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Gebührensatzung für die Benutzung von Sport-/ Mehrzweckhallen, Sportbetriebsgebäude und sonstigen Räumen der Stadt Gersthofen

Die Stadt Gersthofen erlässt eine Gebührensatzung für die Benutzung von Sport-/Mehrzweckhallen, Sportbetriebsgebäude und sonstigen Räumen. Sie tritt zum 01. Januar 2024 in Kraft.

Gebührensatzung für die Benutzung von Sport-/ Mehrzweckhallen, Sportbetriebsgebäude und sonstigen Räumen der Stadt Gersthofen vom 21.12.2023

Die Stadt Gersthofen erlässt aufgrund von Art. 1, 2 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch § 6 des Gesetzes vom 10. März 2023 (GVBl. S. 91) geändert worden ist, folgende Satzung:

§ 1 Gebührenpflicht

  1. Für die vorübergehende Benutzung der im Gebührenverzeichnis 1 genannten Sport-/ Mehrzweckhallen / Sportbetriebsgebäude der Stadt Gersthofen sind Gebühren auf Grundlage dieser Satzung zu entrichten.       
     
  2. Für die vorübergehende Benutzung der im Gebührenverzeichnis 2 genannten sonstigen Räume der Stadt Gersthofen sind Gebühren auf Grundlage dieser Satzung zu entrichten.

§ 2 Gebührenschuldner

  1. Gebührenschuldner ist, wer auf Antrag den Bestätigungsbescheid erhält.
  2. Mehrere Gebührenschuldner haften gesamtschuldnerisch.

§ 3 Gebührensätze

  1. Es gelten die Beträge des „Gebührenverzeichnis 1 für die Benutzung von Sport-/ Mehrzweckhallen / Sportbetriebsgebäude der Stadt Gersthofen“ [Gebührenverzeichnis 1]. Soweit gesetzliche Umsatzsteuer geschuldet wird, ist diese im Gebührenbetrag enthalten.    
     
  2. Es gelten die Beträge des „Gebührenverzeichnis 2 für die Benutzung von sonstigen Räumen der Stadt Gersthofen“ [Gebührenverzeichnis 2]. -im Falle der Umsatzsteuerpflicht- zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
     
  3. Die Gebühren sind gestaffelt nach folgenden Nutzergruppen (NG):
Nutzer-gruppeNutzer
NG 1Ortsvereinigung
(gem. Richtlinie für Zuschüsse Stadt Gersthofen an die Ortsvereine)Städtische Nutzung (Veranstaltung)
NG 2Gewerbetreibende Organisationen mit Sitz im Stadtgebiet Gersthofengemeinnützige Organisationen mit Sitz außerhalb Stadt-
gebiet GersthofenSportverein mit Sitz außerhalb Stadtgebiet Gersthofen
NG 3Alle nicht in NG 1 und NG 2 genannten Vereinigungen / Personen
  1. Auf- und Abbauzeiten sind unentgeltlich. Ein Anspruch auf Erhalt von Auf- und Abbauzeiten, welche u.a. von weiteren Terminierungen oder betrieblichen Notwendigkeiten abhängen, besteht nicht.      
     
  2. Um Kostensteigerungen Rechnung zu tragen werden die Beträge jeweils nach 4 Jahren pauschal um 2,5% pro Jahr (= gesamt 10%) automatisch angepasst und auf volle Euro gerundet. Das Gebührenverzeichnis 1 und Gebührenverzeichnis 2 enthält die jeweils gültigen Beträge.     
     

§ 4 Entstehung der Zahlungsverpflichtung und Fälligkeit

  1. Die Gebührenschuld entsteht mit Bestätigungsbescheid. Der Zusatzaufwand (z.B. durch höhere Verschmutzung, verspätete Buchungsänderung, etc.) entsteht mit Ereigniseintritt und ist grundsätzlich Bestandteil des Gebührenabrechnungsbescheids.
       
  2. Die Stadt behält sich vor, einen Bescheid über Vorauszahlung(en) zu erlassen.
    Bei laufender Benutzung ergeht i.d.R. ein Bescheid mit vierteljährlich fälligen Zahlungen.
    Bei einer Veranstaltung ergeht ein Bescheid mit einem Zahlungsziel fällig innerhalb von 1 Monat ab Ausstellungsdatum, spätestens jedoch zwei Wochen vor Benutzungsbeginn.

    Nach Ablauf der Abrechnungsperiode bei laufender Benutzung bzw. nach Ende der Veranstaltung wird der entsprechende Betrag der tatsächlichen Benutzung nebst Zusatzaufwand in einem Gebührenabrechnungsbescheid ermittelt und unter Berücksichtigung der Vorauszahlungen dem Buchungsbescheidempfänger berechnet. Der darin bestimmte Betrag ist innerhalb von 1 Monat zur Zahlung fällig.                
     
  3. Wird nicht rechtzeitig vor Beginn der Benutzung die Stadt Gersthofen über die Nichtbenutzung informiert, so wird der Benutzungspreis herangezogen.

Bei laufender Benutzung ist spätestens ein Tag vor Benutzungsbeginn schriftlich abzusagen, sonst wird der Benutzungspreis des direkten Folgetags fällig.

Eine Veranstaltung ist spätestens eine Woche vor Benutzungsbeginn abzusagen, sonst wird 50% des Betrages der gesamten Veranstaltung fällig.

  1. Neben sonstigen Rechten ist die Verwaltung der Stadt Gersthofen ermächtigt, bei Nichtbezahlung der -aufgrund dieser Satzung begründeten Gebühren- den Nutzer von der weiteren Benutzung städtischer Hallen/Anlagen/sonstiger Räume auszuschließen. 
     

§ 5 Benutzungszeit

  1. Für die Berechnung der Gebühr gilt als Benutzungszeit die Zeit der tatsächlichen Benutzung, mindestens die bestätigte Buchungszeit.  
     
  2. Als Mindestabrechnungsintervall gilt jede angefangene Stunde.

§ 6 In-Kraft-Treten

  1. Diese Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.
  2. Die Gebührensatzungen der Bücherei und Bibliothek sowie die Gebührenordnung der Stadthalle sind davon unbenommen.
  3. Gleichzeitig treten sowohl die ‚Preisliste für Hallennutzung ab 01.01.2002‘ als auch alle weiteren Regelungen hinsichtlich einer Gebührensatzung für die vorübergehende Benutzung der im Gebührenverzeichnis genannten Sport-/ Mehrzweckhallen, Sportbetriebsgebäude und sonstigen Räume der Stadt Gersthofen außer Kraft. 
     

Anlage 1:    Gebührenverzeichnis 1 für die Benutzung von Sport-/ Mehrzweckhallen /                    Sportbetriebsgebäude der Stadt Gersthofen

Anlage 2:    Gebührenverzeichnis 2 für die Benutzung von sonstigen Räumen der Stadt                    Gersthofen

STADT GERSTHOFEN

Gersthofen, 21.12.2023

Michael Wörle
Erster Bürgermeister

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