Werbeanlagen

Werbeanlagen sind bauliche Anlagen im Sinne der Bayer. Bauordnung (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB) und bedürfen unter Umständen einer Baugenehmigung.

Die Frage der Zulässigkeit ergibt sich aus den Festsetzungen von Bebauungsplänen bzw. der Werbeanlagensatzung.

In Artikel 57 Absatz 1 der Bayerischen Bauordnung sind verschiedene Bebauungsarten aufgezählt, die grundsätzlich verfahrensfrei errichtet werden können. Diese Verfahrensfreiheit entbindet jedoch nicht davon, dass andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, wie zum Beispiel ein Bebauungsplan oder andere Satzungen der Stadt Gersthofen, eingehalten werden müssen.

Wenn ein Vorhaben also verfahrensfrei ist, kann trotzdem ein Bebauungsplan oder eine örtliche Bauvorschrift entgegenstehende Festsetzungen treffen.

Für solche isolierten Ausnahmen, beziehungsweise Befreiungen vom Bebauungsplan, oder einer Abweichung von den örtlichen Bauvorschriften kann ein Antrag gestellt werden.

Nach Artikel 57 Absatz 5 der Bayerischen Bauordnung dürfen verschiedene Anlagen verfahrensfrei beseitigt werden. Dies sind:

Anlagen die bereits verfahrensfrei errichtet werden durften
freistehende Gebäude der Gebäudeklasse 1 (land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude,
sowie Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt maximal 400 m²)
freistehende Gebäude der Gebäudeklasse 3 (Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern und mehr als zwei Nutzungseinheiten oder mit Nutzungseinheiten von insgesamt mehr als 400 m²)
sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 Metern (in der Regel Antennen und Masten)

Hinweis:
Als Höhe gilt das Maß der Fußbodenoberkante des höchsten Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist. Bei der Berechnung der Nutzungseinheiten müssen die Flächen im Kellergeschoss nicht mit eingerechnet werden.

Sofern die geplante Beseitigung des Gebäudes oder der Anlage nicht verfahrensfrei möglich ist, muss eine Abbruchanzeige erstellt werden.
Eine nur teilweise Beseitigung eines Gebäudes ist eine Änderung einer baulichen Anlage und bedarf daher grundsätzlich einer Baugenehmigung.


Erforderliche Unterlagen


Kosten

keine


Weitere Hinweise und Informationen

Zusätzliche Informationen erhalten Sie über das:


Auskünfte zu Bebauungsplänen werden von der Bauverwaltung erteilt.



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