Amtliche Bekanntmachung

Startseite / Amtliche Bekanntmachung

Festsetzung der Grundsteuer

Die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 wird hiermit gem. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), geändert durch die Gesetze vom 14.12.1976 (BGBl. I S. 3341), vom 23.09.1990 (BGBl. II S. 885), vom 13.09.1993 (BGBl. I S. 1569), vom 27.12.1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439), vom 14.09.1994 (BGBl. I S. 2325), vom 29.10.1997 (BGBl. I S. 2590), vom 19.12.1998 (BGBl. I S. 3836) vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2601) und vom 19.12.2000 (BGBl. I S. 1790) durch öffentliche Bekanntmachung in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt.

Diese Regelung gilt für solche Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben. Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt einen Tag nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.

Wie im Vorjahr erhalten auch im Jahr 2024 nur die Steuerpflichtigen Grundsteuer-bescheide, bei denen Änderungen gegenüber dem Jahr 2023 eingetreten sind. Für die übrigen Steuerpflichtigen gilt die Grundsteuerfestsetzung des abgelaufenen Jahres weiterhin. Zahlungspflichtige, die der Stadt Gersthofen keine Einzugsermächtigung erteilt haben, werden gebeten, die Fälligkeitstermine 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11., vorbehaltlich einer anderen getroffenen Regelung, zu beachten.

Zur Bekanntmachung vom 12.01.2024 über den Vollzug des Art. 15 AGVwGO

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch einlegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird

ist der Widerspruch einzulegen bei der

Stadt Gersthofen, Steueramt, Rathausplatz 1, 86368 Gersthofen

2. Wenn unmittelbar Klage eingelegt wird

ist die Klage beim

Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg,

Postanschrift: Postfach 112343, 86048 Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg,

zu erheben.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen. [Sofern kein Fall des § 188 VwGO:] Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig. Entscheidungen des Finanzamtes können nur durch die Anfechtung des Messbescheides, nicht durch die Anfechtung des vorliegenden Steuerbescheides angegriffen werden.

STADT GERSTHOFEN

Gersthofen, den 12.01.2024

Reinhold Dempf

Zweiter Bürgermeister

This site is registered on wpml.org as a development site. Switch to a production site key to remove this banner.