Grundsätzlich ist für ein Feuerwerk der Klasse II (Kleinfeuerwerk), das im Zeitraum vom 2. Januar bis zum 30. Dezember abgebrannt werden soll, eine Ausnahmegenehmigung nach § 24 Erste Verordnung zum
Sprengstoffgesetz (1.SprengV) erforderlich. Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist ein
begründeter Anlass. Zur Beantragung einer Ausnahmegenehmigung werden schriftlich Angaben über
den Anfang sowie Ort, Uhrzeit und Grund des Feuerwerks benötigt. Antragstellung mindestens 2 Wochen vorher.
Himmelslaternen
In Bayern ist die Verwendung von Himmelslaternen, auch Skylaternen genannt, strengstens verboten. Es handelt sich hierbei um unbemannte Ballone, die – einmal losgelassen – nicht mehr kontrollierbar sind.