Die Stadt Gersthofen erhebt Hundesteuer auf jeden Hund, der
- älter als 4 Monate ist,
- länger als 3 Monate in der Stadt Gersthofen gehalten wird.
Die Hundesteuer ist nicht zweckgebunden und berechtigt Hundebesitzer nicht zu einer Gegenleistung durch die Kommune (wie Hundetoiletten, Straßenreinigung oder Hundespielplätze).
Historisch gesehen ist sie eine Luxussteuer, von der Arbeitshunde ausgenommen waren, bzw. eine Lenkungssteuer, mit der die Gefahr durch streunende Hunde und Tollwutausbrüche eingedämmt werden sollte.
Durch das Bonner Grundgesetz von 1949 wurde die Hundesteuer zu einer Kommunalsteuer erklärt.
2020 waren in der Stadt Gersthofen und den Ortsteilen ca. 1.000 Hunde gemeldet.
Fälligkeit und Zahlung
Die Hundesteuer ist eine Jahressteuer. Das heißt, sie wird in voller Höhe fällig, wenn der Hund mehr als 3 Monate in der Stadt Gersthofen steuerpflichtig ist.
Sie beträgt:
- Regelfall: 50,00 EUR
- Hunde der Kategorie II (Kampfhunde): 500,00 EUR
- Ermäßigt: 25,00 EUR
Sie ist zum ersten Mal zum Fälligkeitsdatum auf den Hundesteuerbescheid zu zahlen und danach jedes Jahr zum 16. Februar. Nach dem ersten Bescheid folgt keine Zahlungserinnerung. Bitte nutzen Sie die Vorteile des Bankeinzugs!
Bei Zuzug im Laufe eines Kalenderjahres wird die in der vorigen Wohngemeinde geleistete Hundesteuer auf die Hundesteuer in der Stadt Gersthofen angerechnet.
Weitere Informationen
Hunde müssen spätestens mit 5 Monaten bzw. 1 Monat nach Anschaffung/Zuzug angemeldet werden. Eine frühere oder spätere Anmeldung ändert nichts an der Steuererhebung.
Bitte melden Sie Ihren Hund ab, wenn Sie wegziehen, ihn abgegeben haben oder bei Tod des Tieres. War der Hund mehr als 3 Monate in Gersthofen gemeldet, erfolgt keine Rückzahlung der Jahressteuer.
Eine Ersatzhundemarke kann im Steueramt für den Unkostenbeitrag von 5,00 EUR erworben werden oder
auch direkt online.
Auf formlosen Antrag beim Steueramt kann für einen Hund pro Halter eine Ermäßigung auf 25,- € Hundesteuer pro Jahr beantragt werden für einen
- Jagdhund (mit Brauchbarkeitsprüfung)
- Einöd- oder Weilerhund
Einöde: 500 m Entfernung zum nächsten Wohnhaus;
Weiler: Ansiedlung mit weniger als 300 Einwohnern und mind. 500 m Entfernung zur nächsten Ansiedlung
Die Ermäßigung gilt ab dem Jahr nach Nachweis.
Für Kategorie-Hunde (Kampfhunde) kann keine Ermäßigung gewährt werden.
Auf formlosen Antrag kann Steuerfreiheit gewährt werden.
- Rettungs-, Such- o.ä. Hunde von öffentlichen Trägern und Hilfsdiensten (mit Nachweis)
- Blindenführ-, Behindertenbegleithunde… (mit Behindertenausweis / Begleithundnachweis…)
- Hütehunde von Schäfern (mit Gewerbeanmeldung)
- Hunde aus inländischen, öffentlich-rechtlichen Tierheimen im ersten Jahr der Haltung (mit Nachweis)
Die Steuerfreiheit gilt ab dem Jahr nach Nachweis.
Für Kategorie-Hunde (Kampfhunde) kann keine Steuerfreiheit gewährt werden.
