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Bekanntmachung: Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Gersthofen vom 18.12.2024

Die Stadt Gersthofen erlässt aufgrund der Artikel 2 Absatz 1 und 8 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBI. S. 264), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 10 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. S. 128), folgende Gebührensatzung für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen:

Inhaltsübersicht

§ 1 Gebührenpflicht

§ 2 Gebührenschuldner

§ 3 Entstehung, Fälligkeit und Beitreibung der Gebührenschuld, Vorschuss

§ 4 Gebührenerstattung

§ 5 Auskunftspflicht

§ 6 Stundung, Niederschlagung oder Erlass von Gebühren

§ 7 Übergangsregelungen

§ 8 Inkrafttreten

§ 1

Gebührenpflicht

(1)   Für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen sowie für die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung werden von der Stadt Gersthofen Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben, die in der Anlage „Gebührenverzeichnis“ zur Friedhofs- und Gebührensatzung festgesetzt sind. Im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführte Sonderleistungen werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach einer gesondert zu treffenden Vereinbarung berechnet.

(2)   Wird das Grabnutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhefrist der zuletzt bestatteten Person

oder Urne verlängert, so sind die am Tag der Verlängerung geltenden Gebührensätze

anzuwenden.

(3)   Den Gebühren wird die etwaige Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe hinzugerechnet.

(4)     Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebühren-ordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

§ 2

Gebührenschuldner

(1)   Gebührenschuldner ist, wer

a)    ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder die Verlängerung beantragt,

b)    eine Bestattung in einer Grabstätte in Auftrag gibt,

c)    Einrichtungen des Friedhofs benutzt,

d)    eine sonstige Leistung der Friedhofsverwaltung in Anspruch nimmt,

e)    die Gebührenschuld durch eine vor der Friedhofsverwaltung abgegebenen oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat

f)     zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist.

(2)   Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(3)   Sind Zahlungspflichtige nicht vorhanden oder unterbleibt eine Vorschusszahlung innerhalb einer angemessenen Frist, ohne dass die Zahlung der Gebühren und Auslagen ausreichend sichergestellt ist, wird die Bestattung in einfachster Form zu Lasten des Sozialhilfeträgers durchgeführt.

§ 3

Entstehung, Fälligkeit und Beitreibung der Gebührenschuld, Vorschuss

(1)   Die Gebührenschuld entsteht

        1.    bei den Gebühren für öffentliche Leistungen mit der Beendigung der Amtshandlung

              der Dienstleistung,

        2.    bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen

              und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts,

        3.    bei Auslagen, sobald sie von der Stadt Gersthofen geleistet wurden.

(2)   Der Zahlungspflichtige erhält einen Gebührenbescheid über die städtischen Leistungen. Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, sofern im Gebührenbescheid nicht die sofortige Fälligkeit der Gebührenschuld festgesetzt wird.

(3)   Die Stadt Gersthofen ist berechtigt, Vorschusszahlungen auf die zu erwartende Gebührenschuld zu erheben.

(4)   Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.

§ 4

Gebührenerstattung

Wird ein Grabnutzungsrecht vorzeitig aufgegeben, so wird der bezahlte Betrag anteilsmäßig

unter Abzug eines Verwaltungskostenanteils in Höhe von 20 v. H. zurückerstattet. Voraussetzung ist, dass die Ruhefrist der zuletzt bestatteten Person abgelaufen ist und dass die Restnutzungsdauer mindestens noch drei Jahre beträgt.

§ 5

Auskunftspflicht

Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, zur Veranlagung der Gebühren vollständige und

richtige Auskünfte zu erteilen.

§ 6

Stundung, Niederschlagung oder Erlass von Gebühren

Festgesetzte Gebühren können nach den für öffentliche Abgaben geltenden Vorschriften gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.

§ 7

Übergangsregelungen

Für die beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehenden Grabnutzungsrechte verbleibt es bis zum Ablauf der Nutzungszeit dieser Grabrechte bei den nach bisherigen Vorschriften gezahlten Gebühren.

§ 8

Inkrafttreten

(1)   Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

(2)   Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden Gebührenbestimmungen der Stadt

Gersthofen außer Kraft.

Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung vom 18.12.2024

– Gebührenverzeichnis –

Gebühren für die Überlassung von Grabstätten zur Nutzung
  Die Gebühren für die Überlassung von Grabstätten sind bei der Erstbelegung für die gesamte Nutzungsdauer nach Maßgabe der „Satzung über die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen“ im Voraus zu entrichten. Dies gilt auch für die Verlängerung eines Grabnutzungsrechts.   Nach Ablauf der Ruhezeit der zuletzt bestatteten Person oder Urne ist ein Wiedererwerb einer Sarggrabstätte bzw. einer Urnengrabstelle möglich. Die Mindestdauer beträgt drei Jahre, die Höchstdauer 10 Jahre. Wird nicht die Höchstdauer gewählt, ist eine Sondergebühr von 72,00 € zu entrichten.  
Gebühren für die Überlassung von Sarggrabstätten
 Gebührensatz pro Jahr der Nutzung
a) Sarggrabstätte 2-fach im Feld67,00 EUR
b) Sarggrabstätte 2-fach am Hauptweg80,00 EUR
c) Sarggrabstätte 4-fach im Feld120,00 EUR
d) Sarggrabstätte 4-fach am Hauptweg140,00 EUR
e) Sarggrabstätte 6-fach im Feld167,00 EUR
f) Sarggrabstätte 6-fach am Hauptweg193,00 EUR
 
