Was Hochwassergeschädigte bezüglich der Antragstellung von Soforthilfen wissen sollten

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Grundlegende Informationen zur Soforthilfe Hausrat / Haushalt

Da es aus der Bevölkerung zahlreiche Rückfragen bezüglich der Hochwasser-Soforthilfen der Bayerischen Staatsregierung gibt, informiert der Landkreis Augsburg im Folgenden über die zwei häufigsten Fragen:

Wie hoch ist die Soforthilfe?

  • Die Soforthilfe Hausrat / Haushalt beträgt bis zu 5.000 Euro. Wurde kein Versicherungsschutz abgeschlossen bzw. kein Nachweis über die fehlende Versicherbarkeit vorgelegt, beträgt die Soforthilfe nur bis zu 2.500 Euro.
  • Wenn zum Zeitpunkt des Schadensereignisses kein Versicherungsschutz vorlag bzw. dieser nicht nachgewiesen werden kann, ist immer ein Abschlag von 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten vorzunehmen.
  • Wird also bei der Antragstellung beispielsweise ein zuwendungsfähiger Schaden in Höhe von 2.000 Euro eingereicht und der Antragstellende hat keine Versicherung, so kann lediglich eine Soforthilfe in Höhe von 1.000 Euro gewährt werden.
  • Liegt eine Versicherung vor, beträgt die Soforthilfe 2.000 Euro. Die Soforthilfe wird allerdings bei eventueller Gewährung weiterer finanzieller Hilfen für denselben Zweck angerechnet. Die Summe aus Soforthilfe und Versicherungsleistungen darf den tatsächlich entstandenen Schaden am Hausrat nicht übersteigen, anderenfalls wird die Soforthilfe entsprechend gekürzt.
  • Wenn lediglich Schäden am Hausrat geltend gemacht werden, muss eine Hausratversicherung mit Elementarschutz nachgewiesen werden. Werden auch Gebäudeschäden geltend gemacht, muss auch eine Wohngebäudeversicherung mit Elementardeckung nachgewiesen werden, um die volle Soforthilfe erhalten zu können.

Bekommt man Soforthilfe bei Grundwasserschäden?

Die Erstattung von Schäden durch Grundwasser orientiert sich am Vorgehen zahlreicher Versicherungen:

  • Dringt Wasser aufgrund von steigendem Grundwasser in die Immobilie ein, beispielsweise durch die Bodenplatte, Wände oder Abwasserleitungen, kann für die aufgekommenen Schäden keine Soforthilfe genehmigt werden.
  • Sofern das Grundwasser jedoch zunächst an die Oberfläche getreten ist und dann von außen, also oberirdisch, in die Immobilie eingedrungen ist, kann für die aufgekommenen Schäden Soforthilfe gewährt werden.

Alle Informationen (Anträge, Richtlinien, Datenschutzhinweise etc.) finden Interessierte online unter www.landkreis-augsburg.de/hochwasserhilfe.

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