Nach Artikel 57 Absatz 5 der Bayerischen Bauordnung dürfen verschiedene Anlagen verfahrensfrei beseitigt werden. Dies sind:
Anlagen die bereits verfahrensfrei errichtet werden durften
freistehende Gebäude der Gebäudeklasse 1 (land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude,
sowie Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt maximal 400 m²)
freistehende Gebäude der Gebäudeklasse 3 (Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern und mehr als zwei Nutzungseinheiten oder mit Nutzungseinheiten von insgesamt mehr als 400 m²)
sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 Metern (in der Regel Antennen und Masten)
Hinweis:
Als Höhe gilt das Maß der Fußbodenoberkante des höchsten Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist. Bei der Berechnung der Nutzungseinheiten müssen die Flächen im Kellergeschoss nicht mit eingerechnet werden.
Sofern die geplante Beseitigung des Gebäudes oder der Anlage nicht verfahrensfrei möglich ist, muss eine Abbruchanzeige erstellt werden.
Eine nur teilweise Beseitigung eines Gebäudes ist eine Änderung einer baulichen Anlage und bedarf daher grundsätzlich einer Baugenehmigung.
Erforderliche Unterlagen
Kosten
keine
Weitere Hinweise und Informationen
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