Abstimmungsbekanntmachung für den verbundenen Bürgerentscheid am Sonntag, den 07.04.2024
1.
Am Sonntag, 07.04.2024 findet ein verbundener Bürgerentscheid zu folgenden Fragestellungen statt:
Bürgerentscheid 1:
„Erhalt der Bahnhofstraße für den Straßenverkehr“
Sind Sie dafür, dass die Bahnhofstraße im Zuge der Umsetzung „Grünes Herz“ für den motorisierten Individualverkehr erhalten bleibt und entgegen dem mehrheitlich gefassten Stadtratsbeschluss vom 4. Oktober 2023 nicht zwischen Kreuzung Schulstraße und Strasserkreuzung gesperrt wird?
Bürgerentscheid 2:
„Grünes Herz: frei von motorisiertem Individualverkehr, aber mit Option der Durchfahrt durch die Bahnhofstraße bei verkehrlichen Ausnahmeerfordernissen und Verkehrsberuhigung für angrenzende Wohnbebauung.“
Sind Sie dafür, dass bei den Planungen für das „Grüne Herz“ (Zentrumsplanung mit hoher Aufenthaltsqualität) das Planungsziel eines verkehrsfreien Teilabschnitts der Bahnhofstraße (kein motorisierter Individualverkehr zwischen Schulstraße und Strasserkreuzung) mit den Maßgaben weiterverfolgt wird,
- dass dieser Teilabschnitt planerisch und baulich so gestaltet wird, dass er bei erheblichen und nicht nur kurzzeitigen verkehrlichen Ausnahmeerfordernissen (z.B. Verkehrsbehinderungen durch Langzeitbaustellen) kurzfristig verfügbar, aber zeitlich begrenzt auch für den motorisierten Individualverkehr genutzt werden kann.
- dass in den angrenzenden Wohngebieten Verkehrsberuhigungsmaßnahmen durchgeführt werden, welche die Entstehung von Ausweichverkehren verhindern sollen?
Stichfrage:
Falls beide Bürgerentscheide eine Mehrheit der Ja-Stimmen erhalten: Welcher Bürgerentscheid soll dann gelten?
Die Abstimmung dauert von 08:00 bis 18:00 Uhr.
2.
Das Stimmrecht kann nur ausüben, wer in das Bürgerverzeichnis eingetragen ist und einen Abstimmungsschein hat.
2.1
Zusammen mit der Abstimmungsbenachrichtigung erhalten die Stimmberechtigten alle Unterlagen bis spätestens 17.03.2024 von Amts wegen übersandt, die sie für eine Teilnahme am verbundenen Bürgerentscheid in Gersthofen benötigen.
2.2
Abstimmung per Briefabstimmung:
Die Stimmberechtigten können die ausgefüllten Briefabstimmungsunterlagen entweder
- in einen Briefkasten des Rathauses der Stadt Gersthofen einwerfen oder
- mit der Post unfrankiert zurückschicken (das Porto trägt die Stadt Gersthofen)
2.3
Abstimmung im Abstimmungsraum (Urnenabstimmung):
Falls nicht mittels Briefabstimmung abgestimmt werden möchte, kann alternativ auch in folgenden Abstimmungsräumen abgestimmt werden:
- Rathaus- Bürgerservicezentrum, Rathausplatz 1, 86368 Gersthofen
- Mehrzweckhalle Batzenhofen, Sebastianstr. 17, 86368 Gersthofen (nicht barrierefrei)
Die Abstimmenden haben ihren Abstimmungsschein und ihren Personalausweis, ausländische Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis, oder ihren Reisepass zur Abstimmung mitzubringen. Der Stimmzettel wird den Abstimmenden beim Betreten des Abstimmungsraums ausgehändigt. Er muss von den Stimmberechtigten allein in einer Kabine des Abstimmungsraums gekennzeichnet werden.
3.
Die Durchführung der Abstimmung und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung der Abstimmung möglich ist.
4.
Wer keine Abstimmungsbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, stimmberechtigt zu sein, muss Beschwerde gegen das Bürgerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Stimmrecht nicht ausüben kann.
5.
Das Bürgerverzeichnis wird während der allgemeinen Dienststunden in der Zeit von 18.03.2024 bis zum 22.03.2024 von Montag bis Freitag zu den Öffnungszeiten des Bürgerservicezentrums dort für Stimmberechtigte zur Einsicht bereitgehalten. Jeder Stimmberechtigte kann die Richtigkeit oder die Vollständigkeit der zu seiner Person im Bürgerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Stimmberechtigter die Richtigkeit oder die Vollständigkeit der Daten von anderen im Bürgerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder eine Unvollständigkeit des Bürgerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Stimmberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Meldegesetz eingetragen ist.
6.
Stimmberechtigte erhalten mit dem Abstimmungsschein zugleich
- den Stimmzettel,
- einen Stimmzettelumschlag für den Stimmzettel,
- einen Abstimmungsbriefumschlag für den Abstimmungsschein und den Stimmzettelumschlag mit der Anschrift der Behörde, an die der Abstimmungsbrief zu übersenden ist,
- ein Merkblatt für die Briefabstimmung.
7.
Verlorene Abstimmungsscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine stimmberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Abstimmungsschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor dem Abstimmungstag, 12 Uhr, ein neuer Abstimmungsschein erteilt werden.
8.
Bei der Briefabstimmung müssen die Stimmberechtigten den Abstimmungsbrief mit dem Stimmzettel und dem Abstimmungsschein so rechtzeitig an die auf dem Abstimmungsbriefumschlag angegebene Stelle einsenden, dass der Abstimmungsbrief dort spätestens am Abstimmungstag bis 18 Uhr eingeht. Er kann dort auch abgegeben werden.
Nähere Hinweise darüber, wie die Briefabstimmung auszuüben ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefabstimmung.
9.
Die Briefabstimmungsvorstände treten zur Ermittlung des Briefabstimmungsergebnisses um 16 Uhr in der Mozartschule, Jahnstr. 2, 86368 Gersthofen zusammen.
10.
Grundsätze für die Kennzeichnung des Stimmzettels:
- Gewählt wird mit einem amtlich hergestellten Stimmzettel. Er ist als Muster anschließend an diese Bekanntmachung abgedruckt.
- Jede stimmberechtigte Person hat für jeden Bürgerentscheid und für die Stichfrage jeweils eine Stimme.
- Der Stimmzettel ist an der Stelle für die Stimmabgabe so anzukreuzen, dass deutlich wird, wie die abstimmende Person entschieden hat.
- Der gekennzeichnete Stimmzettel ist mehrfach so zu falten, dass der Inhalt verdeckt ist.
11.
Die Stimmberechtigten können ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Sind sie des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage, ihr Stimmrecht auszuüben, können sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.
12.
Wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis eines Bürgerentscheids herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§§ 108d, 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs).
STADT GERSTHOFEN
Gersthofen, 04.03.2024
Michael Wörle
Erster Bürgermeister