Immer steuerfrei sind:
- Hunde in Tierheimen oder Tierhandlungen
- Hunde unter 4 Monate
Als Kampfhunde gelten (nach Art. 37 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) und der Verordnung über Hunde mit gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit)
Hunde der Kategorie I:
- Pit Bull,
- American Staffordshire Terrier,
- Staffordshire Bullterrier,
- Tosa Inu,
- Bandog.
Hunde der Kategorie II:
- Bullmastiff,
- Bullterrier,
- Mastiff,
- Alano Español,
- Mastín Español,
- Cane Corso,
- Dogo Argentino,
- Dougue de Bordeaux (Bordeaux Dogge),
- Fila Brasileiro,
- Mastino Neapoletano,
- Perro de Presa Canario (Dogo Canario),
- Perro de Presa Mallorquin,
- Rottweiler.
Kreuzungen / Kreuzungsrassen:
Die Hunde, die von einem reinrassigen Kategorie-Hund abstammen (sog. F1-Generation), fallen in die gleiche Kategorie wie ihr Elterntier.
Bei Hunden mit nicht reinrassigen Kategorie-Vorfahren wird der Hund als Kampfhund gewertet, wenn er im Phänotyp (Aussehen), Wesen und Bewegungsablauf einem Kampfhund entspricht.
Dies betrifft auch Kreuzungsrassen, wie den
- American Bully,
- Alauntbull,
- Exotic Bully,
- Alba Bull.
Der Negativ-Nachweis der Kampfhund-Eigenschaften ist durch das Gutachten eines Hundesachverständigen und/oder einen Gentest zu erbringen.
Anmeldung eines Hundes der Kategorie II
Für einen Hund der Kategorie 2 muss dem Amt für Öffentliche Ordnung vorgelegt werden:
- Wurfdatum des Hundes
- Abstammungsunterlagen
- Sachverständigengutachten (auch Wesenstest genannt)
Das Amt für Öffentliche Ordnung stellt daraufhin ein Negativzeugnis aus, das bescheinigt, dass der Hund nicht besonders aggressiv und gefährlich ist und daher gehalten werden darf. Für Hunde unter 18 Monate / Geschlechtsreife wird ein Vorläufiges Negativzeugnis erlassen, bis der Hund alt genug ist, um einem Sachverständigen vorgeführt zu werden.
Weitere Auskünfte erteilt das Ordnungsamt
Der Wesenstest bzw. das Negativzeugnis befreit den Hund nicht von der erhöhten Hundesteuer von 500,- EUR jährlich. Es wirkt sich nur auf das Sicherheits- und nicht auf das Steuerrecht aus.
Weitere Auskünfte erteilt das Steueramt
Die Widerspruchsfrist gegen einen Hundesteuerbescheid beträgt in der Regel 1 Monat + 3 Tage.
Widersprüche müssen per Post oder Fax eingehen oder persönlich zur Niederschrift eingereicht werden. Eine E-Mail oder ein Telefonanruf ist nicht ausreichend.
Ist die Widerspruchsfrist verstrichen, ist der Bescheid rechts- und bestandskräftig und der Widerspruch wird abgelehnt.
Kann die Stadt Gersthofen einem Widerspruch nicht abhelfen und besteht der Widerspruchsführer auf den Widerspruch, wird das Verfahren unserer Rechtsaufsichtbehörde zur kostenpflichtigen Entscheidung weitergeleitet.
ACHTUNG: Ein Widerspruch entbindet nicht von der Zahlungspflicht!
Als weiteres Rechtsbehelfsverfahren kann auch Klage eingelegt werden beim
Bayerischen Verwaltungsgericht
Postfach 112343
86048 Augsburg,
Kornhausgasse 4
86152 Augsburg
Kontakt & Öffnungszeiten
Steueramt
Rathausplatz 1, 86368 Gersthofen
Telefon: 0821/2491-98120
E-Mail: steuer-gebuehren@gersthofen.de
Dokumente & Links
Ersatzhundemarke, Hund, Hundesteuer, Hundesteuermarke