Satzung zur Änderung der Garagen- und Stellplatzsatzung
vom 31.01.2024
Die Stadt Gersthofen erlässt aufgrund des Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) folgende Satzung:
§ 1
Die Garagen- und Stellplatzsatzung vom 28.10.2009, zuletzt geändert durch Satzung vom 29.04.2021, wird wie folgt geändert:
- § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(2) Von dieser Satzung abweichende Regelungen in Bebauungsplänen oder anderen städtebaulichen Satzungen gehen vor.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- Der Überschrift werden die Wörter „, Nachweis der notwendigen Stellplätze“ angefügt.
- In Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „oder überdachte“ gestrichen.
- In Abs. 1 wird folgender Satz 3 eingefügt: „Überdachte Stellplätze (Carports) zählen als Garagen.“
- In Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „mit Ausnahme von Einfamilienhäusern (mit einer Wohneinheit), Doppelhäuser (mit einer Wohneinheit) und Reihenhäuser (mit einer Wohneinheit)“ gestrichen.
- In Abs. 3 wird folgender Satz 3 eingefügt: „Abweichend hiervon werden bei Einfamilienhäusern (mit einer Wohneinheit), Doppelhaushälften (mit einer Wohneinheit) und Reihenhäuser (mit einer Wohneinheit), sowie bei freiberuflichen Nutzungen (Anlage zu § 7, Ziffer 2.3), wenn der Bewohner und der Gewerbetreibende dieselbe Person sind, derartige Stellplätze als Stellplatznachweis anerkannt.“
- Es werden die folgenden Absätze 4 + 5 neu eingefügt:
(4) Der Nachweis der notwendigen Stellplätze, einschließlich der Zu- und Abfahrten muss gemäß der Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) durch eine zeichnerische Darstellung, sowie durch eine Stellplatzberechnung unter Angabe der Anzahl der Stellplätze einschließlich der Besucherstellplätze erfolgen.
(5) Die nach dieser Satzung herzustellenden Stellplätze müssen spätestens zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme der baulichen Anlagen nachgewiesen werden. Sie sind auf Dauer zu erhalten, zu unterhalten und als Stellplatz zur Verfügung zu stellen. Ein Verkauf dieser Stellplätze ohne die dazugehörige Wohneinheit ist nicht zulässig.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- In Abs. 3 wird der Betrag „15.000 €“ durch „20.000 €“ ersetzt.
- Es werden die folgenden Absätze 5 + 6 neu eingefügt:
(5) Es dürfen maximal 10 % der nachzuweisenden Stellplätze abgelöst werden. Die Anzahl der abzulösenden Stellplätze darf dabei 3 Stellplätze nicht überschreiten. Zudem ist eine Ablöse von Besucherstellplätzen ausgeschlossen.
(6) Der Nachweis der notwendigen Stellplätze durch Ablösevertrag ist ausgeschlossen, wenn die jeweilige Nutzung für ihren geordneten Betriebsablauf darauf angewiesen ist, ihren Zu- und Abfahrtsverkehr durch Stellplätze auf dem Baugrundstück, oder einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstückes abzuwickeln. Eine Ablöse scheidet daher regelmäßig für Vergnügungsstätten, Verkaufsstätten und Versammlungsstätten aus.
- § 6 wird wie folgt neu gefasst:
§ 6
Beschaffenheit von Stellplätzen
(1) Offene ebenerdige Stellplätze sind wasserdurchlässig auszuführen (z. B. mit Rasengitter oder Schotterrasen).
(2) Um eine ganzjährige Benutzbarkeit der Stellplätze zu gewährleisten, dürfen Rampen, die zu Stellplätzen führen, eine maximale Neigung von 15 % nicht überschreiten.
