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Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichem Verkehrsraum

Die Stadt Gersthofen erlässt eine neue Sondernutzungsgebührensatzung für das Stadtgebiet Gersthofen. Sie tritt zum 01. Juni 2024 in Kraft.

Satzung über die Erhebung von Gebühren für

Sondernutzungen an öffentlichem Verkehrsraum

(Sondernutzungsgebührensatzung – SNGS)

vom 06.05.2024

Die Stadt Gersthofen erlässt auf Grund des Art. 22 a des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (BayRS 91-1-B), geändert durch § 8 des Gesetzes vom 16. Juli 1986 (GVBl. S. 135), durch § 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1997 (GVBl. S. 135), durch § 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1997 (GVBl.  S. 323), durch § 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 1999 (GVBl. S. 532) und durch Art. 13a Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 371) und des § 8 Abs. 1 Satz 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854) geändert durch das Vierte Änderungsgesetz (4. FStrÄndG) vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1452) sowie von Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2000 (GVBl. S. 136) folgende

Satzung:

§ 1

Gebührengegenstand

Für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Stadt Gersthofen werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben. Eine gebührenpflichtige Sondernutzung liegt bei einer (Werbe-)Anlage nicht vor, wenn sie nicht mehr als
5 cm in den Verkehrsraum hineinragt. Auch für nicht erlaubte Sondernutzungen wer­den Sondernutzungsgebühren erhoben.

§ 2

Gebührenhöhe

(1) Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem als Anlage beigefügten Gebühren­verzeichnis.

(2) Bei Sondernutzungen, für die das Gebührenverzeichnis Rahmensätze vorsieht oder die nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt sind, bemessen sich die Ge­bühren im Einzelfall nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebühren­schuldners.

(3) Bruchteile der im Gebührenverzeichnis angegebenen Maß- und Zeiteinheiten werden auf eine volle Einheit aufgerundet.

(4) Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden für angefangene Kalender­jahre anteilige Gebühren erhoben; dabei wird jeder angefangene Monat mit 1/12 des Jahresbetrages berechnet.

(5) Die Mindestgebühr beträgt 10,00 €.

(6) Bei Sondernutzungen, auch gebührenbefreiten, wird generell eine Verwaltungsgebühr von mind. 10,00 € verlangt, die sich im Einzelfall bei einem größeren Verwaltungsaufwand auch auf maximal 150,00 € erhöhen kann.

§ 3

Kapitalisierung, Sicherheitsleistung

(1) Bei auf Dauer angelegten Sondernutzungen, die gebäudebezogen sind oder von Einrichtungen der öffentlichen Hand betrieben werden, kann die laufend wieder­kehrende Sondernutzungsgebühr auf Antrag des Gebührenschuldners durch Zahlung eines einmaligen Betrages abgelöst werden (Kapitalisierung).

(2) Die Ablösung beträgt das 20-fache der Jahresgebühr.

(3) Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis kann von einer Sicherheitsleistung in Höhe der Gebühr nach dieser Satzung abhängig gemacht werden. Zusätzlich kann eine Sicherheit für die rechtzeitige und vollständige Räumung bzw. Beseiti­gung der Sondernutzung, sowie für eine etwaige Ersatzvornahme gefordert wer­den.

§ 4

Gebührenfreiheit

(1) Sondernutzungsgebühren entfallen, wenn auf Grund gesetzlicher Vorschriften unentgeltliche Sondernutzung erlaubt ist.

(2) Sondernutzungen, die nach ausdrücklicher vertraglicher Festlegung unentgeltlich ausgeübt werden können oder für die einmalige Ablösung gezahlt wurde (Kapita­lisierung), bleiben gebührenfrei, solange sie unverändert ausgeübt werden. Den Nachweis hierfür hat der Berechtigte zu erbringen.