Gebühren für die Überlassung von Urnengrabstätten
 Gebührensatz pro Jahr der Nutzung
a) Urnenerdgrabstätte 2-fach im Feld90,00 EUR
b) Urnenerdgrabstätte 2-fach am Hauptweg100,00 EUR
c) Urnenerdgrabstätte 4-fach im Feld160,00 EUR
d) Urnenerdgrabstätte 4-fach am Hauptweg180,00 EUR
e) Urnenstele 1-fach317,00 EUR
f) Urnennische 2-fach288,00 EUR
g) Urnennische 4-fach390,00 EUR
h) Urnenbodengemeinschaftsanlage 2-fach213,00 EUR
i) Urnenbodengemeinschaftsanlage 4-fach390,00 EUR
j) Anonyme Urnengrabstätte152,00 EUR
k) Urnengemeinschaftsanlage im Rasen bis zu 4-fach belegbar200,00 EUR
  Gebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechts (je Jahr und Stelle)  
  In Fällen, in denen die Ruhezeit einer zu bestattenden Leiche oder Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Grabnutzungsrecht erworben wurde, ist für die Zeit vom Ablauf des Grabnutzungsrechts bis zum Ablauf der Ruhezeit die Grabgebühr zu entrichten. Sie wird unter Zugrundelegung der bei der erneuten Bestattung geltenden Grabgebühr nach Jahren und vollen Monaten berechnet, wobei Teile von Monaten aufzurunden sind. Je Jahr der Verlängerung des Nutzungsrechts wird der unter 1.) und 2.) genannte Jahresbetrag festgesetzt. Die Regelungen zur Verlängerbarkeit ergeben sich allgemein aus der „Satzung über die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen“ der Stadt Gersthofen.  
Begräbnisgebühren
Sargbestattung/Beisetzung610,00 EUR
Beisetzung von Gebeinen, Leibesfrüchten und Körperteilen300,00 EUR
Sargbestattung Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre460,00 EUR
Beisetzung einer Urne300,00 EUR
Beisetzung einer Urne in Nischenwand230,00 EUR
Beisetzung auswärts ausgegrabener Leiche (Kinder)380,00 EUR
Beisetzung auswärts ausgegrabener Leiche (Erwachsene)530,00 EUR
Zuschlag Bestattung am Samstag300,00 EUR
Träger für Beisetzung (Erdbestattung, 4 Träger)246,00 EUR
10.   Träger für Beisetzung (Urnenbestattung, 1 Träger)41,00 EUR
 
Gebühren für die Nutzung von Friedhofseinrichtungen pro angefangener Tag
Benutzung des Leichenhauses56,00 EUR
Benutzung der Kühlzelle79,00 EUR
Benutzung der Aussegnungshalle56,00 EUR
 
Ausbettungsgebühren
Ausgrabung einer Urne230,00 EUR
Ausbetten/Überführung von einem anderen Friedhof (Urne)Selbstkosten
Ausbetten/Überführung von einem anderen Friedhof
(Sarg, Erwachsener)
Selbstkosten
Ausbetten/Überführung von einem anderen Friedhof (Sarg, Kinder)Selbstkosten
  
V. Sonstige Gebühren 
  Ausstellung eines Leichenpasses  48,00 EUR
  Verwaltungskostenbeitrag  96,00 EUR
  Gebühr für die Genehmigung eines Grabmals,     einer Abdeckung, Einfassung, Pultstein96,00 EUR
  
  
  
Gebühr für das Entfernen eines Grabsteins, Abräumen und Einebnen eines Grabes nach Erlöschen, Verzicht oder Entzug eines Grabnutzungsrechts, wenn der Nutzungsberechtigte trotz Mahnung dieser Verpflichtung nicht nachkommtSelbstkosten
  Gebühr für die Umschreibung des Grabnutzungsrechts und die sonstigen Verwaltungsvorgänge48,00 EUR
  Wird durch die Stadt in einem Feld aus Gründen der Zweckmäßigkeit ein durchgehendes Fundamentband erstellt, so werden die Kosten auf die Grabnutzungsberechtigten anteilsmäßig umgelegt.Selbstkosten
  Kosten für die Stahlplatte oder NischenplatteSelbstkosten
  

Gersthofen, den 19.12.2024

STADT GERSTHOFEN

gez.

Michael Wörle

Erster Bürgermeister

 

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