Grundsteuer

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Die Grundsteuer teilt sich auf in

  • Grundsteuer A für land-und forstwirtschaftliche Grundstücke und
  • Grundsteuer B für sonstige bebaute Grundstücke.

Eine Grundsteuer C für unbebaute, baureife Grundstücke wurde in Bayern diskutiert, aber nicht eingeführt.

Bis zum 31.12.2024 wurde die Grundsteuer aufgrund der 1964 ermittelten Einheitswerte festgelegt (in den neuen Bundesländern stammen die Einheitswerte sogar aus dem Jahr 1935).

2022 wurde deutschlandweit eine Neuerhebung der Äquivalenzbeträge (bisher Einheitswerte) durchgeführt.

Informationen zum neuen Grundsteuerbescheid 2025

Diese Informationen sollen Ihnen Auskunft geben über die Berechnung der Grundsteuer und Sie an die zuständigen Stellen bei Fragen verweisen.

Aufgrund der Grundsteuerreform waren Grundsteuererklärungen seit 2022 abzugeben. Mit der Hauptveranlagung auf den 1.1.2025 hat das Finanzamt den neuen Grundsteuermessbetrag ermittelt.
Die Stadt Gersthofen ist für die Festsetzung der Grundsteuer ab 2025 zuständig.

Hebesatz Grundsteuer A         650 %              Hebesatz Grundsteuer B            275 %

Berechnungsgrundlage ist der Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes.
Bitte prüfen Sie diesen, falls Sie Zweifel an der Festsetzung haben.

Sie haben das Objekt bereits veräußert und trotzdem einen Bescheid erhalten?
Bei einem zwischenzeitlichen Eigentümerwechsel wenden Sie sich bitte direkt an das Finanzamt.

Keinen Grundsteuerbescheid für 2025 erhalten?
In den Fällen, bei denen vom Finanzamt Augsburg-Land noch kein Grundsteuermess-bescheid ergangen ist, wird die Grundsteuer zu einem späteren Zeitpunkt festgesetzt. Dies kann verschiedenen Gründe haben, z. B. Verkauf/Überlassung des Objektes usw. Bei Vorliegen des entsprechenden Grundsteuermessbescheides erfolgt die Festsetzung zeitnah.

Wichtige Hinweise bei fehlerhaften Daten

Namens- oder Adressfehler: Bitte melden sie Änderungen mit Angabe Ihrer PK-Nr. (Personenkonto) per E-Mail an steuer-gebuehren@gersthofen.de oder schriftlich.
Telefonische Änderungen sind nicht möglich!

Fehlerhafte Steuerberechnung: Änderungen sind nur mit einem neuen Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes möglich. Solange dieser nicht vorliegt, ist die von der Stadt Gersthofen festgesetzte Steuer zum Fälligkeitstag zu zahlen. Eventuelle Überzahlungen werden Ihnen erstattet.
Einen Antrag auf Änderung – Korrekturformular – finden Sie unter www.gersthofen.de/grundsteuer

Wichtige Hinweise zur Zahlung

Bestehende SEPA-Lastschriftmandate bleiben gültig.
Bei bestehenden Daueraufträgen passen Sie bitte die Beträge selbst bei Ihrer Bank an.
Möchten Sie auf das Lastschriftverfahren umstellen? Das SEPA-Formular finden Sie unter www.gersthofen.de/sepa.

Für weitere Informationen besuchen Sie bitte unsere Seite: www.gersthofen.de/grundsteuer


Fälligkeit und Zahlung

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer und ist in vier Raten jährlich zu zahlen.

15. Februar
15. Mai
15. August
15. November

Auf Antrag kann die Steuer auch in einer Rate zum 01. Juli bezahlt werden.

Zahlungspflichtiger ist der Eigentümer, bzw. die Person mit dem dinglichen Recht am Objekt (Nießbraucher etc.). Mehrere Eigentümer sind Gesamtschuldner, es ergeht jedoch nur ein Bescheid an eine Person aus dem Eigentümerkreis, der die Steuer mit den anderen Eigentümern abrechnen kann.

Bitte beachten Sie: Sie erhalten nur einen Bescheid bei Neuanlage oder Änderung. Dieser Bescheid gilt für die Folgejahre weiter, bis zum Erhalt eines geänderten Bescheides.


