Was regeln verkehrsrechtliche Anordnungen?
Vor der Durchführung von Arbeiten im Straßenraum (Baustellen, Aufgrabungen, etc.) muss bei der Straßenverkehrsbehörde eine verkehrsrechtliche Anordnung beantragt werden. Die verkehrsrechtliche Anordnung regelt unter anderem, wie die Arbeitsstelle vor Ort abzusperren ist, ob und wie der Verkehr zu beschränken, umzuleiten und zu regeln ist, und darüber hinaus, ob und wie gesperrte Straßen und Umleitungen gekennzeichnet werden müssen.
Wann muss der Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung eingereicht werden?
Da vor Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung mehrere Stellungnahmen eingeholt werden müssen, muss der Antrag mind. 21 Tage vor Maßnahmenbeginn vollständig bei der Straßenverkehrsbehörde eingereicht werden. Erst nach Erlass der verkehrsrechtlichen Anordnung darf mit den Arbeiten begonnen werden. Die Antragstellung alleine reicht hierfür nicht aus.
Wo muss der Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung eingereicht werden?
Bitte beachten Sie, dass die örtliche Straßenverkehrsbehörde der Stadt Gersthofen verkehrsrechtliche Anordnungen nur für Gemeindestraßen, öffentliche Feld- und Waldwege sowie beschränkt öffentliche Wege und Eigentümerwege in Gersthofen erlassen kann. Hat die Maßnahme oder die daraus resultierende Verkehrsregelung Auswirkungen auf eine Staats- oder Kreisstraße (wenn auch nur an den „Nahtstellen“ dieser Straßen), wenden Sie sich bitte direkt an die Untere Straßenverkehrsbehörde im Landratsamt Augsburg (Tel. 0821/3102-0).
Für welchen Zeitraum gilt die Anordnung und kann diese verlängert werden?
Die Anordnung wird nur für einen bestimmten Zeitraum ausgestellt (bei kleineren Maßnahmen maximal für zwei Wochen). Wird dieser Zeitraum überschritten oder kann nicht eingehalten werden, ist bei der Straßenverkehrsbehörde unter Vorlage der ursprünglich ausgestellten Anordnung eine Verlängerung zu beantragen. Hierzu reichen Sie bitte rechtzeitig vorher schriftlich ein formloses Schreiben mit entsprechendem Verlängerungszeitraum ein.
Muss eine Sondernutzungserlaubnis separat beantragt werden?
Im Übrigen stellt die Arbeit im Straßenraum auch regelmäßig eine erlaubnispflichtige Sondernutzung im Sinne des Bayerischen Straßen- und Wegerechts dar. Bei Erteilung der verkehrsrechtlichen Anordnung ist die Sondernutzungserlaubnis jedoch bereits inbegriffen und muss daher nicht separat beantragt werden.
Erforderliche Unterlagen
• Vollständig ausgefüllter Antrag auf Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen gem. § 45 StVO
• Lageplan, aus dem die von der Baustelle umgebene Verkehrssituation ersichtlich ist
• Lageplan im Detail mit Skizzierung (farblich abgesetzt), aus der die Maße der Arbeitsstelle, die Maße der Lager- und Abstellflächen, die Restfahrbahnbreite und die Restgehwegbreiten hervorgeht
• Lageplan mit Vorschlag zur Beschilderung (§ 45 Abs. 6 StVO „…unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans…“; soweit anwendbar Regelplan, nach RSA
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