(3) Ebenfalls gebührenfrei bleiben Sondernutzungen, die bei bereits bestehenden Bauten durch Straßenbaumaßnahmen erforderlich werden (z.B. Lichtschächte).

(4) Liegt die Ausübung der Sondernutzung im öffentlichen Interesse, kann Gebüh­renfreiheit oder Gebührenermäßigung gewährt werden.

(5) Gebührenfreiheit kann auch ganz oder teilweise gewährt werden
a) für Sondernutzungen von Einrichtungen der öffentlichen Hand;
b) für Sondernutzungen, dieausschließlich zu sozialen und karitativen Zwecken ausgeübt werden;
c) für Sondernutzungen aus Anlass von kirchlichen Umzügen und Veranstaltun­gen;
d) für nichtgewerbliche Volksbelustigungen, Musik- und Gesangsdarbietungen und Ähnliches;
e) für Wahlwerbung innerhalb 4 Wochen und einem Tag vor Wahlen, Volks-/Bürgerbegehren oder Volks-/Bürgerentscheiden, sowie für Plakatwerbung mit örtlichem Bezug der örtlichen Parteien und Wählervereinigungen.

§ 5

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist
a) wem die Sondernutzungserlaubnis erteilt ist;
b) dessen Rechtsnachfolger;
c) wer die Sondernutzung ausübt.

(2) Geht die Sondernutzung von einem Grundstück aus, so ist Gebührenschuldner auch der Eigentümer oder der dinglich Nutzungsberechtigte des Grundstücks.

(3) Bei Baumaßnahmen sind sowohl die ausführende Baufirma als auch der Bauherr Gebührenschuldner.

(4) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 6

Entstehen der Gebührenschuld und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Erteilung der Erlaubnis und wenn eine sol­che (noch) nicht erteilt wurde mit der erstmaligen Ausübung der Sondernutzung und ist zu diesem Zeitpunkt auch zur Zahlung fällig.

(2) Steht die Dauer der Sondernutzung bei der Erteilung der Erlaubnis noch nicht fest und erfolgt die Gebührenfestsetzung daher nachträglich, so sind die Gebühren 14 Tage nach Zahlungsaufforderung fällig.

(3) Bei monatlichen oder in längeren Zeiträumen wiederkehrenden Gebühren tritt die Fälligkeit jeweils am 3. Werktag der betreffenden Zeiteinheit ein, frühestens 14 Tage nach der erstmaligen Zahlungsaufforderung.

§ 7

Gebührenerstattung

(1) Wird von einer Erlaubnis kein Gebrauch gemacht, so können bereits bezahlte Sondernutzungsgebühren ganz oder teilweise erstattet werden.

(2) Endet die Sondernutzung vor Ablauf des Zeitraumes, für den Sondernutzungs­gebühren entrichtet wurden, so kann die Gebühr anteilig erstattet werden.

(3) Die Erstattung ist nur auf schriftlichen Antrag, der im Falle des Abs. 1 innerhalb eines Monats nach dem beabsichtigten Beginn der Sondernutzung, sonst inner­halb eines Monats nach Beendigung der Sondernutzung zu stellen ist, möglich.

(4) Beträge unter 10,00 € werden nicht erstattet.

§ 8

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 1. Juni 2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die seit 1.Januar 2002 wirksame „Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichem Verkehrsraum“ außer Kraft.

Anlage
zur
Sondernutzungsgebührensatzung – SNGS

– Sondernutzungsgebührenverzeichnis –

vom 06.05.2024

gemäß § 2 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichem Verkehrsraum (Sondernutzungsgebührensatzung – SNGS) der Stadt Gersthofen

