Gewerbesteuer

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Gewerbesteuer wird für jeden Gewerbebetrieb im Inland erhoben. Hiervon gibt es Ausnahmen, z.B.

  • land- und forstwirtschaftliche Betriebe,
  • Freiberufler und sonstige Selbständige,
  • Einzelunternehmer und Personengesellschaften, die weniger als 24.500,- € Gewinn erwirtschaften.

Die Gewerbesteuer ist eine der Haupteinnahmequellen der Kommunen. Über den Gewerbesteuerausgleich helfen einkommensstärkere Gemeinden den einkommensschwächeren.

In der Stadt Gersthofen lagen die Gewerbesteuereinnahmen 2023 bei über 44 Mio. Euro.


Fälligkeit und Zahlung

Die Gewerbesteuervorauszahlung ist jährlich in vier Raten fällig:

15. Feburar
15. Mai
15. August
15. November

Gewerbesteuerveranlagungen werden 1 Monat und 3 Tage nach Bescheiddatum in einem Betrag fällig.
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Weitere Information und Hinweise

Hebesatz

Die Erhebung der Gewerbesteuer ist ein zweistufiger Prozess:

  1. Der Messbetrag wird durch das Finanzamt auf Grundlage des Gewerbeertrags ermittelt.
  2. Die Gemeinde errechnet die Gewerbesteuer aus Messbetrag x Hebesatz.

Der Hebesatz wird von der Kommune festgelegt und muss mindestens 200 % betragen. Die Stadt Gersthofen hat einen Hebesatz von 360 %.

Verzinsung

Zinsen werden sowohl Zugunsten als auch zu Ungunsten des Steuerpflichtigen für längere Kapitalnutzung festgesetzt.

Nachforderung- und Erstattungszinsen

Für die Abgabe der Gewerbesteuererklärung und die Berechnung der Gewerbesteuer durch Finanzamt und Kommune hat der Gesetzgeber einen zeitlichen Puffer von 15 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres vorgesehen, in dem die Steuer entstanden ist (Karenzzeit). Verzinst wird der Unterschiedsbetrag zwischen der vorherigen Festsetzung (Vorauszahlung oder Veranlagung) und der neuen Festsetzung. Bis einschließlich 2018 beträgt der Zinssatz 0,5 % pro Monat (6 % pro Jahr), ab 2019 noch 0,15 % pro Monat (1,8 % pro Jahr). Beginnend mit dem 01.01.2024 prüft der Gesetzgeber dann alle 2 Jahre, ob der Zinssatz gemessen am Basiszinssatz nach § 247 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) noch angemessen ist. Für die Jahre 2019 – 2024 wurde die Karenzzeit verlängert

Hinterziehungszinsen, Stundungszinsen, Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung

Für hinterzogene Steuern, Stundungen und Aussetzungen der Vollziehung werden ebenfalls Zinsen fällig. Der Zinssatz beträgt dabei 0,5 % pro Monat (6 % pro Jahr). Um eine Doppelverzinsung auszuschließen, werden Nachforderungs- und Erstattungszinsen des gleichen Verzinsungszeitraums angerechnet.

Verspätungszuschlag und Zahlungsschwierigkeiten

Verspätungszuschlag

Gibt ein Unternehmen seine Gewerbesteuererklärung verspätet oder gar nicht ab, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag von 25,- € pro angefangenen Monat festsetzen. Dieser fließt der Gemeinde zu.

Zahlungsschwierigkeiten
Kann die Gewerbesteuer nicht zur Fälligkeit oder nicht in einem Betrag gezahlt werden, können Sie folgende Anträge stellen:

Aussetzung der Vollstreckung
Kann von der Stadtkasse auf Antrag gewährt und mit einer Ratenzahlung abgeleistet werden. Der monatliche Zinssatz beträgt 1 %. [Verknüpfung stadtkasse@gersthofen.de]

Stundung
Kann durch den Ersten Bürgermeister ganz oder für Teilbeträge gewährt werden. Der Antrag ist ans schriftlich an das Steueramt zu richten:

  • auf Antrag
  • in der Regel gegen Sicherheitsleistung
  • nie länger als 1 Jahr
  • wenn noch keine Mahnung erfolgt ist
  • wenn für das betreffende Jahr die Gewerbesteuererklärung beim Finanzamt abgegeben wurde,
    d.h. der Messbetrag nicht auf einer Schätzung beruht.

Jedoch nur bei erheblicher Härte für den Schuldner, wenn dieser

  • stundungsbedürftig (insolvenzgefährdet)
  • stundungswürdig (regelmäßiger, ordentlicher Zahler, Zahlungsschwierigkeiten durch äußere Umstände…) ist
  • wenn der Steueranspruch nicht gefährdet wird.

Stundungen werden mit 0,5 % monatlich verzinst werden.

Aussetzung der Vollziehung

Kann durch das Finanzamt für die Dauer einer Überprüfung oder eines Rechtsstreits auf Antrag gewährt werden.

Nur wenn das Verfahren zuungunsten des Steuerpflichtigen entschieden wird, entstehen Zinsen in Höhe von 0,5 % monatlich. Diese müssen an die Kommune gezahlt werden.

Zustellung und Empfangsbevollmächtigung

Empfangsvollmacht

Soll der Gewerbesteuerbescheid nicht an den Gewerbetreibenden selbst, sondern an jemand anderen geschickt werden (z.B. Steuerberater, Verwaltung…), können Sie dies durch die Mitteilung eines Empfangsbevollmächtigten veranlassen.

 

Öffentliche Zustellung

Kann ein Gewerbesteuerbescheid nicht zugestellt werden, erfolgt eine Öffentliche Bekanntgabe durch Aushang. Der Bescheid selbst kann dann von Personen mit berechtigtem Interesse im Steueramt eingesehen werden.

Unbedenklichkeitsbescheinigung

Den Nachweis über die regelmäßige Begleichung der Steuern benötigen Gewerbetreibende unter anderem für die Beantragung roter Nummernschilder oder Transportgenehmigungen.


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