Bäume und Hecken schneiden

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Jetzt planen und naturschutzrechtliche Vorgaben beachten

Obstbaum in Hirblingen
Foto: Stadt Gersthofen, wvw

Mit dem Beginn des Oktobers möchten wir alle Bürgerinnen und Bürger auf die geltenden naturschutzrechtlichen Regelungen für Gehölzarbeiten hinweisen. Baumfällungen, Heckenrückschnitte und ähnliche Maßnahmen sollten idealerweise im Zeitraum zwischen Oktober und Ende Februar durchgeführt werden. In dieser Zeit ist keine gesonderte Genehmigung erforderlich – dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss des §39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz.

Was ist erlaubt – und was ist zu beachten?

Erlaubt ohne Genehmigung (Okt.–Feb.):

  • Rückschnitt von Hecken und Sträuchern
  • Entfernen abgestorbener Gehölze
  • Freischneiden von Sichtachsen
  • Baumfällungen (ohne geschützte Tierhabitate)

Ganzjährig zu beachten: Artenschutz! Unabhängig vom Zeitraum muss vor jeder Maßnahme geprüft werden, ob sich in Gehölzen Baumhöhlen, Astlöcher, Vogelnester oder andere Habitate geschützter Tierarten wie Fledermäuse, Eichhörnchen oder Spechte befinden. Ist dies der Fall, ist vorab eine Ausnahmegenehmigung gemäß §44 BNatSchG erforderlich.

Diese Genehmigung kann bei der Regierung von Schwaben beantragt werden:

  • Ansprechpartner: Herr Werner Höß
  • Telefon: 0821 3102 2301
  • E-Mail: werner.hoess@reg-schw.bayern.de

📸 Tipp zur Absicherung: Dokumentieren Sie die Kontrolle auf mögliche Tierhabitate mit datierten Fotos, um sich bei späteren Rückfragen rechtlich abzusichern.

Planen Sie größere Maßnahmen rechtzeitig!
Ob umfangreiche Gartenumgestaltungen, Rückschnitte wegen Schattenwurf oder Heckenentfernungen im Zuge von Bauvorhaben – all dies sollte möglichst vor Beginn der Vogelschutzzeit erledigt werden. Eine gute Vorausplanung hilft, kostenpflichtige Genehmigungen zu vermeiden.

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an Ihre zuständige Naturschutzbehörde.

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