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Verordnung über öffentliche Anschläge und Plakate und über die Darstellung durch Bildwerfer in der Stadt Gersthofen

Die Stadt Gersthofen erlässt eine neue Plakatierungsverordnung für das Stadtgebiet Gersthofen. Sie tritt zum 01. Juni 2024 in Kraft.

 Verordnung über öffentliche Anschläge und Plakate
und über die Darstellungen durch Bildwerfer
in der Stadt Gersthofen
(Plakatierungsverordnung)

vom 06.05.2024

Die Stadt Gersthofen erlässt aufgrund des Art. 28 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes – LStVG – folgende Verordnung:

§ 1

Zweck

Diese Verordnung schützt das Orts- und Landschaftsbild der Stadt Gersthofen.

§ 2

Geltungsbereich, Begriffsbestimmung

(1) Diese Verordnung gilt für Anschläge und Bildwerfdarstellungen im gesamten Stadtgebiet Gersthofen.

(2) Anschläge im Sinne der Verordnung sind nicht ortsfeste Plakate, Zettel oder Tafeln, die an unbeweglichen Gegenständen wie Häusern, Mauern, Zäunen, Telefonmasten oder an beweglichen Gegenständen, die im öffentlichen Raum angebracht werden.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für Werbeanlagen der Bayerischen Bauordnung.

(4) Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes und des Bundesfernstraßengesetzes bleiben unberührt.
Anschläge in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig (§ 33 Abs. 2 Satz 2 StVO). Die Wahrnehmbarkeit amtlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen darf nicht eingeschränkt werden.

(5) Ankündigungen öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften und anderer Vereinigungen, die gemeinnützig anerkannte Zwecke im Sinne von § 52 AO verfolgen, fallen nicht unter diese Verordnung, wenn sie an den hierfür bestimmten Anschlagtafeln ihrer eigenen Gebäude und Grundstücke sowie ihrer sonstigen Versammlungsräume angebracht werden.

§ 3

Beschränkung von Anschlägen auf bestimmte Flächen

(1) Anschläge dürfen nur an den erkennbar dazu bestimmten und in rechtlich zulässiger Weise errichteten Plakat- und Reklametafeln und –säulen/-ständer, sowie in Schaukästen angebracht werden.

(2) Darstellungen durch Bildwerfer dürfen in der Öffentlichkeit nur nach vorheriger Genehmigung durch die Stadt Gersthofen vorgeführt werden.

(3) Anschläge sind nur für ortsbezogene oder überregionale Themen erlaubt.

§ 4

Ausnahmen

(1) Anschläge, die auf eine Veranstaltung hinweisen, dürfen entgegen dem Verbot des § 3 Abs. 1 auch an der Stätte der Veranstaltung 2 Wochen vorher angebracht werden. Diese Anschläge sind jedoch spätestens am 1. Werktag nach der Veranstaltung zu entfernen.

(2) Bekanntmachungen, die von Eigentümern, dinglich Berechtigten, Pächtern oder Mietern von Anwesen oder Grundstücken an diesen in eigener Sache angeschlagen werden, und Plakate und Ankündigungen, die für Veranstaltungen durch örtliche Vereine und Verbände in den Schaufenstern ausgehändigt werden, sind ebenfalls vom Verbot des § 3 Abs. 1 ausgenommen.

(3) Politische Parteien, Wählergruppen und Kandidaten dürfen bis zu 1 Monat und 1 Tag vor Wahlen, Volksbegehren, Volksentscheiden und kommunalen Bürgerentscheiden, Anschläge auch außerhalb der in § 3 oder § 4 dieser Verordnung genannten Flächen anbringen, falls es die zur Verfügung über diese Stellen Berechtigten gestatten. Diese Anschläge sind innerhalb 1 Woche nach dem Wahltag zu entfernen.

(4) Für politische Veranstaltungen außerhalb von Wahlen, Volksbegehren, Volks- und Bürgerentscheiden gilt für die Plakatierung eine Frist von 3 Wochen vor der Veranstaltung und 1 Woche danach.

(5) Die Stadt Gersthofen kann anlässlich besonderer Ereignisse im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von den § 3 und § 4 dieser Verordnung gestatten, wenn dadurch das Orts- und Landschaftsbild nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird, die Anschläge einem nicht kommerziellen Zweck dienen und Gewähr besteht, dass die Anschläge innerhalb einer festgesetzten Frist beseitigt werden.

§ 5

Beseitigung von Anlagen und Gegenständen

(1) Endet die Erlaubnis oder wird sie widerrufen, so hat der Erlaubnisnehmer die Anschläge und Bildwerfdarstellungen unverzüglich zu beseitigen. Wird die Pflicht nicht, nicht vollständig oder rechtzeitig erfüllt, so kann die Stadt Gersthofen die Handlung unmittelbar auf Kosten des Pflichtigen selbst vornehmen oder vornehmen lassen (Ersatzvornahme).

(2) Der ursprüngliche Zustand ist wiederherzustellen. Die Stadt Gersthofen kann gegenüber dem Erlaubnisempfänger bestimmen, in welcher Weise dies zu geschehen hat.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Erlaubnis für eine bereits ausgeübte Plakatierung oder Bildwerfdarstellung nicht erteilt oder versagt wird.

§ 6

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 28 Abs. 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(1) entgegen § 3 Abs. 1 ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 5 öffentliche Anschläge außerhalb der zugelassenen Flächen anbringt,

(2) entgegen § 3 Abs. 2 ohne Genehmigung öffentliche Bildwerferdarstellungen vorführt,

(3) entgegen § 4 Abs. 1 und Abs. 3 und 4 die Anschläge nicht entfernt.

§ 7

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 1. Juni 2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die seit 11. Mai 2010 wirksame „Verordnung über öffentliche Anschläge und Plakate und über die Darstellung durch Bildwerfer in der Stadt Gersthofen“ außer Kraft.

STADT GERSTHOFEN
Gersthofen, 23.05.2024

Reinhold Dempf
Zweiter Bürgermeister
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