Vollstreckung

Erfolgt auch nach Mahnung keine Zahlung des rückständigen Betrages, ergreift die Stadtkasse Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.

Die Abnahme der Eidesstattlicher Vermögensauskunft, ein Schufa-Eintrag oder die Pfändung von Vermögen und/oder Forderungen etc.  sind für den Schuldner nicht nur unangenehm, sondern teilweise auch mit hohen Kosten verbunden.

Im Sinne des Gleichbehandlungsgebotes ist die Stadtkasse auch verpflichtet, vergleichsweise geringe Beträge zwangsweise einzutreiben.



Ist eine Forderung der Stadt Gersthofen fällig, erfolgt keine Zahlungserinnerung. Stattdessen bekommen Sie eine kostenpflichtige Mahnung.

Bitte beachten Sie, dass die Forderungen aus städtischen Gebühren- und Steuerbescheiden auch dann fristgerecht zu zahlen sein, wenn Sie gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt haben.



Können Sie eine Rechnung oder einen Bescheid nicht rechtzeitig oder in einer Summe bezahlen, wenden Sie sich frühzeitig an die Stadtkasse.

Wir versuchen, mit Ihnen eine Lösung zu finden.


Zu den Öffnungszeiten können Sie Zahlungen auch im Rathaus leisten. Über den Kassenautomaten sind Bareinzahlungen oder Zahlungen mit Bankkarte möglich. Hierfür erhalten Sie in der Stadtkasse ein Einzahlungskärtchen, das alle wichtigen Informationen enthält, damit Ihre Zahlung sofort richtig verbucht werden kann.


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