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Allgemeinverfügung des Landratsamtes Augsburg

Allgemeinverfügung des Landratsamtes Augsburg zur Genehmigung der freiwilligen vorbeugenden Schutzimpfung von empfänglichen Tierarten gegen den Erreger der Blauzungenkrankheit des Serotyps 3 gem. § 38 Abs. 11 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 21 i. V. m. Nr. 10 Buchst. b Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)

Das Landratsamt Augsburg erlässt folgende
A l l g e m e i n v e r f ü g u n g:

  1. Zur Vermeidung der Ausbreitung der Blauzungenkrankheit des Serotyps 3 bei
    empfänglichen Tierarten wird den Tierhaltern genehmigt, ihre Tiere freiwillig mit einem
    zugelassenen inaktivierten Impfstoff gegen den Serotyp 3 der Blauzungenkrankheit
    oder, bis ein zugelassener Impfstoff verfügbar ist, mit einem immunologischen
    Tierarzneimittel, dessen Anwendung durch die Zweite Verordnung über bestimmte
    Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit (BTV-3-ImpfgestattungsV)
    gestattet wurde, impfen zu lassen. Hierbei sind die Angaben der Impfstoffhersteller zu
    beachten.
  2. Wer als Tierhalter von der Genehmigung unter Ziffer 1. Gebrauch macht, hat der
    zuständigen Behörde jede Impfung gegen die Blauzungenkrankheit innerhalb von 7
    Tagen nach der Durchführung der Impfung unter Angabe
    a. der Registriernummer seines Betriebs,
    b. des Datums der Impfung,
    c. des verwendeten Impfstoffes inklusive Chargennummer und
    d. bei Rindern unter Angabe der Ohrmarken, bei Schafen, Ziegen und Neuweltkameliden
    unter Nennung der Anzahl der geimpften Tiere
    mitzuteilen.
  3. Diese Allgemeinverfügung gilt an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

Gründe:
I.
Bei der Blauzungenkrankheit handelt es sich um eine nichtansteckende Erkrankung bei Wiederkäuern und Kameliden, welche durch das Virus der Blauzungenkrankheit (BTV) verursacht wird. Das Virus existiert in verschiedenen, klassischen Serotypen. Es wird nicht direkt von Tier zu Tier übertragen, sondern über kleine, blutsaugende Mücken (Gnitzen).

Seit Oktober 2023 sind in Deutschland (Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen) vermehrt Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit vom Serotyp 3 (BTV-3) aufgetreten. BTV-3 verursacht insbesondere bei Schafen teilweise schwere Symptome und führt häufig zum Tod der Tiere. Bei Rindern wird sehr oft ein massiver Rückgang der Milchleistung registriert. Das Friedrich-Löffler-Institut erwartet eine schnelle Ausbreitung des Virus, wie es bereits im Rahmen des Seuchengeschehens der Blauzungenkrankheit vom Serotyp 8 (BTV-8) von 2006 bis 2009 zu beobachten war. Erst die Zulassung eines Impfstoffes im Jahr 2008 und die Einführung einer Pflichtimpfung führten zu einem deutlichen Rückgang der Ausbrüche und schließlich zur Eradikation des Virus.


Zum Schutz empfänglicher Tiere vor einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit kommt daher der Impfung eine besondere Bedeutung zu. Derzeit ist in der Union jedoch kein zugelassener Impfstoff gegen BTV-3 verfügbar.

Das EU-Recht sieht in diesem Fall eine Gestattung zur Anwendung von nicht in der Union zugelassenen Impfstoffen durch eine zuständige Behörde auf der Basis des Artikels 110 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 vor.

Am 6. Juni 2024 informierte das BMEL über die erfolgte Verkündung der „Zweiten Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit (BTV-3 ImpfgestattungsV)“ im Bundesgesetzblatt BGBl. 2024 I Nr. 181. Die Verordnung ist am 7. Juni 2024 in Kraft getreten.

II.
Das Landratsamt Augsburg ist gemäß Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG) sachlich und gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) örtlich zuständig.

Begründung zu Ziffer 1 und 2:
Gemäß § 38 Absatz 11 des Tiergesundheitsgesetzes kann die zuständige Behörde zur Vorbeugung vor Tierseuchen und deren Bekämpfung eine Verfügung nach Maßgabe der §§ 6, 9, 10 und 26 Absätze 1 bis 3 erlassen, soweit durch Rechtsverordnung eine Regelung nicht getroffen worden ist oder eine durch Rechtsverordnung getroffene Regelung icht entgegensteht. Mit der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung ist von der Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht worden. In § 4 Absatz 1 der vorgenannten Verordnung ist geregelt, dass empfängliche Tiere gegen die Blauzungenkrankheit nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur mit inaktivierten Impfstoffen geimpft werden dürfen.

Begründung zu Ziffer 3:
Auf Grundlage der §§ 41 Absatz 4 Satz 4, 43 Absatz 1 VwVfG kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe und damit des Inkrafttretens einer Allgemeinverfügung der Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, festgelegt werden.

Hinweise:

  1. Die unter Nummer 2 des Tenors genannte Mitteilungspflicht kann bei Rindern, Schafen und Ziegen durch eine Meldung der Impfung in der HI-Tier-Datenbank durch den vom Tierhalter insoweit beauftragten Impftierarzt erfolgen. Bei Neuweltkameliden erfolgt dies durch eine formlose Anzeige beim Landratsamt Augsburg – Veterinärwesen und Verbraucherschutz (veterinaeramt@LRA-a.bayern.de).
  2. Die Bayerische Tierseuchenkasse gewährt auf Antrag für die Impfungen gegen BTV-3 eine Beihilfe in Höhe von 1,00 € pro Impfung. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann Klage erhoben werden. Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids bei dem

    Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg
    Postfach 11 23 43
    86048 Augsburg

    Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. In der Klage muss der Kläger, der Beklagte (Freistaat Bayern) und der Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnet sein, ferner soll ein bestimmter Antrag gestellt und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben werden. Der Klageschrift sollen dieser Bescheid in Urschrift oder Abschrift beigefügt sein. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt sein.

    Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
    • Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl. S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren in diesem Rechtsbereich abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.
    • Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig.
    • Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

Landratsamt Augsburg, 20.06.2024
Keilhofer

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