Bekanntmachung: Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Gersthofen vom 18.12.2024
Die Stadt Gersthofen erlässt aufgrund der Artikel 2 Absatz 1 und 8 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBI. S. 264), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 10 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. S. 128), folgende Gebührensatzung für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen:
Inhaltsübersicht
§ 1 Gebührenpflicht
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehung, Fälligkeit und Beitreibung der Gebührenschuld, Vorschuss
§ 4 Gebührenerstattung
§ 5 Auskunftspflicht
§ 6 Stundung, Niederschlagung oder Erlass von Gebühren
§ 7 Übergangsregelungen
§ 8 Inkrafttreten
Gebührenpflicht
(1) Für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen sowie für die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung werden von der Stadt Gersthofen Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben, die in der Anlage „Gebührenverzeichnis“ zur Friedhofs- und Gebührensatzung festgesetzt sind. Im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführte Sonderleistungen werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach einer gesondert zu treffenden Vereinbarung berechnet.
(2) Wird das Grabnutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhefrist der zuletzt bestatteten Person
oder Urne verlängert, so sind die am Tag der Verlängerung geltenden Gebührensätze
anzuwenden.
(3) Den Gebühren wird die etwaige Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe hinzugerechnet.
(4) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebühren-ordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer
a) ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder die Verlängerung beantragt,
b) eine Bestattung in einer Grabstätte in Auftrag gibt,
c) Einrichtungen des Friedhofs benutzt,
d) eine sonstige Leistung der Friedhofsverwaltung in Anspruch nimmt,
e) die Gebührenschuld durch eine vor der Friedhofsverwaltung abgegebenen oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat
f) zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Sind Zahlungspflichtige nicht vorhanden oder unterbleibt eine Vorschusszahlung innerhalb einer angemessenen Frist, ohne dass die Zahlung der Gebühren und Auslagen ausreichend sichergestellt ist, wird die Bestattung in einfachster Form zu Lasten des Sozialhilfeträgers durchgeführt.
Entstehung, Fälligkeit und Beitreibung der Gebührenschuld, Vorschuss
(1) Die Gebührenschuld entsteht
1. bei den Gebühren für öffentliche Leistungen mit der Beendigung der Amtshandlung
der Dienstleistung,
2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen
und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts,
3. bei Auslagen, sobald sie von der Stadt Gersthofen geleistet wurden.
(4) Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.
Gebührenerstattung
Wird ein Grabnutzungsrecht vorzeitig aufgegeben, so wird der bezahlte Betrag anteilsmäßig
unter Abzug eines Verwaltungskostenanteils in Höhe von 20 v. H. zurückerstattet. Voraussetzung ist, dass die Ruhefrist der zuletzt bestatteten Person abgelaufen ist und dass die Restnutzungsdauer mindestens noch drei Jahre beträgt.
§ 5
Auskunftspflicht
Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, zur Veranlagung der Gebühren vollständige und
richtige Auskünfte zu erteilen.
§ 6
Stundung, Niederschlagung oder Erlass von Gebühren
Festgesetzte Gebühren können nach den für öffentliche Abgaben geltenden Vorschriften gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.
§ 7
Übergangsregelungen
Für die beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehenden Grabnutzungsrechte verbleibt es bis zum Ablauf der Nutzungszeit dieser Grabrechte bei den nach bisherigen Vorschriften gezahlten Gebühren.
§ 8
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden Gebührenbestimmungen der Stadt
Gersthofen außer Kraft.
Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung vom 18.12.2024
– Gebührenverzeichnis –
Gebühren für die Überlassung von Grabstätten zur Nutzung | |
Die Gebühren für die Überlassung von Grabstätten sind bei der Erstbelegung für die gesamte Nutzungsdauer nach Maßgabe der „Satzung über die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen“ im Voraus zu entrichten. Dies gilt auch für die Verlängerung eines Grabnutzungsrechts. Nach Ablauf der Ruhezeit der zuletzt bestatteten Person oder Urne ist ein Wiedererwerb einer Sarggrabstätte bzw. einer Urnengrabstelle möglich. Die Mindestdauer beträgt drei Jahre, die Höchstdauer 10 Jahre. Wird nicht die Höchstdauer gewählt, ist eine Sondergebühr von 72,00 € zu entrichten. | |
Gebühren für die Überlassung von Sarggrabstätten | |
Gebührensatz pro Jahr der Nutzung | |
a) Sarggrabstätte 2-fach im Feld | 67,00 EUR |
b) Sarggrabstätte 2-fach am Hauptweg | 80,00 EUR |
c) Sarggrabstätte 4-fach im Feld | 120,00 EUR |
d) Sarggrabstätte 4-fach am Hauptweg | 140,00 EUR |
e) Sarggrabstätte 6-fach im Feld | 167,00 EUR |
f) Sarggrabstätte 6-fach am Hauptweg | 193,00 EUR |
Gebühren für die Überlassung von Urnengrabstätten | |
Gebührensatz pro Jahr der Nutzung | |
a) Urnenerdgrabstätte 2-fach im Feld | 90,00 EUR |
b) Urnenerdgrabstätte 2-fach am Hauptweg | 100,00 EUR |
c) Urnenerdgrabstätte 4-fach im Feld | 160,00 EUR |
d) Urnenerdgrabstätte 4-fach am Hauptweg | 180,00 EUR |
e) Urnenstele 1-fach | 317,00 EUR |
f) Urnennische 2-fach | 288,00 EUR |
g) Urnennische 4-fach | 390,00 EUR |
h) Urnenbodengemeinschaftsanlage 2-fach | 213,00 EUR |
i) Urnenbodengemeinschaftsanlage 4-fach | 390,00 EUR |
j) Anonyme Urnengrabstätte | 152,00 EUR |
k) Urnengemeinschaftsanlage im Rasen bis zu 4-fach belegbar | 200,00 EUR |
Gebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechts (je Jahr und Stelle) | ||
In Fällen, in denen die Ruhezeit einer zu bestattenden Leiche oder Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Grabnutzungsrecht erworben wurde, ist für die Zeit vom Ablauf des Grabnutzungsrechts bis zum Ablauf der Ruhezeit die Grabgebühr zu entrichten. Sie wird unter Zugrundelegung der bei der erneuten Bestattung geltenden Grabgebühr nach Jahren und vollen Monaten berechnet, wobei Teile von Monaten aufzurunden sind. Je Jahr der Verlängerung des Nutzungsrechts wird der unter 1.) und 2.) genannte Jahresbetrag festgesetzt. Die Regelungen zur Verlängerbarkeit ergeben sich allgemein aus der „Satzung über die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen“ der Stadt Gersthofen. | ||
Begräbnisgebühren | ||
Sargbestattung/Beisetzung | 610,00 EUR | |
Beisetzung von Gebeinen, Leibesfrüchten und Körperteilen | 300,00 EUR | |
Sargbestattung Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre | 460,00 EUR | |
Beisetzung einer Urne | 300,00 EUR | |
Beisetzung einer Urne in Nischenwand | 230,00 EUR | |
Beisetzung auswärts ausgegrabener Leiche (Kinder) | 380,00 EUR | |
Beisetzung auswärts ausgegrabener Leiche (Erwachsene) | 530,00 EUR | |
Zuschlag Bestattung am Samstag | 300,00 EUR | |
Träger für Beisetzung (Erdbestattung, 4 Träger) | 246,00 EUR | |
10. Träger für Beisetzung (Urnenbestattung, 1 Träger) | 41,00 EUR | |
Gebühren für die Nutzung von Friedhofseinrichtungen pro angefangener Tag | ||
Benutzung des Leichenhauses | 56,00 EUR | |
Benutzung der Kühlzelle | 79,00 EUR | |
Benutzung der Aussegnungshalle | 56,00 EUR | |
Ausbettungsgebühren | ||
Ausgrabung einer Urne | 230,00 EUR | |
Ausbetten/Überführung von einem anderen Friedhof (Urne) | Selbstkosten | |
Ausbetten/Überführung von einem anderen Friedhof (Sarg, Erwachsener) | Selbstkosten | |
Ausbetten/Überführung von einem anderen Friedhof (Sarg, Kinder) | Selbstkosten | |
V. Sonstige Gebühren | ||
Ausstellung eines Leichenpasses | 48,00 EUR | |
Verwaltungskostenbeitrag | 96,00 EUR | |
Gebühr für die Genehmigung eines Grabmals, einer Abdeckung, Einfassung, Pultstein | 96,00 EUR | |
Gebühr für das Entfernen eines Grabsteins, Abräumen und Einebnen eines Grabes nach Erlöschen, Verzicht oder Entzug eines Grabnutzungsrechts, wenn der Nutzungsberechtigte trotz Mahnung dieser Verpflichtung nicht nachkommt | Selbstkosten | |
Gebühr für die Umschreibung des Grabnutzungsrechts und die sonstigen Verwaltungsvorgänge | 48,00 EUR | |
Wird durch die Stadt in einem Feld aus Gründen der Zweckmäßigkeit ein durchgehendes Fundamentband erstellt, so werden die Kosten auf die Grabnutzungsberechtigten anteilsmäßig umgelegt. | Selbstkosten | |
Kosten für die Stahlplatte oder Nischenplatte | Selbstkosten | |
Gersthofen, den 19.12.2024
STADT GERSTHOFEN
gez.
Michael Wörle
Erster Bürgermeister