Amtliche Bekanntmachung

Startseite / Amtliche Bekanntmachung

Satzung über die Erlaubnisse für Sondernutzungen an öffentlichem Verkehrsraum

Die Stadt Gersthofen erlässt eine neue Sondernutzungssatzung für das Stadtgebiet Gersthofen. Sie tritt zum 01. Juni 2024 in Kraft.

Satzung über die Erlaubnisse für

Sondernutzungen an öffentlichem Verkehrsraum

(Sondernutzungssatzung – SNS)

vom 06.05.2024

Die Stadt Gersthofen erlässt auf Grund des Art. 22 a des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (BayRS 91-1-B), geändert durch § 8 des Gesetzes vom 16. Juli 1986 (GVBl. S. 135), durch § 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1997 (GVBl. S. 135), durch § 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1997 (GVBl.  S. 323), durch § 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 1999 (GVBl. S. 532) und durch Art. 13a Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 371) und des § 8 Abs. 1 Satz 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854) geändert durch das Vierte Änderungsgesetz (4. FStrÄndG) vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1452) sowie von Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2000 (GVBl. S. 136) folgende

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für Sondernutzungen an den in der Baulast der Stadt Gerstho­fen stehenden Straßen, Wegen und Plätzen (= Straßen). Zu den Straßen gehören:

a) Ortsdurchfahrten von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen, einschließlich Gehwege, Radwege und Parkplätze,

b) Gemeindestraßen im Sinne des Art. 46 BayStrWG und

c) sonstige öffentliche Straßen im Sinne des Art. 53 BayStrWG mit ihren Bestandteilen im Sinne des § 1 Abs. 4 FStrG und Art. 2 BayStrWG, ausgenommen Nebenanlagen.

(2) Diese Satzung gilt nicht für Märkte im Sinne der Gewerbeordnung (Marktveranstaltungen).

§ 2

Sondernutzungen

(1) Eine Sondernutzung liegt vor, wenn die Straßen über den Gemeingebrauch hinaus benutzt werden.

(2) Gemeingebrauch ist die jedermann im Rahmen der Widmung gestattet verkehrsübliche unentgeltliche Nutzung der Straßen.

§ 3

Erlaubnispflicht

(1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedarf die Sondernutzung der Erlaubnis durch die Stadt Gersthofen.

(2) Die Sondernutzung darf erst dann ausgeübt werden, wenn sie bereits erlaubt ist.

(3) Der Erlaubnis bedarf auch die Erweiterung oder die Änderung der Sondernutzung oder deren Überlassung an Dritte.

(4) Keiner neuen Erlaubnis bedarf die Übertragung der Sondernutzungsrechte durch Gesamtrechtsnachfolge sowie im Rahmen eines Geschäfts- oder Grundstücks­überganges.

§ 4

Erlaubnisfreie Sondernutzungen

(1) Keiner Erlaubnis bedürfen:

a) Anlagen, die über Erdbodengleiche nicht mehr als 5 cm in den Verkehrsraum hineinragen;

b) Treppenanlagen, die mit nicht mehr als einer Trittstufe in den Verkehrsraum hineinragen;

c) Sondernutzungen, wenn die Erlaubnis nach der Straßenverkehrsordnung bereits durch Anordnung der Straßenverkehrsbehörde erteilt wurde; die Erhebung von Sondernutzungsgebühren bleibt davon unberührt;

d) Sondernutzungen, die auf Grund des Versammlungsgesetzes genehmigt werden.

(2) Erlaubnisfreie Sondernutzungen können eingeschränkt oder ganz untersagt werden, wenn Verkehrsbelange dies vorübergehend oder auf Dauer erfordern.

(3) Für erlaubnisfreie Sondernutzungen gelten die §§ 12 und 13 entsprechend.

§ 5

Verpflichteter

(1) Verpflichteter im Sinne dieser Satzung ist, wer eine Sondernutzung ausüben will oder bereits unerlaubterweise ausübt.

(2) Geht die Sondernutzung von einem Grundstück aus, so treffen die Verpflichtungen nach dieser Satzung neben dem die Sondernutzung Ausübenden auch den Eigentümer oder den dinglich Nutzungsberechtigten des Grundstückes.

