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Planfeststellung nach Art. 36 ff. Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) i. V. m. Art. 72 ff. Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG); Anhörungsverfahren

Die Regierung von Schwaben hat die Stadt Gersthofen gebeten, folgenden Bekanntmachungstext zu veröffentlichen:

Planfeststellung nach Art. 36 ff. Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) i. V. m. Art. 72 ff. Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG);

Anhörungsverfahren

für das Bauvorhaben     Staatsstraße 2036 Wertingen – Augsburg; Ausbau zwischen Heretsried und Holzhausen  im Abschnitt 260 von Station 0,160 bis Station 3,384 (Bau-km 0+000 bis Bau-km 3+195)    

Bereits im Jahr 2017 hat die Regierung von Schwaben ein Planfeststellungsverfahren für das Bauvorhaben eingeleitet. Aufgrund verschiedener Einwendungen und Petitionen dagegen wurde eine neue Planung erstellt. Der ursprüngliche Antrag auf Planfeststellung wurde zurückgenommen, daher wurde das Planfeststellungsverfahren von 2017 eingestellt.

Der Freistaat Bayern, vertreten durch das Staatliche Bauamt Augsburg, hat nunmehr für das umgeplante Bauvorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beantragt.

  1. Der vorliegende Plan beinhaltet den weitgehend bestandsorientierten Ausbau der
    St 2036. Die etwa 3,2 km lange Ausbaustrecke beginnt östlich von Heretsried an der Einmündung der Kreisstraße A 5, durchfährt den Weiler Peterhof und endet westlich von Holzhausen. Zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und der Leistungsfähigkeit wird die St 2036 auf 6,50 m mit beidseitig 1,50 m breiten Banken verbreitert. Außerdem werden Kurven begradigt sowie die Sicht- und Steigungsverhältnisse verbessert. Daher rückt die Plantrasse im westlichen Abschnitt vom Bestand nach Süden ab. Zur Erhöhung der Sicherheit für Fußgänger und Radfahrer sind drei Querungsstellen in Form von Mittelinseln vorgesehen. Die Verknüpfungen mit dem bestehenden Straßennetz werden an die neuen Gegebenheiten angepasst. Weiterhin wird ein Durchlass für Wildtiere gebaut, um ein konfliktfreies Queren der St 2036 zu ermöglichen. Zwei Bushaltestellen werden barrierefrei ausgebaut. Zum Ausgleich dieses Eingriffs in Natur und Landschaft sind entsprechende naturschutzrechtliche und landschaftspflegerische Maßnahmen vorgesehen.

Für das Vorhaben einschließlich der naturschutzrechtlichen und landschafts-pflegerischen Vermeidungs-, Ausgleichs-, Ersatz- und Gestaltungsmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Rettenbergen (Stadt Gersthofen), Hainhofen (Stadt Neusäß), Gablingen und Lützelburg (Gemeinde Gablingen), Neumünster (Gemeinde Altenmünster), Heretsried (Verwaltungsgemeinschaft Welden), Horgauergreut (Gemeinde Horgau) und Wollbach (Markt Zusmarshausen) beansprucht.

  • Für dieses Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umwelt-verträglichkeitsprüfung gemäß §§ 6 ff. des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-prüfung (UVPG) oder Art. 37 BayStrWG.
  • Zuständig für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens sowie für die Erteilung von Auskünften ist die Regierung von Schwaben, Sachgebiet 32, Fronhof 10, 86152 Augsburg. Auskünfte über das Bauvorhaben selbst erteilt auch das Staatliche Bauamt Augsburg, Bereich Straßenbau, Burgkmairstr. 12, 86152 Augsburg.
  • Der Plan – bestehend aus Zeichnungen und Erläuterungen – liegt in der Zeit von
  Dienstag, den 18. Februar 2025, bis einschließlich Montag, den 17. März 2025,  

zur allgemeinen Einsichtnahme aus

in der Stadt Gersthofen, Rathausplatz 1, 86368 Gersthofen,

Foyer Erdgeschoss des Rathauses Gersthofen, der Eingang erfolgt über das Bürgerservicezentrum von

Montag von                08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:30 Uhr bis 16:30 Uhr

Dienstag von              07:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Mittwoch von              08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Donnerstag von          08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr

Zusätzlich können die Planunterlagen während des Auslegungszeitraums auf der Internetseite der Regierung von Schwaben unter http://www.regierung.schwaben.bayern.de eingesehen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nur der im Internet veröffentlichte Plan maßgeblich ist. Die Bekanntmachung und die Auslegung vor Ort erfolgt lediglich zusätzlich. Diese Bekanntmachung wird auch im Internet unter https://gersthofen.de/ veröffentlicht.

  • Diese Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG von der Auslegung des Plans.
  • Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann Einwendungen gegen den Plan bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist – das ist bis zum
Ablauf der Einwendungsfrist 31. März 2025  

schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Gersthofen, Rathausplatz 1, 86368 Gersthofen, Zimmer Nr. 402 (4. OG), oder bei der Regierung von Schwaben, Sachgebiet 32, Fronhof 10, 86152 Augsburg, erheben. Maßgeblich ist das Eingangsdatum bei der Verwaltungsbehörde. Durch E-Mail können Einwendungen rechtswirksam nur erhoben werden, wenn diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen und an die Adresse poststelle@reg-schw.bayern.de gerichtet sind. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Bei grundstücksbezogenen Einwendungen sollte möglichst die Flurnummer und die Gemarkung des Grundstücks angegeben werden. Vereinigungen nach Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG können innerhalb der o. g. Frist Stellungnahmen zu dem Plan abgeben.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind für dieses Verwaltungsverfahren alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG,). Dies gilt auch für Äußerungen von Vereinigungen.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte (gleichförmige Einwendungen) eingereicht werden, ist ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner für das Verfahren zu benennen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter (z. B. Rechtsanwalt) bestellt worden ist. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

  • Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Regierung von Schwaben nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen in einem Termin erörtert werden. Findet ein Erörterungstermin statt, wird dieser gesondert ortsüblich bekannt gemacht. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Einwendungen deren Vertreter oder Bevollmächtigte, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

  • Aufwendungen für die Einsichtnahme in den Plan, Erhebung von Einwendungen bzw. Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung werden nicht erstattet.
  • Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung zumindest dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt. Dies betrifft insbesondere den Grunderwerb.
  1. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Regierung von Schwaben – Planfeststellungsbehörde – entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
  1. Mit Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen der Art. 23 ff. BayStrWG und die Veränderungssperre des Art. 27b BayStrWG in Kraft.
  1. Hinweis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO):

Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o. g. Planfeststellungsverfahren werden die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren von der Planfeststellungsbehörde erhoben, gespeichert und verarbeitet. Die persönlichen Daten werden benötigt, um die Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Daten können an den Vorhabensträger und seine mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Stellungnahmen weitergegeben werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 c) DSGVO.

Gersthofen, den 29.01.2025
STADT GERSTHOFEN

Michael Wörle Erster Bürgermeister  
                                                        
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