Kirchenaustritt

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Mit dem Kirchenaustritt wird der Austritt aus einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft bewirkt.


Der Kirchenaustritt kann nur bei dem Standesamt erklärt werden, in dessen Gebiet eine Person ihren Wohnsitz hat.
Der Austritt muss persönlich vor der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten erklärt werden.

Wichtig: Vereinbaren Sie bitte für dieses Anliegen telefonisch einen Termin unter


Erforderliche Unterlagen

  • persönliche Vorsprache beim Standesamt
  • Personalausweis oder Reisepass

Weitere Hinweise und Informationen

Die schriftliche Mitteilung eines Kirchenaustrittes an das Standesamt ist unwirksam.

Einzige Ausnahme: persönliche Erklärung oder Unterschriftsbeglaubigung bei einem Notar (dieser Austritt wird am Tag des Eingangs beim Standesamt wirksam).


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