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Bauleitplanung der Stadt Gersthofen: 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. I 19 “Südlich der Hirblinger Straße”

  • Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses nach § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB)

In seiner Sitzung am 01.07.2026 hat der Planungssauschuss der Stadt Gersthofen die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. I 19 „Südlich der Hirblinger Straße“ als Satzung beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. I 19 “Südlich der Hirblinger Straße” in Kraft.

Jedermann kann die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. I 19 “Südlich der Hirblinger Straße” mit der Begründung und Planzeichnung bei der

Stadt Gersthofen im Rathaus der Stadt Gersthofen, 2. OG Bauamt,

Rathausplatz 1, Zimmer 203, 86368 Gersthofen,

während der allgemeinen Dienstzeiten

Montag 8.00—12.00 Uhr 13.00—16.30 Uhr

Dienstag 7.00—12.00 Uhr

Mittwoch 8.00—12.00 Uhr

Donnerstag 8.00—12.00 Uhr 13.30—18.00 Uhr

Freitag geschlossen (Online-Termine möglich)

bzw. nach Vereinbarung

einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen (§ 10 a Abs. 1 BauGB).

Die den Festsetzungen der Bebauungsplanänderung zugrundeliegenden, nicht öffentlich zugänglichen Vorschriften und Regelwerke können ebenso bei der Stadt während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
  4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Bebauungsplanänderung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

  Gersthofen, den 23.07.2026 STADT GERSTHOFEN


  Susanne Olita Erster Bürgermeisterin
                                                                           
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