(3) Bei Baumaßnahmen aller Art sind der Stadt Gersthofen gegenüber die ausführende Baufirma und der Bauherr in gleicher Weise verpflichtet.

§ 6

Zulassung

(1) Die Sondernutzungen werden durch eine Erlaubnis nach öffentlichem Recht (Sondernutzungserlaubnis) oder durch Gestattungsvertrag nach bürgerlichem Recht zugelassen.

(2) Die Zulassung wird auf die Zeit oder auf Widerruf gewährt und kann unter Bedingungen und Auflagen und unter dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erfolgen.

(3) Durch eine auf Grund dieser Satzung gewährte Zulassung wird die Erlaubnis- oder Genehmigungspflicht nach sonstigen Vorschriften nicht berührt.

§ 7

Gestattungsvertrag

(1) Sondernutzungen, die den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigen können, werden durch Gestattungsvertrag zugelassen. Es fallen darunter insbesondere die Sondernutzungen unter Erdbodengleiche und Überbauungen.

(2) Durch Gestattungsvertrag werden ferner geregelt:
a) Sondernutzungen für Zwecke der öffentlichen Ver- oder Entsorgung;
b) Sondernutzungen, die in Konzessionsverträgen miterlaubt werden;
c) Sondernutzungen aus Anlass von Volks- bzw. Vereinsfesten;
d) Sondernutzungen mittels Litfasssäulen und Plakattafeln.

§ 8

Erlaubniserteilung

(1) Die Erlaubnis wird schriftlich auf Antrag erteilt.

(2) Im Antrag, der rechtzeitig (spätestens 21 Tage) vorher bei der Stadt Gersthofen gestellt werden muss, sind Art, Zweck und Ort, gegebenenfalls auch Abmessungen und die voraussichtliche Dauer der Sondernutzung anzugeben.

(3) Der Antrag ist zu erläutern; im Übrigen ist die Sondernutzungsfläche durch Zeichnung oder in sonst geeigneter Weise darzustellen. Bei Bauarbeiten sind dem Antrag Lagepläne (Maßstab 1 : 1.000) beizufügen, aus denen die genauen Auswirkungen auf den öffentlichen Verkehrsraum (Vermaßung der Sondernutzungsfläche und der noch zur Verfügung stehenden restlichen Breiten der Fahrbahn bzw. Straße) zu ersehen sind.

§ 9

Erlaubnisversagung

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen,

a) wenn durch die Sondernutzung eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, die auch durch Bedingungen oder Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann;

b) wenn die Sondernutzung gegen andere Rechtsvorschriften verstößt;

c) wenn durch eine nicht nur kurzfristige Häufung von Sondernutzungsanlagen der Gemeingebrauch besonders beeinträchtigt wird;

d) für die Verteilung von Druckerzeugnissen, die der Wirtschaftswerbung dienen;

e) für das Nächtigen oder Lagern in Fußgänger- und Parkbereichen;

f) für das Niederlassen zum Zwecke des Genusses alkoholischer Getränke außerhalb zugelassener Freischankflächen;

g) für das Betteln in jeglicher Form.

(2) Die Erlaubnis soll versagt werden, wenn durch die Gestaltung der Sondernutzung oder durch die Häufung von Sondernutzungen das Straßen- und Ortsbild leidet.

(3) Die Erlaubnis kann im Interesse des Gemeingebrauchs, insbesondere der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutz der Straßen oder anderer rechtlich geschützter Interessen versagt werden.

§ 10

Freihaltung von Ver- und Entsorgungsleitungen

(1) Anlagen oder Gegenstände dürfen auf Straßen nur so angebracht oder aufgestellt werden, dass der Zugang zu allen in die Straße eingebauten öffentlichen Leistungen und Einrichtungen frei bleibt. Bei Arbeiten auf Straßen dürfen öffentliche Leitungen und Einrichtungen nicht gestört oder gefährdet werden.

(2) Werden Anlagen oder Gegenstände für längere Dauer angebracht oder aufgestellt, so dürfen öffentliche Leitungen und Einrichtungen nicht überdeckt werden. Ein etwa für das spätere Verlegen solcher Leitungen und Einrichtungen erforderlicher Platz ist freizulassen.

§ 11

Beendigung der Sondernutzung

(1) Die Beendigung einer auf unbestimmte Zeit erlaubten Sondernutzung ist der Stadt Gersthofen anzuzeigen.