(3) Stellplätze für Kraftfahrzeuge müssen eine Mindestgröße von 2,50 m x 5 m aufweisen. Stellplätze für Lastkraftwagen und Busse sind in einer Mindestgröße von 8 m x 3 m auszubilden.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- In Abs. 1 wird der bisherige Satz 3 zu Satz 6 und der bisherige Satz 4 zu Satz 7. Es werden die neuen Sätze 3 bis 5 eingefügt: „Die Rundung ist nach Zusammenrechnung aller einzelnen Werte, ausgenommen Wohneinheiten, vorzunehmen. Bei Wohneinheiten darf die Rundung nach Addition des Bedarfes für Besucherstellplätze erfolgen. Es ist mindestens ein Stellplatz herzustellen.“
- Abs. 1 Satz 6 wird wie folgt neu gefasst: „Für selbstständige Einheiten (z. B. Self-Storage) ist der Stellplatzbedarf für jede Einheit gesondert nach den Richtzahlen der Anlage zu berechnen.“
- Die bisherigen Absätze 6 – 8 werden zu Absätzen 7 – 9. Der bisherige Absatz 9 wird zu Absatz 11.
- Es wird folgender Absatz 6 eingefügt:
(6) Bei Wohnanlagen ab 10 Wohneinheiten muss für jede Wohneinheit mindestens 1 Fahrradstellplatz geschaffen werden. Fahrradstellplätze müssen eine Mindestgröße von 2 m x 1 m aufweisen.
- Absatz 8 wird folgender Satz 2 angefügt: „Für die den Innenbereich überschreitende Fläche ist der Stellplatzbedarf für Gaststätten einschlägig.“
- Absatz 9 erhält folgende neue Fassung: „Besucherstellplätze müssen leicht und auf kurzem Wege erreichbar sein. Diese sollen daher oberirdisch liegen. Duplex- oder Mehrfachparker sind für Besucherstellplätze nicht zulässig.“
- Es wird folgender Absatz 10 eingefügt:
(10) Besucherstellplätze müssen im Gemeinschaftseigentum verbleiben und dürfen weder durch Teilung noch Bildung eines Sonderrechtes der Besucherbenutzung entzogen werden.
- In Absatz 11 wird der bisherige Satz 2 zu Satz 3. Es wird folgender Satz 2 neu eingefügt: „Vor diesem Hintergrund ist auch die Anzahl der Zufahrten auf das Baugrundstück auf das absolute Mindestmaß zu beschränken.“
- Es werden die folgenden Absätze 12 – 14 neu eingefügt:
(12) Bei Bestandsgebäuden kann bei wesentlichen Änderungen im Einzelfall nach Art. 54 BayBO eine Nachforderung von Stellplätzen erfolgen.
(13) Sofern die Stellplatzsatzung die Möglichkeit zulässt, den Stellplatzbedarf nach der Fläche oder der Anzahl der Beschäftigten zu rechnen, ist die Berechnung zunächst ausschließlich nach der Fläche vorzunehmen. Nur sofern sich ein starkes Missverhältnis zwischen errechnetem und tatsächlichem Stellplatzbedarf ergibt (Abweichung von 50 % zwischen den Bedarfen), darf dann eine Berechnung nach der Anzahl der Beschäftigten erfolgen.
(14) Anstelle von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge entsprechend der Stellplatzsatzung werden auch stationsgebundene Carsharing-Stellplätze im Umfang von maximal 20 % der nach Stellplatzsatzung erforderlichen oberirdischen Stellplätze anerkannt. Im Altbestand können anstelle bestehender Stellplätze oberirdische, stationsgebundene Carsharing-Stellplätze nach Satz 1 angelegt werden, ohne dass dadurch eine Nachforderung für entfallende Stellplätze entsteht. Carsharing-Stellplätze sind mittels beschränkter persönlicher Dienstbarkeit zu Gunsten der Stadt Gersthofen zu sichern.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden gestrichen.