Weitere Informationen

Hebesatz

Die Erhebung der Grundsteuer ist ein zweistufiger Prozess:

  1. Der Messbetrag wird durch das Finanzamt ermittelt.
  2. Die Gemeinde errechnet die Grundsteuer aus Messbetrag x Hebesatz.

Der Hebesatz wird von der Kommune festgelegt und ist weder nach oben noch nach unten begrenzt.

Die Stadt Gersthofen hat ab 2025 einen Hebesatz von 650 % für Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Betriebe) und 275 % für Grundsteuer B (bebaute oder bebaubare Grundstücke). Bis einschließlich 2024 lag der Hebesatz für A und B bei 310 %.

Die Hebesatzanpassung erfolgte aufgrund der Grundsteuerreform. Nach der Neuberechnung wird die Gemeinde nicht signifikant mehr oder weniger Grundsteuer wie vorher einnehmen.

Eigentumswechsel

Bitte teilen Sie uns einen Eigentumswechsel mit dem Formular “Eigentumswechsel” unter Dokumente & Links mit.

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Das heißt, wer zum 01.01. eines Jahres Eigentümer von Grundbesitz ist, ist dafür für das ganze Jahr Steuerschuldner. Er kann die Steuersumme jedoch mit dem neuen Eigentümer privatrechtlich abrechnen, da dieser mit den Rechten (wie Eigentum und Nutzung) auch die Pflichten (wie Steuern und Gebühren) übernimmt.

Die Stadt Gersthofen kann einen Eigentumswechsel erst vollziehen, wenn der Messbetrag des Finanzamtes vorliegt.

Erlass

Erlassanträge sind bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres zu stellen, für das der Erlass gewünscht wird.

  1. Erlass für Gebäude unter Denkmalschutz oder Leerstand

 

Ein völliger oder teilweiser Erlass für drei Jahre ist möglich, bei

  • Erhebliche Härte für den Schuldner, wenn dieser
    • erlassbedürftig (existenzgefährdet) und
    • erlasswürdig (regelmäßiger, ordentlicher Zahler) ist

UND

  • die Erhaltung des Grundbesitzes im öffentlichen Interesse liegt (Denkmalschutz),
  • die Kosten für eine öffentliche Grünanlage, für Sport- und Spielplätze den Rohertrag nicht übersteigen, bzw.
  • ein Gebäude leer steht und nicht zu ortsüblichen Konditionen vermietet werden kann,
  • der Rohertrag auf ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück um 100% gemindert ist.

 

  1. Erlass bei unangemessener hoher Steuerlast (gilt erst ab 2025)

 

Ein Erlass ist möglich wenn

  • die Lage erheblich von ortsüblichen Verhältnissen abweicht;
  • die Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes überschritten ist;
  • das nicht zu Wohnzwecken genutzte Gebäude übergroß ist und entweder einen Hallenanteil aufweist oder auf Dauer nicht genutzt wird.
Widerspruch

Die Widerspruchsfrist gegen einen Grundsteuerbescheid beträgt in der Regel 1 Monat + 3 Tage.

Widersprüche müssen per Post oder Fax eingehen oder persönlich zur Niederschrift eingereicht werden. Eine E-Mail oder ein Telefonanruf ist nicht ausreichend.

Ist die Widerspruchsfrist verstrichen, ist der Bescheid rechts- und bestandskräftig und der Widerspruch wird abgelehnt.

Kann die Stadt Gersthofen einem Widerspruch nicht abhelfen und besteht der Widerspruchsführer auf den Widerspruch, wird das Verfahren unserer Rechtsaufsichtbehörde zur kostenpflichtigen Entscheidung weitergeleitet.

ACHTUNG: Ein Widerspruch entbindet nicht von der Zahlungspflicht!

ACHTUNG: Gegen die Höhe der Grundsteuer muss beim Finanzamt Einspruch gegen den Messbetrag eingelegt werden!

Als weiteres Rechtsbehelfsverfahren kann auch Klage eingelegt werden beim

Bayerischen Verwaltungsgericht

Postfach 112343

86048 Augsburg,

Kornhausgasse 4

86152 Augsburg

Kontakt & Öffnungszeiten

Steueramt
Rathausplatz 1, 86368 Gersthofen

Telefon: 0821/2491-98120
E-Mail: steuer-gebuehren@gersthofen.de

Stichworte zu dieser Leistung:
Eigentümerwechsel, Grundsteuer
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