Tarif-stelleArt der
 Sondernutzung
Maß- einheitZeit- einheitGebühren-satz in €
        1      Abwicklung von Baustellen Aufstellen von Baugerüsten, Bauhütten,
Arbeitswagen, Abfallcontainern, Baukränen,
Autokränen;Lagerung von Baustoffen, Baumaterial;mit Bauzäunen abgegrenzte Flächen sowieAufgrabungen und Rohrdurchpressungen  
        m2        Woche        1,00
  2  Schächte und Grubenpro Mauer- oder Bodenöffnung  Jahr  50,00
    3Verlegte Rohre und Leitungen, die nicht der öffentlichen Ver- und Entsorgung dienen    lfd. m    Jahr    4,00
  4    Säulen, Stützpfeiler  Stück  Jahr  50,00
  5    Treppen, Trittstufen  Stufe  Jahr  15,00
6.1 6.2  Masten  StückMonat Jahr50,00 300,00
    7.1  Tisch- und Stuhlaufstellung für gewerbliche Veranstalter (z. B. für Biergarten)      m2  Saison (1. April bis 31. Oktober)    20,00
    7.2  wie Tarifstelle 7.1, jedoch nur kurzfristig      m2    Tag    0,50
    8.1  Warenausstellungsvorrichtungen bis 60 cm Tiefe      lfd. m    Jahr    100,00
    8.2  wie Tarifstelle 8.1, jedoch nur kurzfristig      lfd. m    Tag    4,00
  9    Zeitungsverkaufsstände  m2  Monat  4,00
  10    Stumme Zeitungsverkäufer  Stück  Jahr  100,00
  11.1    Sonstige Verkaufsstände  m2  Woche  5,00
    11.2  wie Tarifstelle 11.1, jedoch nur kurzfristig      m2    Tag    4,00
  12    Vitrinenaufstellung  m2  Monat  5,00
    13  Aufstellung von Informationsständern und Plakattafeln      Stück    Tag    2,00
    14  Beseitigung und Entsorgung unerlaubt aufgestellter bzw. nicht fristgerecht abgeräumter Informationsständer/Plakattafeln      Stück     20,00
    15    Aufstellung von Informationsschildern und Sammelhinweisanlagen als Orientierungshilfe      m2    Monat    6,00
  16.1    Warenautomaten mit 1 Ausgabefach  Stück  Jahr  20,00
  16.2    Warenautomaten für jedes weitere Fach  Stück  Jahr  10,00
  17    Fernsprechzellen /-säulen  Stück  Jahr  30,00
  18   18.1  Werbeanlagen Leuchtschilder (beleuchtete Nasenschilder) je m2 Umrissfläche           Jahr        30,00
      18.2  Bei Reklameschildern wird die 1 ½-fache Gebühr der Tarifstelle 18.1 erhoben. Um Reklameschilder handelt es sich dann, wenn sie Logos und Embleme von dritten Firmen aufweisen, deren Waren im Geschäft des Nutzers lediglich erhältlich sind.      1 ½-fache Gebühr der Tarifstelle 18.1
    18.3 18.4  Nasenschilder (unbeleuchtet) bis 1 m2 Umrissflächeüber 1 m2 Umrissfläche       Jahr Jahr    10,00 20,00
        18.5 18.6  Freistehende Reklametafeln (z.B. Peitschenmasten an Tankstellen) mit Beleuchtungsvorrichtungohne Beleuchtungsvorrichtung        Stück      Jahr        150,00 100,00
  19.1 19.2  Fahrradständer jeder weitere angefangene laufende Meter    lfd. m lfd. m  Monat Monat  3,00 1,50
    20.1       20.2  Vordächer, Markisen vor Hauseingängen und Schaufenstern mit einer Ausladung von mehr als 25 cm – 50 cm      lfd. m    Jahr    5,00
  für je darüber hinausgehende 25 cm    lfd. m  Jahr  2,00

Liegt eine Sondernutzung gemäß § 2 der Sondernutzungssatzung vor so wird hierfür eine Bearbeitungsgebühr gemäß § 2 Abs. 6 verlangt.

STADT GERSTHOFEN
Gersthofen, 23.05.2024

Reinhold Dempf
Zweiter Bürgermeister

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