das Recht diese zu nutzen steht daher jedermann zu. Die Besucher müssen sich allerdings so verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt wird.

Was ist in Grünanlagen beispielsweise nicht erlaubt?
• das Freilaufenlassen von Hunden,
• das Verunreinigen der Flächen durch Mensch und Tier,
• das Grillen außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen,
• das Niederlassen zum Alkoholgenuss außerhalb zugelassener Freischankflächen, soweit dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt werden kann sowie
• das Benutzen der Spielgeräte durch Kinder und Jugendliche, die das 14. Lebensjahr bereits vollendet haben.

Weitere Informationen zum Verhalten in Grünanlagen:
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserer Satzung über die Benutzung öffentlicher Grünanlagen.

Die Lärmschutzverordnung der Stadt Gersthofen enthält Regelungen zu ruhestörenden Haus- und Gartenarbeiten, zur Benutzung von Musikinstrumenten und Tonwiedergabegeräten in Privathaushalten sowie zur Haustierhaltung.

Was gilt für ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten?

Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten dürfen nur an Werktagen zwischen 08:00 und 12:00 Uhr sowie zwischen 14:00 und 19:00 Uhr ausgeführt werden. Davon erfasst sind alle ruhestörenden Haus- und Gartenarbeiten, die typischerweise (regelmäßige und gewöhnliche Arbeiten, die aufgeschoben werden können) von Haus- und Gartenbesitzern (einschließlich privater Hausmeistertätigkeiten) durchgeführt werden. Gewerblich tätige Dritte (z.B. Hausmeisterservice) beauftragt sind ausgenommen.
Ebenso Arbeiten, die nach Art und Umfang (einmalige Arbeiten, die nicht regelmäßig anfallen) typischerweise von darauf ausgerichteten Gewerbetreibenden oder von öffentlichen Aufgabenträgern (z. B. Bauhof) ausgeführt werden.

Was gilt bei Musikinstrumenten und Tonwiedergabegeräte?

Bei der Benutzung von Musikinstrumenten und Tonwiedergabegeräten in Privathaushalten ist die Lautstärke grundsätzlich so zu regeln, dass andere nicht erheblich belästigt werden. In der Zeit zwischen 22:00 und 08:00 Uhr dürfen Dritte durch Instrumente und Geräte nicht gestört werden.

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