- Es werden folgende Sätze 2 – 6 eingefügt: „Abweichungen sind möglich, wenn der Bauherr in einem überprüfbaren, qualifizierten und begründeten Stellplatzbedarfs- und Verkehrsgutachten einen anderen Bedarf nachweist. Insbesondere können Abweichungen von der in § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit der Anlage zu § 7 „Richtzahlen zum Stellplatzbedarf“ Ziffer 9.2, Alternative 2: eigenständige Lagerräume (z. B. Self-Storage) notwendigen Stellplatzanzahl zugelassen werden. Die Abweichung soll dabei maximal die Hälfte der nach der vorstehenden Anlage erforderlichen Stellplätze nicht übersteigen. Nur wenn sich ein besonders starkes Missverhältnis ergibt, kann auch eine darüberhinausgehende Abweichung zugelassen werden. Über Abweichungen bei verfahrensfreien Vorhaben entscheidet die Stadt Gersthofen eigenständig.“
- Die Anlage zu § 7 (Richtzahlen zum Stellplatzbedarf) wird durch folgende neue Anlage ersetzt:
„Anlage zu § 7 der Garagen- und Stellplatzsatzung der Stadt Gersthofen
Richtzahlen zum Stellplatzbedarf
Nr. | Verkehrsquelle | Zahl der Stellplätze |
1. | Wohngebäude | |
1.1 | Einfamilienhäuser, Doppelhaushälften und Reihenhäuser mit 1 Wohneinheit | 2 Stellplätze |
1.2 | Zweifamilienhäuser, Doppelhaushälften und Reihenhäuser mit 2 Wohneinheiten | 1,5 Stellplätze je WE |
1.3 | Mehrfamilienhäuser (ab 3 WE) und sonstige Gebäude mit Wohnungen | Wohneinheiten bis 50 m² Wohnfläche 1 Stellplatz je WE Wohneinheiten mit mehr als 50 m² Wohnfläche 1,5 Stellplätze je WE Wohneinheiten mit mehr als 90 m² Wohnfläche 2 Stellplätze je WE plus 10% Aufschlag für Besucher |
1.4 | Wochenend- und Ferienhäuser | 1 Stellplatz je Einheit |
1.5 | Kinder-, Schüler- und Jugendwohnheime | 1 Stellplatz je 5 Betten, mind. 3 Stellplätze |
1.6 | Studentenwohnheime | 1 Stellplatz je 2 Betten, mind. 3 Stellplätze |
1.7 | Schwestern-/ Pflegerwohnheime | 1 Stellplatz je 2 Betten, mindestens 3 Stellplätze |
1.8 | Arbeitnehmerwohnheime | 1 Stellplatz je 2 Betten, mind. 3 Stellplätze |
1.10 | Altenheime, Langzeit- und Kurzzeitpflegeheime | 1 Stellplatz je 4 Pflegeplätze, mind. 3 Stellplätze |
1.11 | Tagespflegeeinrichtungen | 1 Stellplatz je 4 Pflegeplätze, mind. 3 Stellplätze |
1.12 | Obdachlosenheime, Gemeinschaftsunterkünfte für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz | 1 Stellplatz je 5 Betten, mind. 3 Stellplätze |
1.13 | geförderter Wohnungsbau | 1 Stellplatz je WE plus 10% Aufschlag für Besucher |
1.14 | Betreutes Wohnen | 1 Stellplatz je WE plus 10% Aufschlag für Besucher |
2. | Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen | |
2.1 | Büro- und Verwaltungsräume allgemein | 1 Stellplatz je 30 m² Nutzungsfläche |
2.2 | Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs oder Beratungsräume, Arztpraxen und dergl.) | 1 Stellplatz je 20 m² Nutzungsfläche, mind. 3 Stellplätze |