(2) Das gleiche gilt, wenn die für einen bestimmten Zeitraum genehmigte Sondernutzung früher endet.

(3) Wird die Anzeige unterlassen, so gilt die Sondernutzung erst dann als beendet, wenn die Stadt Gersthofen Kenntnis von der tatsächlichen Beendigung erlangt oder der Sondernutzer den Beendigungszeitpunkt nachweisen kann.

§ 12

Beseitigung von Anlagen und Gegenständen

(1) Endet die Erlaubnis oder wird sie widerrufen, so hat der Erlaubnisnehmer die Sondernutzungsanlage oder sonstige zur Sondernutzung verwendete Gegen-
stände unverzüglich zu beseitigen. Wird die Pflicht nicht, nicht vollständig oder rechtzeitig erfüllt, so kann die Stadt Gersthofen die Handlung unmittelbar auf Kosten des Pflichtigen selbst vornehmen oder vornehmen lassen (Ersatzvornahme).

(2) Der ursprüngliche Zustand der Straße ist wiederherzustellen. Die Stadt Gersthofen kann gegenüber dem Erlaubnisnehmer bestimmen, in welcher Weise dies zu geschehen hat.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Erlaubnis für eine bereits ausgeübte Sondernutzung versagt wird.

§ 13

Haftung

(1) Der Erlaubnisnehmer haftet für die ordnungsgemäße Aufstellung bzw. Anbringung der Sondernutzungsanlagen. Die Stadt Gersthofen kann den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung verlangen.

(2) Wird durch die Sondernutzung der Straßenkörper beschädigt, so hat der Verpflichtete die Fläche wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen, ggf. zu verschließen und unaufgefordert eine Fertigstellungsanzeige der Stadt Gersthofen schriftlich vorzulegen. Art und Umfang der Wiederherstellung erfolgt in Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger. Er haftet bis zur endgültigen Wiederherstellung. Die fachliche Eignung der beauftragten Firma ist durch den Straßenbaulastträger vorab abzustimmen.

(3) Ereignen sich durch die Sondernutzung oder in dessen ursächlichen Zusammenhang Verkehrsunfälle oder Personenschäden, so hat der Erlaubnisnehmer die Haftung in vollem Umfang zu übernehmen.

(4) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner für Schäden, die der Stadt Gersthofen aus der Sondernutzung entstehen. Die Haftung gegenüber Dritten richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

§ 14

Gebühren und Kostenersatz

(1) Für den Erlaubnis-, Versagungs- oder Widerrufsbescheid sind Verwaltungsgebühren nach dem Bayerischen Kostengesetz (KG) zu entrichten.

(2) Für die Sondernutzungsausübung selbst sind Gebühren nach der Sondernutzungsgebührensatzung zu entrichten.

(3) Neben den Gebühren sind alle Kosten zu ersetzen, die der Stadt Gersthofen als Trägerin der Straßenbaulast zusätzlich entstehen. Die Stadt Gersthofen kann angemessene Vorschüsse oder Sicherheitsleistungen verlangen.

§ 15

Übergang

(1) Diese Satzung gilt auch für bereits bestehende Sondernutzungen.

(2) Für Sondernutzungen, die vertraglich vereinbart sind, gelten die Vorschriften dieser Satzung von dem Zeitpunkt an, zu dem das bisherige Rechtsverhältnis beendet ist.

§ 16

Ordnungswidrigkeiten

Gemäß Art. 66 Nr. 2 BayStrWG kann mit Geldbuße belangt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Straße unbefugt zu Sondernutzungen gebraucht oder die mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflagen nicht erfüllt oder der Unterhaltungspflicht nach Art. 18 Abs. 4, auch in Verbindung mit Art. 18a Abs. 1 Satz 4, zuwiderhandelt.

§ 17

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 1. Juni 2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die seit 01. Januar 2002 wirksame „Satzung über die Erlaubnisse für Sondernutzungen an öffentlichem Verkehrsraum“ außer Kraft

STADT GERSTHOFEN
Gersthofen, 23.05.2024

Reinhold Dempf
Zweiter Bürgermeister

This site is registered on wpml.org as a development site. Switch to a production site key to remove this banner.