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Sechste Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Gersthofen (BGS-EWS)

Aufgrund des Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabegesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung von Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl. S. 264), das zuletzt durch § 1 Abs. 10 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, erlässt die Stadt Gersthofen folgende sechste Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:

§ 1

Die Beitrags- und Gebührensatzung vom 01.04.2011 wird wie folgt geändert: 

  1. § 8 wird wie folgt geändert:

§ 8 Gebührenerhebung

Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Schmutzwassergebühren und Niederschlagswassergebühren. Für die Anlieferung von Entsorgungsstoffen an die Kläranlage Gersthofen werden Gebühren erhoben.

  • §9 wird wie folgt eingefügt:

§ 9a Starkverschmutzerzulage


(1) Ein Starkverschmutzerzuschlag wird erhoben, wenn das eingeleitete Abwasser die Grenzwerte gem. §9a Abs.2 dieser Satzung überschreitet.

(2) Die Grenzwerte für folgende Schadstoffparameter gelten als Grundlage zur Bestimmung des Starkverschmutzerzuschlags:
a) Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB): 1.200 mg/l
b) Stickstoff (NH4-N): 50 mg/l
c) Phosphor (P-Ges): 12 mg/l

3. §9b wird wie folgt eingefügt:

§9b Berechnung der Starkverschmutzerzulage

  • Überschreitet das eingeleitete Abwasser die nachfolgend festgelegten Werte (stark verschmutztes Abwasser), erhöht sich der Gebührensatz entsprechend der stärkeren Verschmutzung wie folgt:
  1. Bei Abwasser mit einer Konzentration an chemisch oxidierbaren Stoffen, gemessen am chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) von 1.200 bis 1.800 mg/l um 30,0 v.H.,

für jede weiteren angefangen 600 mg/l um jeweils weitere 30,0 v.H.;

  • Bei Abwasser mit einer Ammoniumstickstoffkonzentration (NH4-N) von 50 bis 75 mg/l um 30,0 v.H.

Für jede weiteren angefangenen 25 mg/l um jeweils weitere

30,0 v.H.

  • Bei Abwasser mit einer Gesamtphosphorkonzentration (P-Ges) von 12 bis 18mg/l um 30,0 v.H.

Für jede weiteren angefangenen 6mg/l um jeweils weitere 30,0 v.H.

  • Die Zuschläge werden nebeneinander erhoben.
  • Der Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die auf dem Grundstück anfallende Abwassermenge jährlich nicht mehr als 1.000m³ beträgt.
  • Der Starkverschmutzerzuschlag kann im Einzelfall auf der Grundlage einer dem durchschnittlichen Anfall der Verschmutzungswerte entsprechenden gutachtlichen Untersuchung pauschaliert werden. Hierzu ist zwischen dem Gebührenschuldner und der Stadt eine gesonderte Vereinbarung abzuschließen.
  • §9c wird wie folgt eingefügt:

§9c Auskunftspflicht und Kontrollrechte

(1) Starkverschmutzer sind verpflichtet, der Stadt Gersthofen auf Verlangen Auskunft über Art, Menge und Beschaffenheit des eingeleiteten Abwassers zu geben.
(2) Die Stadt Gersthofen ist berechtigt, die Abwasserqualität jederzeit durch geeignete Probenahmen zu überprüfen.

  • §10a wird wie folgt eingefügt:

§10a Gebühren der Kläranlage

Die Kläranlage erhebt nachfolgende Gebühren für die Anlieferung von Entsorgungsstoffen:

  1. Fäkalien                                                                     11,00 €/m³
  2. Sickerwasser                                                             11,00 €/m³
  3. Rückstände aus Fettabscheideranlagen                   17,00 €/m³

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft.

Gersthofen, 19.12.2024

Michael Wörle

Erster Bürgermeister

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