Erfolgt auch nach Mahnung keine Zahlung des rückständigen Betrages, ergreift die Stadtkasse Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.
Die Abnahme der Eidesstattlicher Vermögensauskunft, ein Schufa-Eintrag oder die Pfändung von Vermögen und/oder Forderungen etc. sind für den Schuldner nicht nur unangenehm, sondern teilweise auch mit hohen Kosten verbunden.
Im Sinne des Gleichbehandlungsgebotes ist die Stadtkasse auch verpflichtet, vergleichsweise geringe Beträge zwangsweise einzutreiben.