2.3 | In Wohngebäuden untergebrachte Räume für freiberufliche Nutzungen nach § 13 BauNVO, wenn Bewohner und Gewerbetreibender dieselbe Person sind | 1 Stellplatz je 25 m² Nutzungsfläche, mind. 1 Stellplatz Bei weiteren Beschäftigten zusätzlich 1 Stellplatz je Beschäftigten |
3. | Verkaufsstätten | |
3.1 | Läden, Waren- und Geschäftshäuser (einschließlich Einkaufszentren) | 1 Stellplatz je 30 m² Nutzungsfläche, mind. 2 Stellplätze |
3.2 | Verbrauchermärkte | bis 1.200 m² Verkaufsfläche 1 Stellplatz je 15 m² VK bis 4.000 m² Verkaufsfläche 1 Stellplatz je 20 m² VK, mind. 80 Stellplätze über 4.000 m² Verkaufsfläche 1 Stellplatz je 30 m² VK, mind. 150 Stellplätze |
3.3 | Kleinläden bis 20 m² Verkaufsfläche | 1 Stellplatz |
4. | Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen | |
4.1 | Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z.B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen) | 1 Stellplatz je 5 Sitzplätze |
4.2 | Sonstige Versammlungsstätten (z.B. Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragssäle) | 1 Stellplatz je 5 Sitzplätze |
4.3 | Gemeindekirchen | 1 Stellplatz je 10 Sitzplätze |
5. | Sportstätten | |
5.1 | Sportplätze ohne Besucherplätze (z.B. Trainingsplätze) | 1 Stellplatz je 300 m² Sportfläche |
5.2 | Sportplätze und Sportstadien mit Besucherplätzen | zusätzlich 1 Stellplatz je 10 Besucherplätze |
5.3 | Turn- und Sporthallen ohne Besucherplätze | 1 Stellplatz je 50 m² Hallenfläche |
5.4 | Turn- und Sporthallen mit Besucherplätzen | Zusätzlich 1 Stellplatz je 10 Besucherplätze |
5.5 | Freibäder und Freiluftbäder | 1 Stellplatz je 200 m² Grundstücksfläche |
5.6 | Hallenbäder | 1 Stellplatz je 10 Kleiderablagen |
5.8 | Tennisplätze | 2 Stellplätze je Spielfeld |
5.9 | Tennisplätze mit Besucherplätzen | Zusätzlich 1 Stellplatz je 10 Besucherplätze |
5.10 | Squashanlagen | 2 Stellplätze je Court |
5.11 | Minigolfplätze | 6 Stellplätze je Minigolfanlage |
5.12 | Kegel-, Bowlingbahnen | 3 Stellplätze je Bahn |
5.14 | Fitnesscenter | 1 Stellplatz je 20 m² Sportfläche |
5.15 | Anlagen für Schützen | 1 Stellplatz je Schießstand |
6. | Gaststätten und Beherbergungsbetriebe | |
6.1 | Gaststätten | 1 Stellplatz je 10 m² Nettogastraumfläche, mind. 5 Stellplätze |
6.2 | Spiel- und Automatenhallen, Billard-Salons, sonst. Vergnügungsstätten | 1 Stellplatz je 10 m² Nutzungsfläche, mind. 5 Stellplätze zusätzlich 1 Stellplatz je Bediensteten |
6.3 | Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe | 1 Stellplatz je 2 Betten, bei Restaurationsbetrieb Zuschlag nach 6.1, mind. 5 Stellplätze |
6.4 | Jugendherbergen | 1 Stellplatz je 15 Betten |
7. | Krankenanstalten | |
7.1 | Krankenanstalten | 1 Stellplatz je 4 Betten |
7.3 | Sanatorien, Kuranstalten, Anstalten für langfristig Kranke | 1 Stellplatz je 4 Betten |
7.4 | Ambulanzen | 1 Stellplatz je 30 m2 Nutzungsfläche, mindestens 3 Stellplätze |
8. | Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung, sonstige Bildungseinrichtungen | |
8.1 | Grundschulen, Schulen für Lernbehinderte | 1 Stellplatz je Klasse |
