Bauleitplanung der Stadt Gersthofen; Bebauungsplan Nr. R5 „südlich der Wolfgangstraße und der Rettenberger Straße“ im Stadtteil Rettenbergen
- Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses nach § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB)
In seiner Sitzung am 01.07.2026 hat der Planungsausschuss der Stadt Gersthofen den Bebauungsplan Nr. R5 „südlich der Wolfgangstraße und der Rettenberger Straße“ im Stadtteil Rettenbergen gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Der Beschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan Nr. R5 „südlich der Wolfgangstraße und der Rettenberger Straße“ im Stadtteil Rettenbergen“ bestehend aus Planzeichnung, Textteil, Begründung mit Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung, kann im
Rathaus der Stadt Gersthofen, 2. OG Bauamt,
Rathausplatz 1, Zimmer 203, 86368 Gersthofen,
während der allgemeinen Öffnungszeiten
Montag, Mittwoch und Donnerstag: 8:00 Uhr – 12:00 Uhr
Montag: 13:30 Uhr – 16:30 Uhr
Dienstag: 07:00 Uhr – 12:00 Uhr
Donnerstag: 13:30 Uhr – 18:00 Uhr
Freitag geschlossen
bzw. nach Vereinbarung
von jedermann eingesehen werden; über dessen Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft (§10 Abs. 3 Satz 4 BauGB).
Hinweise nach § 215 Abs. 2 BauGB:
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
- nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Gersthofen geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
STADT GERSTHOFEN
Gersthofen, 30.07.2026
Susanne Olita
Erste Bürgermeisterin