8.2 | Mittelschulen, sonstige allgemeinbildende Schulen, Berufsschulen, Berufsfachschulen | 2 Stellplätze je Klasse, ab der 11. Jahrgangsstufe 3 Stellplätze je Klasse |
8.3 | Sonderschulen für Behinderte | 1 Stellplatz je 10 Schüler |
8.4 | Hochschulen | 1 Stellplatz je 5 Studierende |
8.5 | Tageseinrichtungen für Kinder | 1 Stellplatz je 10 Kinder, mind. 2 Stellplätze |
8.6 | Jugendfreizeitheime und dergl. | 1 Stellplatz je 15 Besucherplätze |
8.7 | Berufsbildungswerke, Ausbildungswerkstätten und dergl. | 1 Stellplatz je 10 Auszubildende |
8.8 | Erwachsenenbildung | 1 Stellplatz je 4 Kursplätze |
8.9 | Bibliotheken | 1 Stellplatz je 30 m² Nutzungsfläche |
9. | Gewerbliche Anlagen | |
9.1 | Handwerks- und Industriebetriebe | 1 Stellplatz je 70 m² Nutzungsfläche oder je 2 Beschäftigte |
9.2 | Lagerräume, -plätze, Ausstellungs-, Verkaufsplätze | 1 Stellplatz je 100 m² Nutzungsfläche oder je 1,5 Beschäftigte Eigenständige Lagerräume (z. B. Self-Storage) 1 Stellplatz je Lagerraum |
9.3 | Kraftfahrzeugwerkstätten | 3 Stellplätze je Wartungs- oder Reparaturstand |
9.4 | Tankstellen | mind. 3 Stellplätze, bei Einkaufsmöglichkeit über Tankstellenbedarf hinaus: Zuschlag 1 Stellplatz je 30 m² Nutzungsfläche |
9.5 | Automatische Kfz-Waschanlagen | 3 Stellplätze je Waschanlage |
9.6 | Kraftfahrzeug Waschplätze/Pflegeplatz | 0,5 Stellplätze je Reinigungsplatz |
9.7 | Autohäuser, Kfz-Händler, Ausstellungsräume | 1 Stellplatz je 70 m² Verkaufsfläche, Zuschlag 1 Stellplatz je 30 m² Nutzungsfläche |
9.8 | Autovermietung | 1 Stellplatz je 2 Kraftfahrzeuge |
9.9 | Diskotheken, Tanzlokale | 1 Stellplatz je 10 m² Stehfläche und 1 Stellplatz je 2 Sitzplätze |
9.10 | Fahrschulen | 1 Stellplatz je Betriebs-PKW Zuschlag für Büroflächen 1 Stellplatz je 30 m² Nutzungsfläche |
10. | Verschiedenes | |
10.1 | Kleingartenanlagen | 1 Stellplatz je 3 Kleingärten |
10.2 | Friedhöfe | 1 Stellplatz je 1.500 m2 Grundstücksfläche, jedoch mindestens 10 Stellplätze |
Fußnote zu 1.3:
Berechnung der Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV) in der jeweils gültigen Fassung
Fußnote zu 2.1:
Es ist nur die reine Bürofläche zum Ansatz zu bringen, sonstige Nutzflächen (Sanitärräume, Abstellräume, etc.) sind nicht in die Berechnung einzustellen. Besprechungsräume sind mitzurechnen, wenn diese auch Externen zur Verfügung stehen.
Fußnote zu 2.2, 2.3, 3.1, 6.2, 7.4, 8.9, 9.1, 9.2, 9.4 (Zuschlag), 9.7 (Zuschlag) und 9.10 (Zuschlag):
Berechnung der Nutzungsfläche nach DIN 277 Teil 2
Fußnote zu 3.2, 3.3 und 9.7:
Zur Verkaufsfläche gehören alle Flächen, die vom Kunden betreten werden können.
Fußnote zu 6.1:
Die Nettogastraumfläche ist die Nettogrundfläche der nutzbaren Gastraumflächen einschließlich Thekenbereich ohne Küche, Toiletten und sonstige Betriebs- und Lagerflächen
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft.
Gersthofen, 31.01.2024
STADT GERSTHOFEN
Michael Wörle
Erster Bürgermeister